Der Brexit verändert die Yacht-Industrie

Der Brexit verändert die Yachtindustrie

Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU wird der Einfluss des Common Law auf alle EU-Wirtschaftsbeziehungen deutlich abnehmen.
Für uns bedeutet das: Wir sollten wir uns jetzt auf gravierende Änderungen vorausschauend einstellen, Strukturen überdenken und anpassen.

Yachtkauf aus England, der BREXIT und das britische Pfund

Das Britische Pfund verfällt derzeit; nichtbritische EU Bürger profitieren.
Sechsstellige Einsparungen sind denkbar, wenn ein in Pfund vereinbarter Yachtkauf mit Wechselkurs 1,33 oder 1,18 (Euro-Pfund) finanziert werden muss. Verbindlichkeiten in Pfund sinken im Wert.
Grenzüberschreitende Warenströme mit Großbritannien werden sich künftig umsatzsteuerlich ändern, denn das EU-Umsatzsteuerrecht wird nicht mehr anwendbar sein.
An die Stelle steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder reverse charge Dienstleistungen werden Aus- und Einfuhren, was Anpassungen im Accounting und Meldewesen erfordert.

Finanz-Tipps während des Brexit:

1. Wer sowieso einen Yachtkauf plant und liquide ist, sollte diesen vorziehen.
2. Wer Verbindlichkeiten in Pfund hat sollte diese zum jetzigen Kurs tilgen.
3. wer Forderungen in Pfund offen hat, sollte prüfen, ob im Einzelfall eine steuermindernde Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann.

Der Brexit, der Yachtkauf und das Zollrecht

Das Ausscheiden aus der Zollunion führt zur Anwendung der Zollbestimmungen und zollrelevanten Ein- und Ausfuhren. Auch exportkontrollrechtlich wird es zu neuen Genehmigungsverfahren kommen.
In Bezug auf das Ursprungszeugnis einer Ware, gelten britische Yacht nicht mehr als EU-Ware.

Dringende Frage:
Kommt es zur Wiedereinfuhr von Zöllen, lösen Veränderungen im Rahmen der Verrechnungspreisthematik die Frage aus, ob in Großbritannien produzierende Unternehmen nicht besser die Produktion nach Kontinentaleuropa verlagern (können).

Der Brexit, der Yachtkauf und das Markenrecht

Markenrechtlich entfällt für europaweit agierende Markenunternehmen der Schutz von Unionsmarken auf dem Gebiet Großbritanniens, weshalb neue Anmeldungen erforderlich sind.

Der Brexit, der Yachtkauf und das Arbeitsrecht

Der Brexit kann zu Einschränkungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor allem bei künftigen Tätigkeiten führen. Crewmitglieder aus Großbritannien gelten dann in der EU als Drittstaatenangehörige ohne Arbeitnehmerfreizügigkeit.
EU-Crewmitglieder in Großbritannien unterliegen dann den dortigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, die derzeit erneut verschärft werden.
Das wird auch Abstrahlwirkung auf britische Crewmitglieder auf den EU Arbeitsmarkt haben.

Dringende Aufgabe für EU Arbeitgeber:
EU-Arbeitgeber (Schiffe unter EU Flagge) sollten jetzt prüfen, ob Crewmitgliedern absehbar nach eben diesen britischen neuen Aufenthaltsbestimmungen eine EU-Einbürgerung möglich ist oder ob dann nach den neuen britischen Regeln Visa, Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltspapiere notwendig werden.
Unklar ist auch, wie sich dies auf bereits in der EU tätigen Briten auswirken wird.

Einfluss britischer Yacht-Regelungen

Große Yachten mit Britischer Flagge werden heute ausschließlich nach den Vorschriften von MCA gebaut.
Dieser Standard, angeglichen an SOLAS (Safety Of Life At Sea), liegt heute auch in vielen anderen Ländern dem Yachtbau zugrunde.
Viele internationale Sicherheitsregelungen rund um Yachten sind britisch beeinflusst oder britischen Ursprungs.
Was damit geschehen wird, kann noch nicht abgesehen werden.
Ich persönlich glaube nicht, dass sich hier viel ändern wird, auch, was die Anerkennung von RYA Zertifikaten betrifft. Hierzu mehr in einer speziellen Ausgabe.

