Musterverträge auf dem Prüfstand – hält der Knoten?

Die Yachtbranche liebt Musterverträge – allen voran die aus dem Hause MYBA: entwickelt auf Basis des Common Law, englisches Recht, Gerichtsstand London. Rechtslage?

Es vergeht keine Woche, in der ich nicht Verträge auf Basis von allerlei Mustern zur Prüfung bekomme. Die Muster reichen von einfachsten 2-3-Seiten-Regelungen bis hin zu umfangreichsten Mustern unterschiedlichster Rechtsgrundlagen. Besondere Aufmerksamkeit widme ich regelmäßig Regelungen rund um Dokumenten-Compliance, Versteuerung, Gewährleistung, Garantie, Haftung und vor allem anwendbarem Recht und Gerichtsstand.

Nicht selten ist die Erwartungshaltung, dass ich mit meiner Expertise solche Verträge als Grundlage für hochwertige Geschäfte ab- und durchwinken soll, denn “das sei ja Standard”, also “unproblematisch”.

Bloß nicht den Deal in Frage stellen! Jede Kritik bzgl. der Rechtswirksamkeit im individuellen Fall wird regelrecht als Hoheitsbeleidigung empfunden und mit Argumenten begegnet wie “machen wir immer so”, “der Vertrag wird von anderen weltweit und benutzt”, er sei “von erfahrenen Yachtbrokern mit der Hilfe von englischen Maritime Lawyers entwickelt”, “unser Verband hat uns das so vorgegeben” oder “Eigner von vielen Yachten aus den unterschiedlichsten Ländern benutzen diesen Vertrag und jährlich werden mehrere Tausend Chartern abgeschlossen. So schlecht könne der Vertrag also nicht sein”. Hinterfragt man solche Argumente fachlich, kommen meist geschäftspolitische Statements ohne juristisch differenzierten Background. Das kollektive Schwarm-Verhalten bestimmt das gefühlte Gewohnheitsrecht und den Glauben, dass wenn die Nutzung solcher Verträge schon öfter gut gegangen ist, folge daraus automatisch deren Rechtskonformität und Qualität. Mitnichten! In vielen Fällen ist das nur mangels Konflikt gut gegangen und der Vertrag musste nicht auf den Prüfstand!

Das Yachtrecht ist meist von internationalen Sachverhalten, Schnittstellen und damit Kollisionen und Konfliktrisiken beherrscht.

Auf der internationalen Rechtsebene agieren in der Wirtschaft – um den Maßstab heranzuziehen – gut geführte Unternehmen regelmäßig sehr sensibel.

Sie differenzieren bei ihren Geschäften und Verträgen nach B2B und B2C Geschäften und wissen darum, dass andere Länder und Kulturen nicht nur ggf. völlig anderen Rechtsstrukturen unterliegen, sondern auch anderen Geschäfts- und Vertragskulturen.

Dazu kommt ein international feinmaschiges Konsumentenschutzrecht, das immer dann greift, wenn eine Person eine Leistung oder Lieferung für den privaten Gebrauch bezieht. Ganze Teams von international qualifizierten Juristen arbeiten dann alternative Vertragskonvolute zum differenzierten Einsatz aus. In jedem Fall soll der Compliance genügt und vermeidbare Risiken verhindert werden.

Die Yachtbranche hat diesen Approach (noch) nicht.

Solange ein ungenügendes Vertragsmuster verwendet wird, das aber einen Rechtskreis wie den des Civil Law zugrunde legt, in dem kodifiziertes Recht die Lücken regelt, kann man notfalls damit leben, auch wenn vielleicht die Parteipositionen nicht so optimal vereinbart sind, wie es möglich wäre.

Schwierig wird es, wenn Rechtskreise vereinbart werden (sollen), in denen kein oder wenig kodifiziertes Recht hilft, sondern der Vertrag das Maß der Dinge ist.

