Strenge Anforderungen an AGBs im internationalen Geschäft

In einem neuen Urteil vom 26. April 2018 – VII ZR 139/17  bestätigt der BGH, dass an die Einbeziehung von AGB generell, aber insbesondere  eine Klausel zum Gerichtsstand im internationalen Geschäft strengere Anforderungen zu stellen sind, als im Inlandsgeschäft.

Im kaufmännischen Rechtsverkehr nach deutschem Recht kann eine Partei bekanntlich mit relativ geringem Aufwand ihre AGB in den Vertrag einbeziehen, wenn die andere Partei dem nicht widerspricht. Wird in solchen B2B-AGB ein Gerichtsstand bestimmt, ist diese Vereinbarung zwischen Kaufleuten in der Regel verbindlich.

Bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern – im Yachtbereich fast regelmäßig der Fall – sind hingegen Besonderheiten zu beachten.

Im Geltungsbereich des europäische Zivilprozessrechts – EuGVVO –  gilt, genügt (auch im B2B-Bereich) nicht eine einfache vertraglich Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO verlangt die Einigung in einer bestimmten Form. Grundsätzlich erforderlich ist die „Schriftlichkeit? der Vereinbarung (wobei hierfür auch E-Mails genügen, vgl. Art. 25 Abs. 2 EuGVVO).

Eine schriftliche Bestellung hatte es in diesem Fall nicht gegeben, sondern eine mündliche Bestellung bzw. Annahme des Angebots. Daher verneinte der BGH das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung ebenso wie eine schriftliche Bestätigung einer vorherigen mündlichen Vereinbarung. Die einseitige Übersendung von AGB mit einer Gerichtsstandsklausel genüge nicht für eine „Schriftlichkeit? im Sinne der EuGVVO.

Für den Fall entscheidend war daher die Frage, ob die alternative Form des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) EuGVVO gewahrt war. Danach genügt im internationalen Handel eine Foirm, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten

Der BGH verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach es für einen Handelsbrauch auf den jeweiligen Geschäftszweig ankommt, in dem die Parteien tätig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2016 – C-366/13)

Nota bene: Im Zusammenhang mit der Diskussion des Erfüllungsorts geht der BGH im Urteil von einer wirksamen Rechtswahl der Parteien gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO aus. Hierzu ist anzumerken, dass generell die Form-Anforderungen bei der Gerichtsstandswahl nach EuGVVO höher sind als bei der Rechtswahl nach ROM I.

Fazit:

Übermittlung von AGB für Gerichtsstandsvereinbarung allein nicht ausreichend. Die Entscheidung bekräftigt die schon bisher vorherrschende Auffassung, dass die bloße Übermittlung von AGB mit einer Gerichtsstandsklausel alleine nicht für eine formwirksame Vereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 EuGVVO genügt. Die Einigung der Parteien muss schriftlich fixiert sein, auch wenn der Nachweis der Einigung auf einen schriftlich fixierten Text anders geführt werden kann, als durch einer beiderseitig unterschriebene Urkunde oder wechselseitige Schreiben oder E-Mails. Wenn die Parteien das nicht beachtet haben, kommt es darauf an, ob die mündliche oder konkludente Annahme eines Angebots mit schriftlicher Gerichtsstandsklausel in dem jeweiligen Geschäftszweig einem internationalen Handelsbrauch entsprach

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