Aktuelle Einreiseregeln in Kroatien – besondere Regeln für Seeleute und Yacht-Betreiber (Stand 15.2.21)

INCIDENZWERT KROATIEN: 56,8

Einfaches Risikogebiet: Wenn der Inzidenzwert in einem Land innerhalb der vergangenen sieben Tage höher lag als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.

Das Zivilschutzhauptquartier der Republik Kroatien erließ am 13. Januar 2021 die Entscheidung über das vorübergehende Verbot, bzw. die Beschränkung des Übertritts an Grenzübergängen der Republik Kroatien (Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 3/21).

Nach den Richtlinien der zuständigen Behörden sind jedoch folgende Ausnahmen vorgesehen (hier Übersetzung):

Personen, die aus einem EU/EWR Mitgliedstaat in die Republik Kroatien reisen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit)

 
*Personen, die direkt aus den Staaten und/oder Regionen der Europäischen Union oder aus Staaten und/oder Regionen des Schengen-Raums und assoziierten Staaten des Schengen-Raums kommen und sich derzeit auf der sogenannten grünen Liste
 des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten befinden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, wird die Einreise in die Republik Kroatien unter den gleichen Bedingungen wie vor Beginn von COVID-19 ermöglicht (sie müssen weder einen negativen PCR-Test für SARS-CoV-2 vorweisen noch in die Selbstisolation gehen), wenn sie keine Anzeichen einer Krankheit aufweisen und keinen engen Kontakt mit einer erkrankten Person hatten.

Wenn die oben genannten Personen bis zu den Grenzübergängen der Republik Kroatien durch andere Länder/Regionen ohne Aufenthalt übergegangen sind, sollten sie am Grenzübergang nachweisen, dass sie sich nicht in Transitgebieten aufgehalten haben und in diesem Fall müssen sie keinen negativen PCR-Test für SARS-CoV-2 nicht älter als 48 Stunden vorweisen, noch in die Selbstisolation gehen.

Eine grafische Darstellung der Länder nach Farben nach dem COVID-19-Krankheitsrisiko finden Sie auf der Website des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC)


*Alle anderen Personen, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit aus EU/EWR Mitgliedstaaten/Regionen in die Republik Kroatien kommen 

und

sich derzeit nicht auf der sogenannten grünen Liste des Europäischen Zentrums für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten befinden,

müssen einen negativen PCR-Test für SARS-CoV-2 vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (gerechnet vom Zeitpunkt der Abstrichnahme bis zur Ankunft am Grenzübergang), oder einen PCR-Test für SARS-CoV-2 durchführen unmittelbar nach der Ankunft in die Republik Kroatien (auf eigene Kosten) mit der Verpflichtung zur Selbstisolierung bis zum Eintreffen eines negativen Befundes. Sollte die Durchführung eines PCR-Test unmöglich sein, wird eine 10-tägige Selbstisolation vorgeschrieben.

*Ausnahmsweise müssen folgenden Kategorien von Personen, die aus einem EU/EWR Mitgliedstaat/Region einreisen, die sich derzeit nicht auf der grünen Liste des Europäischen Zentrums für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten befinden, keinen PCR-Test für SARS-CoV-2 vorweisen:

–   Arbeitnehmer oder Selbstständige, die während der COVID-19-Pandemie wichtige Aufgaben erfüllen, einschließlich Gesundheitspersonal, Grenz- und entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter, wie es in den Leitlinien zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern während der COVID-19-Pandemie festgelegt ist, sofern sie sich nicht länger als 12 Stunden in der Republik Kroatien oder außerhalb Kroatiens aufhalten;
–   Schüler, Studenten und Praktikanten, die täglich ins Ausland reisen, sofern sie sich nicht länger als 12 Stunden in der Republik Kroatien oder außerhalb der Republik Kroatien aufhalten;
–   Seeleute und Arbeitnehmer im Verkehrssektor oder Transportdienstleister, einschließlich LKW-Fahrer, die Waren zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Landes befördern, und solche, die nur auf der Durchreise sind;
–   Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen, die einen Anruf von internationalen Organisationen erhalten und deren physische Präsenz für das Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, Militär- und Polizeipersonal sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
–   Personen, die aus dringenden familiären oder geschäftlichen Gründen reisen, einschließlich Journalisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
–   Personen auf der Durchreise, die verpflichtet sind, die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise zu verlassen;
–   Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen reisen.

Die Bestimmungen über Arbeitnehmer im Grenzgebiet gelten angemessen auch für andere Kategorien von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder ihres Berufs häufig die Staatsgrenze überschreiten müssen (z. B. Sportler, die für Vereine in einem Nachbarland spielen).

Rückreise/Einreise nach Deutschland: Verschärfte Testpflicht und Quarantäne

Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet müssen Personen, bevor sie einreisen, grundsätzlich eine digitale Einreiseanmeldung* ausfüllen. Wer seine Angaben in dem Portal eingibt, erhält eine Bestätigung, die er bei einer Kontrolle (etwa am Flughafen durch die Bundespolizei) oder an einem Grenzübergang vorzeigen muss. Zusätzlich wird automatisch das zuständige Gesundheitsamt* informiert, dass eine Quarantänepflicht vorliegt.

In seltenen Ausnahmefällen (z.B. aufgrund mangelnder technischer Ausstattung oder wegen eines technischen Problems mit der Webseite) können Einreisende anstelle der digitalen Anmeldung eine sogenannte Ersatzmitteilung in Papierform* vorlegen.

Spätestens 48 Stunden nach der Einreise muss man nachweisen, dass man bei Einreise nicht mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert war, und den Nachweis auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen.

Das heißt: Jeder Einreisende aus einem Risikogebiet muss sich zwingend auf Corona testen lassen.

Einreise aus Hochinzidenz-Gebieten

Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen, benötigt bereits bei der Einreise nach Deutschland ein negatives Testergebnis. Dieses muss auf Anforderung des Beförderers (z.B. die Fluglinie) bei Abreise, der zuständigen Behörde bei Einreise oder bei polizeilicher Kontrolle vorgelegt werden.

Hochinzidenz-Länder sind aktuell: Afghanistan, Ägypten, Albanien, Andorra, Bahrain, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botswana, Ecuador, Estland, Iran, Israel, Kolumbien, Kosovo, Lettland, Libanon, Litauen, Malawi, Mexiko, Montenegro, Mosambik, Nordmazedonien, Palästinensische Gebiete, Panama, Portugal, Sambia, Serbien, Simbabwe, Slowenien, Spanien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Syrische Arabische Republik, Tschechien, USA und die Vereinigten Arabischen Emirate.

Die zusätzlich von den Bundesländern angeordneten Quarantänepflichten bei Einreise aus Risikogebieten gelten weiterhin. Die wichtigsten auf einen Blick (Ausnahmen siehe unten):

  • Wer aus einem Risikogebiet zurückkehrt, muss nach der Einreise umgehend in Quarantäne und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen isolieren.
  • Die Quarantäne endet grundsätzlich frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach Einreise durchgeführt werden, muss danach zehn Tage aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
  • Corona-Test für Rückkehrer aus Risikogebieten sind nicht mehr kostenlos. Einzige Ausnahme ist Bayern, wo jeder Bürger mit festem Wohnsitz in Bayern Anspruch auf einen kostenlosen Test hat, unabhängig vom Anlass des Tests.

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