Schauen wir als Beispiel einmal typische MYBA Vertragsmuster an:

Ohne auf spezifische Einzelheiten einzugehen, möchte ich nur den Aspekt der Rechtswahl und des Gerichtsstandes herausgreifen: Englisches Recht und Gerichtsstand London. Einheitlich ohne Differenzierung – mit weitreichenden Folgen.

I.
Die Grund-Logik des Common Law Vertragsrechts liegt im “Four Corners Rule”:

Bei Vertragsstreitigkeiten ist nämlich zu beachten ist, ist, dass die Richter den Streit typischerweise auf den kleinsten gemeinsamen Nenner reduzieren, das heißt, sie werden die Probleme so eingrenzen, dass sie so einfach wie möglich sind. Richter tun dies, indem sie irgendeine Entschuldigung finden, um die Regelungsinhalte auf das zu beschränken, was ausschließlich im schriftlichen Vertrag tatsächlich und eindeutig steht. Dies ist bekannt als “The Four Corners Rule”. Diese Doktrin besagt, dass ein Gericht nicht über die “vier Ecken” des Vertragsdokuments selbst hinausschauen wird, um zu bestimmen, welche Pflichten die Parteien unter dem Vertrag haben. Daher sind englische Vertragswerke meist so umfangreich, weil sie “das Gesetz sind”.

II.
Wird nun ein solcher Vertrag zwischen einem deutschen Unternehmen und einem deutschen Privatkunden geschlossen, so ist die Vereinbarung englischen Rechts und Gerichtsstand London schlicht unwirksam.

Die Folge ist die ausschließliche Geltung deutschen Rechts mit dem Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers. Im deutschen Recht gelten dann dezidierte Kontrollbestimmungen für vorformulierte Verträge und viele Klauseln englischer Verträge sind danach unwirksam. ROM I gilt nur für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

Beispiel:
Wird ein solcher Vertrag z.B. zwischen einem kroatischen Unternehmen und einem deutschen Privatkunden geschlossen, liegt ein transnationaler Sachverhalt vor, jedoch vorrangig die Konstrolle internationalen Kollisionsrechts:

Die Rom-I-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht kennt zunächst den Grundsatz der freien Rechtswahl gemäß Artikel 3 der Verordnung. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Grundsätzlich besteht daher Vertragsfreiheit, jedoch müssen zumindest nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Wahl einer Rechtsordnung vorliegen. Dabei ist es nicht einfach, im internationalen Rechtsverkehr Recht bzw. einen Gerichtsstand wirksam zu vereinbaren.

a) ROM I, hier Art 6, gibt die Spielregeln des anwendbaren Rechts vor:

Nach Art 6 ROM I gilt vor allem bei Privatpersonen Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet.

b) Deutsches AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Recht als DIE Kontrollinstanz:

Soweit Landesrechte mit gesetzlichen Kontrollbestimmungen zu vorgefertigten Verträgen gelten, unterliegt jedes Vertragsmuster der entsprechenden Inhaltskontrolle. Viele Klauseln, die nach englischem Recht durchaus Geltung haben, halten einer AGB-Recht-Kontrolle z.B. nach dt. Recht nicht Stand.

c) EUGVVO gibt die Spielregeln des Gerichtsstandes vor:

Gem. EUGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Im Zweifel kann / muss also immer im Land des Verbrauchers an dessen Wohnsitz geklagt werden. London ade´!

Im Ergebnis gilt dann ggf. das Gesetzesrecht des anwendbaren nationalen Rechts und das Vertragsmuster nur insoweit, wie die darin enthaltenen Regelungen diesem nicht widersprechen. Pech für die Partei, die gerade auf eine unwirksame Klausel gesetzt hat.

Mein Rat: Nicht auf “es wird schon gutgehen” setzen, sondern den Einzelfall analysieren und einen dafür passenden Vertrag erarbeiten. Erspart später Ärger und ein Vielfaches an Kosten.

Nota bene: Diese Darstellungen gelten mit und ohne BREXIT!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

error: Content is protected !!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen