Ähnlich wie Italien kennt Frankreich eine 70% Regel für gewerbliche Yachten, z.B. Charteryachten, verabschiedet, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Mehrwertsteuerbefreiung. Dazu näher:
Erneut versucht nun Frankreich seine Yachtindustrie zu stützen: In Anbetracht der mit dem Covid-19 verbundenen Krise und der begrenzten Vercharterungsmöglichkeiten im Jahr 2020 haben die französischen Steuerbehörden für 2020 bekanntgegeben, dass für Yachten, die nicht gewerblich betrieben werden konnten (Charter- oder Transportverträge) sowie für Yachten, die im Jahr 2020 zwar gewerblich betrieben wurden aber die 70%-Regel nicht erfüllen konnten ten, Folgendes gelten wird:
- das Jahr 2020 wird für die Berechnung der 70%-Regel nicht berücksichtigt;
- im Jahr 2021 müssen diese Yachten eine vorläufige Erklärung über die gewerbliche Tätigkeit ausfüllen, um den Vorteil der französischen Befreiung für gewerbliche Zwecke zu erhalten.
Die vorläufige Erklärung über die gewerbliche Tätigkeit beinhaltet die strenge Verpflichtung, die 70%-Regel vor dem Ende des betreffenden Jahres einzuhalten. Das ist aber praktisch in vielen Fällen 2020 nicht möglich. Daher gilt nun, dass die betroffenen Yachten erst im Jahr 2021 eine vorläufige Erklärung über die gewerbliche Tätigkeit einreichen müssen, die die 70%-Regel vor dem 31. Dezember 2021 erfüllt.