Yachteigner aus Großbritannien in der EU

Für sie gilt künftig das Recht der umsatzsteuerfreien vorübergehenden Verwendung.
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Personen, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässig sind, Yachten aus Nicht-EU-Ländern sowie solche im Eigentum von Nicht-EU-Bürgern unter vollständiger Einfuhrabgabenbefreiung in das Zollgebiet und dessen Hoheitsgewässer verbringen, sofern

– die Schiffe für private Zwecke genutzt werden,
– während ihrer Verwendung nicht verändert werden
– anschließend in demselben Zustand wie bei der Einfuhr wieder ausgeführt werden,
– vorübergehend bzw. befristet im Zollgebiet der EU verwendet werden
– von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind.

Gravierende strukturell-gesellschaftsrechtliche Änderungen

Unternehmen die in Kontinentaleuropa in der Rechtsform englischen Rechts betrieben werden, verlieren mit der Rechtskraft des EU-Austritts ihre Niederlassungsfreiheit in der EU. Die aktuell anzuwendende „Gründungstheorie“ erlaubt mit geringen Hürden in England gegründeten Limiteds ohne Problem ausschließlich nur z.B. in Deutschland betrieben zu werden. Ist Großbritannien dagegen „Drittland“, können die EU Staaten auf die „Sitztheorie“ zurückgreifen, was zur Folge hat, dass englische Limiteds dann nach dem Rechts des Ortes der Geschäftsausübung als dann scheinausländische Kapitalgesellschaften zu Personengesellschaften umqualifiziert werden und die persönliche Haftung eintritt. Auch Europäische Aktiengesellschaften mit Sitz in der EU können ihre Rechtsgrundlage verlieren.
Handlungsbedarf: Unternehmen nach englischen Recht mit Haupttätigkeit in EU Ländern müssen daher über einen Rechtsformwechsel in den jeweiligen EU-Land nachdenken oder sicherstellen, dass dann die tatsächliche Verwaltung und Führung des Unternehmens in England ist, was aber markstrategisch meist nicht gewollt ist.

Steuerliche Veränderungen

Neben den bereits angesprochenen umsatzsteuerlichen Veränderungen gilt für standortübergreifende Unternehmen:
Ausschüttungen deutscher Unternehmen an britische Muttergesellschaften unterliegen derzeit aufgrund der Mutter-Tochterrichtline dem Quellensteuerverbot. Nach Vollzug des Brexit kommt es mit Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zu 5% Quellensteuer.
Kapitalgesellschaften in Großbritannien müssen künftig bei Wegzug in ein EU Land steuerverstrickte stille Reserven auflösen.
Großbritannien als künftiges Drittland im Verhältnis zur EU wird vor allem in den Rechtsordnungen besonders relevant, die außensteuerrechtliche Regelungen haben, wie z.B. Deutschland. Eine Gesellschaft in Großbritannien kann dann zunächst im Hinblick auf Umgehungstatbestände geprüft und Zwischengesellschaft gem. Außensteuergesetz mit der Konsequenz der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland angesehen werden, wenn der Anteilseigner zu mehr als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist und die die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Soweit keine Ausnahmetatbestände für aktive Einkünfte vorliegen kommt dann auch nicht die Begünstigung für Gesellschaften greifen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens haben und nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ in diesem Staat nachgeht. In Drittstaaten muss dann vielmehr ein voller „Substance Escape“ nachgewiesen werden, was bedeutet, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige
Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in dem Drittland unterhalten muss und alle zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines Anteilseigners oder einer solchen nahe stehenden Person gem. Außensteuerrecht ausübt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

error: Content is protected !!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen