Yacht-Crew Arbeitspflichten in Zeiten von Corona

Ändert die Ausbreitung des Corona Virus etwas an meiner Arbeitspflicht bzw. an der meiner Mitarbeiter? Eine Frage, die uns in den letzten Tagen in und außerhalb der Yacht-Branche oft gestellt wurde.

Klare Antwort: NEIN. Allein die Sorge vor einer möglichen Ansteckung berechtigt nicht, berechtigt eigenmächtig nicht zur Arbeit zu erscheinen oder eigenmächtig auf Homeoffice zu schalten. Dazu braucht es eindeutige Regelungen seitens des Unternehmens. Eine Verweigerung wäre nur im Wege eines Notrechts möglich, wenn im Unternehmen Infektionen auftreten und dieses trotz besonderem Risiko keinerlei geeigneten Schutzmaßnahmen ergreift.

Den Arbeitgeber trifft die allgemeine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht. Er muss geeignete Maßnahmen treffen, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen, sei es in Organisation, Abstand, Hygiene, Zusammenarbeit oder Nutzung z.B. von Desinfektionsmitteln oder Mund- bzw. Atemschutzmasken. Im Verdachtsfall muss er Arbeitgeber besondere Maßnahmen zum Schutz aller ergreifen. Je nach Größe und Ausstattung der Yacht kann diese Pflicht aber recht früh zu einer Nicht-Betriebs-Pflicht führen, denn oft einer Yacht ist man zwangläufig zu einer gewissen Nähe und Unausweichlichkeit “verdammt”.

Auch wenn sonst bestimmte Neugier arbeitsrechtliche nicht zugelassen ist, kann der Arbeitgeber (an)reisende Mitarbeiter mit berechtigtem Interesse danach befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder in einem Ort mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufgehalten haben.

Muss eine Arbeitnehmer in Quarantäne beordert oder wird ihm ein behördliches Tätigkeitsverbot auferlegt, gibt es grundsätzlich – je nach Recht – einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz gegen die anordnende Behörde, soweit u.U. kein allgemeiner Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Es kommt daher auf den Einzelfall und vor allem die Dauer der Quarantäne-Maßnahme an.

Dienstreisen im Rahmen der vertraglichen Arbeitspflicht sind auch in Zeiten von Corona zu unternehmen, solange keine Reisewarnungen ausgesprochen werden bzw. die Reisen offiziell möglich sind. Nur aus persönlicher Sorge kann die Reise nicht verweigert werden. Dies betrifft auch mögliche Reisen zu einem Schiff oder Reisen mit dem Schiff. Dem Arbeitnehmer unzumutbar ist eine Reise dann, wenn sie mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit einhergehen würde. Die Unzumutbarkeit kann aber auch aus persönlichen Umständen des Arbeitnehmers folgen, etwa wenn er zu einer Risikogruppe zählt. Der Arbeitnehmer darf die Dienstreise dann verweigern, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen.

Für Crews ist die Lage komplex und genau zu prüfen und abzuwägen. Aktuell können Crews kaum z.B. in Mittelmeerländer einreisen oder wenn, werden sie sofort unter Quarantäne gestellt. WICHTIG: Die Quarantäne kann auch nicht auf einer Yacht abgesessen werden, da nicht alle Bedingungen für die Selbstisolation gewährleistet werden können. So z.B. das kroatische Innenministerium auf Anfrage. Wer doch einreist muss beim Überqueren der Grenze eine Telefonnummer sowie eine fest Adresse an Land abgegeben werden, an der man die 14 Tage Selbstisolation durchführen kann, was auch überprüft wird.

Ist der Betrieb einer Yacht nicht möglich, weil die Region, die Marina, die Yacht selbst, die Crew etc. unter Quarantäne stehen oder Reisen nicht möglich sind, so fällt die unter das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer erhalten im Fall der Betriebsschließung der Yacht ihre Vergütung unverändert fort. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden sollte daher auch rechtzeitig über die Anordnung von Kurzarbeit nachgedacht werden. Vorher sollte auch geprüft werden, ob Überstundenabbau oder die Gewährung von Urlaub für Zeiten der Krise möglich ist.

Kann ein Crew-Mitglied nicht zum “Dienstort Yacht” reisen, weil es wegen einer behördlichen Anordnung zwar nicht selbst unter Quarantäne steht, seinen Heimatort aber nicht verlassen darf, kann er nicht zur Arbeit erscheinen. Die Erbringung der Arbeitsleistung wird ihm dadurch unmöglich. Da die Ausübung einer Crew-Tätigkeit kaum vom Homeoffice aus möglich ist, kann im Einzelfall dennoch ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers wegen sog. unverschuldetem Hindernis bestehen.

WICHTIG: Das CREW-ARBEITS- und SOZIALRECHT verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalles, vor allem im Hinblick auf das anwendbare Recht, das oft dem der Flagge entspricht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

error: Content is protected !!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen