Yacht-Eigner-Strukturen: Holdinggesellschaft grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften berechtigt

Der EuGH entschied am 05.07.2018 in der Rs. Marle Participations – C-320/17, dass eine Holdinggesellschaft grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften berechtigt ist.

Voraussetzung ist, dass die Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Holdinggesellschaft steuerpflichtige Vermietungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften ausführt.

On 05.07.2018 the European Court of Justice ruled in the case Marle Participations – C-320/17 that a holding company is generally entitled to fully deduct input VAT from costs in connection with the acquisition of shares in its subsidiaries.

The prerequisite is that the holding company intervenes in the management of its subsidiaries and, to this extent, carries out an economic activity. A holding company is already regarded as carrying out an economic activity when it provides rental services subject to VAT to its subsidiaries.

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