MALTA veröffentlicht neue VAT-Leitlinien für ein Nutzungs-Leasing – kein Abzahlungs-Leasing mehr wie früher

Ein EU-Infringement und die Inkompatibilität des „Malta Yacht Lease Scheme“mit EU-Recht (EUGH/Mercedes Case) führte im August 2018 zu dessen Ende. Das nationale Recht Maltas hatte – nicht EU-konform – ein faktisches Finanzierungs-Leasing über Jahre als operatives Leasing eingestuft.

Malta hat nun am 28. Februar 2019 neue Leitlinien für ein operatives Lease bei Übergabe/Lieferort der Yacht in Malta veröffentlicht.


Das neue Leasing-Angebot aus Malta hat mit dem alten nichts gemein! Es ist KEIN VAT-„Versteuerungsturbo“ mehr, wo nach – meist – 12 Monaten Abzahlungs-Leasing das „VAT-PAID“ auf die Yacht erteilt wird, sondern ist ein reines operatives Nutzungs-Lease, bei dem die Yacht VAT FREI bleibt und der Eigner/Nutzer lediglich auf die Nutzung der Yacht in EU Gewässern nach bestimmten Quotenformeln Mehrwertsteuer entrichtet. Die Yacht kann EX VAT wieder verkauft werden.

Damit kann je nach Fall gegenüber der beim Kauf sonst fälligen vollen Steuer auf den Yachtkaufpreis Liquidität gespart werden. Nach den neuen Leitlinien wird die maltesische MwSt auf in Malta laufende Leasingverhältnisse auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung der Yacht berechnet. Dies bedeutet, dass auf den Teil des Leasingverhältnisses, der auf die tatsächliche Nutzung der Yacht in Nicht-EU- oder internationalen Gewässern entfällt, KEINE Mehrwertsteuer erhoben wird.

Ob das der Fall ist, muss im EINZELFALL genau geprüft und berechnet werden. Das neuen Lease ist kein 08/15 Modell mehr wie zuvor mit fixen Standards und der Annahme, dass eine Yacht bestimmter Grüße sich einen bestimmten Prozentsatz nicht in EU Gewässern bewegt, sondern hochvariabel und vom individuellen Nutzungsverhalten und den steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Nutzers abhängig.

Der Gesetzestext ist sehr kompliziert und verklausuliert formuliert und entscheidende Fragen wie die Bemessungsgrundlage für das Lease oder den Wert der Yacht nach einem Lease sind im Einzelfall zu klären.


Dennoch, hier in einem ersten Überblick die Bedingungen für die voraussichtliche Anwendung der Leitlinien:

Um in den Genuss der Leitlinien für das Yacht-Leasing zu kommen, müssen aus unserer Sicht zusammengefasst folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Bei langfristigen Leasingverhältnissen muss der Leasinggeber in Malta für Mehrwertsteuerzwecke niedergelassen sein.
  • Bei langfristigen Leasingverhältnissen über 90 Tagen darf der Leasingnehmer, der in oder außerhalb Maltas ansässig sein kann, die Yacht NUR für private Zwecke mieten; Charter nicht möglich!
  • In allen Fällen muss der Leasing-Geber über eine gültige maltesische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen und die Yacht muss dem Mieter in Malta zur Verfügung gestellt werden.
  • Leasing-Geber und Leasing-Nehmer müssen einen Leasing-Vertrag über die Yacht schließen, der dem Finanzministerium vorzulegen ist.
  • Der Leasing-Geber muss die maltesische Mehrwertsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung anwenden.
  • Der Leasing-Nehmer muss angemessene Aufzeichnungen führen, um die tatsächliche Nutzung der Yacht innerhalb/außerhalb des EU-Gebiets dem Leasing-Geber (und dieser dem Ministerium) regelmäßig (längstens mittel jährlicher Erklärung) nachzuweisen.
  • MwSt-Erhebung erfolgt auf der Grundlage einer wirksamen EU-Nutzung.

Nach den Vorschriften ist der Leasing-Geber verpflichtet, dem Leasing-Nehmer die MwSt auf das Leasingentgelt zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.

In der Regel werden maltesische Mehrwertsteuererklärungen vierteljährlich eingereicht. In diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass im Allgemeinen die Leasing-Zahlungen für Yachten im Voraus gezahlt werden, sehen die Leitlinien einen Anpassungsmechanismus vor, der sicherstellt, dass die endgültige MwSt-Abgabe der tatsächlichen Nutzung der Yacht innerhalb der EU entspricht. Wir gehen davon aus, dass die Erklärungsrhythmen praktikabel bei Jahres-Leaseverträgen auch jährlichen erfolgen können, um nicht in unnötige Bürokratie auszuarten.

Die Leitlinien sehen vor, dass bei den Leasingraten die MwSt vorläufig auf der Grundlage des Prozentsatzes der tatsächlichen Nutzung der Yacht in der EU im jeweiligen Vorjahr erhoben wird. Diese vorläufige MwSt muss nach einer bestimmten Formel jährlich angepasst werden, um dem tatsächlichen Verhältnis zwischen tatsächlicher Nutzung in der EU in der jeweils laufenden Periode Rechnung zu tragen. In den Leitlinien sind ferner Vorschriften für die Erhebung dieser vorläufigen Mehrwertsteuer im ersten jährlichen Lease-Zeitraum festgelegt. Für MwSt-Anpassungen, die gemäß den Leitlinien vorgenommen werden, fallen keine Sanktionen oder Zinsen an.

