Yachtkauf in Polen – Vorsicht beim Versuch der Aushebelung von Gewährleistungsrechten

In Polen gilt im B2C Kauf ein zweijähriges Gewährleistungsrecht vergleichbar mit dem deutschen Recht mit der neuerlich geltenden einjährigen Beweislastumkehr. Dafür muss der Verkäufer einstehen, egal ob er einen Onlineshop oder stationären Handel betreibt.

Bei hergestellten Werken und Kaufsachen wird das Vorliegen eines Mangels dann angenommen, wenn der Wert der Sache oder ihre Brauchbarkeit nicht dem vertraglich Vereinbarten oder der Zweckbestimmung entspricht oder der Sache Eigenschaften fehlen, deren Vorhandensein der Vertragspartner zugesichert hat. Die Gewährleistungsrechte sind in den Artikeln 556 bis 576 des polnischen Zivilgesetzbuches. normiert. Diese Artikel sind zwar kaufvertragliche Gewährleistungsvorschriften, gelten aber aufgrund des Artikels 638 des polnischen Zivilgesetzbuches in großen Teilen auch für Werkverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei den Gewährleistungsrechten ist zwischen der Möglichkeit eines Rücktritts, einer Minderung oder einer Nachbesserung/Nachlieferung zu unterscheiden.

Diese Rechte gelten selbstverständlich auch für den Kauf einer neuen Yacht in Polen oder bei einem polnischen Hersteller, soweit es bei der Rechtswahl des polnischen Rechts oder des Rechts eines anderen EU Staates bleibt.

I.

Manche Werft scheut diese Gewährleistungshaftung mit dem Risiko des Rücktritts und der Rückabwicklung des Kaufs wie der Teufel das Weihwasser. Nur kann sie diese Rechte nicht abbedingen, soweit es bei einem Konsumentengeschäft bleibt, also der Käufer die Yacht für die rein private Nutzung kauft.

II.

Darum versuchen Werften, wie z.B. Sunreef, dem Kunden nur Verträge anzubieten, die einen kommerziellen B2B Kauf vorsehen. Dazu nutzen sie eine gesetzliche Möglichkeit, den Konsumentenschutz auszuhebeln und dafür eine kommerzielle, freiwillige GARANTIE (commercial warranty) anzubieten und zu vereinbaren, die natürlich hinsichtlich der Werft-Risiken im Falle einer Gewährleistung eines schnell höher 7stellig bepreisten Yacht weit günstiger ausgestaltet ist als die gesetzliche Gewährleistung (legal guarantee). Allem voran beträgt die Garantiezeit meist nur 12 Monate anstelle 24 Monate ab Auslieferung im Gewährleistungsrecht. In der Garantie können z.B. alle Logistikkosten für die Verbringung der Yacht zu einem Reparaturstützpunkt dem Eigner aufgelastet werden, was im Gewährleistungsfalle nicht geht.

Diese Gestaltung ist Teil des Geschäftsmodells, der Geschäftspolitik der Werft und meist nicht verhandelbar.

III.

Das Hauptproblem neben den gekappten Ansprüchen für den Käufer ist es, eine legale gewerbliche Konstruktion zum Halten und Betreiben der Yacht hinzubekommen. Mandanten von uns sind meist überrascht, wenn wir die Vertragsmuster und deren Konsequenzen erläutern. Wenn dann bei der Kaufplanung die Eigennutzung im Vordergrund stand, wird es problematisch.

Hersteller, wie z.B. Sunreef, nutzen die Beliebtheit ihrer Yachten, um hier schlicht ein Diktat einer eigennützigen Geschäftspolitik und Rechtsstruktur durchzusetzen. Alle rechtlichen und vor allem steuerlichen Erwerbs- und Betriebsprobleme liegen beim Käufer. Verhandlungsbereitschaft: Prädikat “Wenig”.

IV.

Sollten Sie vor dem Problem stehen, ist eine individuelle und einzelfallbezogene Prüfung und Lösungsgestaltung ratsam. Wir haben schon eine Reihe in Polen gekaufter Yachten in legale Strukturen geführt und kennen die Vertragsangebote polnischer Werften wie auch mögliche Lösungen.

2 Antworten auf „Yachtkauf in Polen – Vorsicht beim Versuch der Aushebelung von Gewährleistungsrechten“

  1. Danke, Herr Schramek,

    das Problem ist, dass diese Art Geschäftspolitik solange klappt, als es genug Kunden gibt, die sie akzeptieren und zahlen bzw. deren Anwälte diese Verträge durchwinken. Das stärkt ja gerade die Position der Hersteller: “Akzeptiere oder lass es, denn den Slot habe ich schnell anderweitig verkauft.”

    Der Run auf die Kats…

  2. Auch ich habe in der hier angesprochen Werft eine Yacht gekauft und muss leider dringend davon abraten.
    1. Verträge die Sie nicht unterschreiben sollten (ohne Service-Vertrag keine Schiffsübergabe usw.)
    2. Vorauszahlungen und weitere Zahlungen ohne Absicherung
    3. Auslieferung in halbfertigen Zustand (nur bedingt Seetüchtig)
    4. Gewährleistung wird nur nach viel Ärger zum Teil abgearbeitet.
    5. ein Jahr nach Auslieferung (max. 1 Jahr Gewährleistung) werden auch alte nicht erledigte Reklamationen abgelehnt.
    6. die Verarbeitungsqualität ist nicht dem Preis entsprechend

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