Das neue operative Nutzungs-Lease ist deutlich komplizierter in der Gestaltung, Berechnung und laufenden Verwaltung als das alte 12- Monate-Standard-Financial- Lease-Scheme mit festen VAT-Sätzen ohne Nachweis und Prüfung der faktischen Nutzung und bedarf für jeden Fall einer individuelle Gestaltung und Finanzplanung.

Kauf der Yacht durch den Leasing-Geber

Die mehrwertsteuerliche Behandlung des Erwerbs der Yacht durch den Leasing-Geber hängt davon ab, ob die Yacht am jeweiligen Liegeort beschafft, in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben oder aus einem Drittland nach Malta eingeführt wird.

Verkauf der Yacht durch den Leasinggeber

Die mehrwertsteuerliche Behandlung eines etwaigen Verkaufs der Yacht durch den Vermieter hängt vom Ort des Verkaufs zu Mehrwertsteuerzwecken ab. Wenn der Verkauf in Malta stattfindet, ist eine MwSt von 18 % auf die Verkaufssumme fällig.


FAZIT:

Das neue Malta Lease Modell erfordert viel mehr Beratungs-, Verwaltungs- und Planungsarbeit als das alte Lease-Schema, da alles fallweise individuell gestaltet  und aufgebaut werden muss. Auch die laufende Verwaltung bringt  viel mehr Arbeit als das bisherige Standard-Schema, insbesondere für diejenigen Kunden, bei denen von uns auch Direktoren-Dienstleistungen erbracht werden, da der Geschäftsführer des Vermieters /Lessors am Ende des Tages für die Mehrwertsteuerschuld verantwortlich ist, wenn eine Steuerveranlagung ausgestellt wird und die Mehrwertsteuer angenommen und fällig ist.

Dazu kommt beim neuen Lease im Besonderen, dass dafür eine nach international rechtlichen Gesichtspunkten rechts- und steuersichere Struktur aufgebaut werden muss. Nicht das Malta Lease in seiner nationalen Fassung entscheidet nämlich über seine rechtliche Kompatibilität mit dem Sitzland-Recht des UBOs, sondern die für ihn geltenden internationalen und nationalen Regeln seines Sitzlandes.
Für deutsche UBOs z.B. sind die vielfach in Malta oft praktizierten 1-Ltd. oder 2-Parallel-Ldt. Lösungen als Struktur nicht rechtskonform.


>> hierzu näher aus einem früheren Beitrag

Das Modell ist daher für Yachten ab 24 – 28 Metern mit echter Reisenutzung geeignet. Für Sonnenlieger an der Pier oder in Buchten kaum!



DETAILS aus den „Leitlinien für Teil 2 Nummer 12 des Dritten Stufenplans zum Mehrwertsteuergesetz“

Gemäß den (Leitlinien für den maltesischen Versorgungsort) betrachtet der Kommissar den Ort der Lieferung von Sportbooten, die sich innerhalb Maltas befinden, nur dann als außerhalb der EU-Hoheitsgewässer gelegen, wenn die tatsächliche tatsächliche Nutzung der Dienstleistungen außerhalb der EU-Hoheitsgewässer erfolgt.

Betroffen von den neuen Regelungen sind alle Yacht-Leasings, beginnend mit dem 1. November 2018.

Malta MwSt auf Leasingyachten

Die VAT auf das operative Leasing einer Pleasure Yacht wird – unabhängig ihrer Größe – wie folgt berechnet:

Einstieg in das Lease:

  • Soweit das Leasing MINDESTENS 30 Tage oder länger vor Ablauf des laufenden VAT-Steuer-Quartals beginnt, soll der Leasinggeber dem Leasingnehmer die volle VAT (18%) für die laufende Steuerperiode in Rechnung stellen (= erste Steuerperiode)
  • Soweit das Leasing WENIGER 30 Tage oder länger vor Ablauf des VAT-laufenden Steuer-Quartals beginnt, soll der Leasinggeber dem Leasingnehmer die volle VAT (18%) für die laufende Steuerperiode UND das darauffolgende in Rechnung stellen ( = erste und zweite Steuerperiode)

Fortsetzung des Lease unter Nachprüfung der tatsächlichen Nutzungsquote in EU und außerhalb EU:

Das effektive Nutzungs-Verhältnis wird folgt berechnet:

Die tatsächliche Nutzung der Yacht in EU-Gewässern wird durch die Nutzung außerhalb der EU-Hoheitsgewässer während des Steuerzeitraums geteilt.

Das Ergebnis bestimmt vorläufig die steuerliche Behandlung in den folgenden Steuerperioden.

Die zu viel gezahlte Steuer wird in der Steuererklärung für den folgenden Zeitraum berechnet und angepasst. Die Anpassung und Berechnung der Steuer hängt von der Laufzeit des Leasingverhältnisses ab.

Die Festlegung der gemäß den Leitlinien für den Malta-Lieferort zu zahlenden MwSt. hängt letztlich von der Festlegung eines vorläufigen Verhältnisses ab.  Diese vorläufige Quote dient dazu, die ebenso vorläufige Quote der Leasingrate in Bezug auf die tatsächliche Nutzung der Yacht innerhalb oder außerhalb der EU Gewässer zu berechnen. Und dies nur bis zum Ende der jeweiligen Steuerperioden in den ersten 12 Monaten des Lease-Verhältnisses einschließlich der oben bezeichneten ersten, oder ersten + zweiten Steuerperiode. Ist das Lease kürzer als die erste Jahressteuerperiode gilt es für diese Dauer.

Für diese Feststellung, muss der Leasinggeber/Vermieter entsprechende Unterlagen/technische Daten vom Leasingnehmer einholen, die die Nutzung der Privat-Yacht sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU-Hoheitsgewässer dokumentieren. 

Beispiel: Nutzungsquote außerhalb der EU wäre 60%, dann wird die übliche Malta-MwSt. von 18% mit 40% multipliziert, was zu einem vorläufigen Steuersatz von 7,2% führen würde.

Jede Differenz, die sich aus den vorstehenden Annahmen und der dann tatsächlichen Nutzungsquote errechnet, ist in der der ersten bzw. ersten und zweiten Steuerperiode folgenden Steuerperiode anzupassen. Die erfolgt auch analog für kürzere Leasingzeiträume.

VAT Berechnung bei längeren Leasingverträgen als solche, die die erste bzw. zweite Steuerperiode andauern:

  1. Nach der ersten Jahresperiode und nach jeder nachfolgenden VAT-Steuer-Periode muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Quote der tatsächlichen Nutzung nachweisen.
  2. Die letzte/aktuelle/gegenwärtige tatsächliche Nutzung wird dann zur gesamten bisherigen Nutzung in Beziehung gesetzt: Beispiel: letzte Quote 70% Offshore; jetzige Quote 50% >> 60%

2 Antworten auf „MALTA veröffentlicht neue VAT-Leitlinien für ein Nutzungs-Leasing – kein Abzahlungs-Leasing mehr wie früher“

  1. Mit der gleichen Begründung eines VAT-Versteuerungsturbo sollte Brüssel auf Anraten von EU-Kommissar Pierre Moscovici einmal das Französische Leasing überprüfen und Frankreich zur Änderung auffordern. Insbesondere die Pauschal-Annahme der Nutzung einer Yacht außerhalb europäischer Hoheitsgewässer und somit der umsatzsteuerfreien Behandlung der Leasingraten für sechs Monate (die Hälfte des Jahres) führt zur Missachtung nationaler Umsatzsteuerregelungen und zur Ungleichstellung der Länder in der EU. Diese Form eines sogenannten Leasings, die europaweit zur nationalen Unterstützung der französischen Bootsbauindustrie vertrieben wird, ist in Wirklichkeit ebenso ein Finanzierungs-Leasing (crédit bail). In vielen EU-Ländern wird ein solcher Leasingvertrag als verdeckte Finanzierung bewertet und entsprechend geahndet. Auch bei dieser Form des Yachtleasing erstreckt sich der Sinn und Zweck nur auf zwei Punkte: 1. Reduzierung der regulär anfallenden EU-Umsatzsteuer bei Kauf der Yacht. Dies dürfte den Leasingnehmer erfreuen und sich dazu verleiten lassen. 2. Mehreinnahmen für Frankreich durch nicht EU-konforme Umsatzsteuerbehandlung. Dies dürfte den französischen Staat erfreuen, der auf der anderen Seite die eigene Bootsbauindustrie fördert. Prüft die französische Finanz- und Zollbehörde diese Verträge auch gewissenhaft entsprechend der Regularien? Da bleiben Fragen offen. Warum hat EU-Kommissar Pierre Moscovici im Rahmen der Europäischen Kommission nicht auch gegen Frankreich ein Vertragsverletzungsverfahren angeraten? Sollen zukünftig vielleicht mehr Yachten über das Französische Leasing abgewickelt werden?

    1. Danke für den Beitrag!

      Der Unterschied zwischen dem alten Malta Lease Scheme und dem French Lease ist, dass in Malta ohne Vorbehalt der Nachprüfung fixe Annahmen der Nutzungsquote in EU Gewässern und außerhalb festgelegt waren. In Frankreich – das wissen wenige – stand das Lease schon immer unter dem Vorbehalt des Nachweises und der Nachprüfung, was aber ganz lax gehandhabt wurde. Meist genügte einfach eine Quotenangabe am Jahresende ohne weitere Belege. Franzözische Partner bestätigen mir immer wieder die politische Duldung; Sie liegen also mit bestimmten Vermutungen durchaus nicht falsch.

      Gegen das „Italian Lease“ läuft ja seit Dezember 2018 ein analoges Verfahren der EU; ich gehe davon aus, dass das Lease auch bald der Vergangenheit angehört.

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