Für alle, die den deutschen Steuergesetzen unterliegen und im Ausland über Gesellschaften eine Yacht halten bzw. betreiben seien diese Informationen ans Herz gelegt:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit im Rahmen der §§ 7 bis 14 AStG, veröffentlicht.
Das Schreiben ist eine Reaktion auf die BFH-Urteile vom 22. Mai 2019 (I R 11/19,und vom 18. Dezember 2019 (I R 59/17,.
Das BMF formuliert Anforderungen, die an den Entlastungsbeweis gem. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind und verfügt zudem, dass der Maßstab des § 8 Abs. 2 AStG sowohl für EU/EWR- als auch Drittstaatenfälle gelten soll. Die Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG soll aber nur die erste Stufe des Entlastungsbeweises darstellen; auf zweiter Stufe muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft keine rein künstliche Gestaltung darstellt.
Inwieweit das Erfordernis der Prüfung einer rein künstlichen Gestaltung als zusätzliches Kriterium in EU/EWR-Fällen unionsrechtlich anzuerkennen ist, bleibt abzuwarten:
Interpretation von § 8 Abs. 2 AStG
Für den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 8 Absatz 2 AStG (erste Stufe) soll gelten, dass
- eine gezielte Nutzziehung der Ressourcen im Aufnahmestaat vorliegen muss, z. B. gut ausgebildetes Personal oder günstige Produktionsbedingungen im Rahmen der Beschaffungsmarktaktivität oder z. B. besondere Kundennähe im Rahmen der Absatzmarktaktivität. Die Ausübung der Geschäftstätigkeit im Aufnahmestaat muss hierbei einen relevanten Umfang erfordern und erreichen. Die Teilnahme am dortigen Marktgeschehen muss aktiv, ständig und nachhaltig sein. Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegen muss. Nicht ausreichend ist beispielsweise die Anmietung von Büroräumlichkeiten bzw. eine nur geringfügige Wahrnehmung von Funktionen, insbesondere wenn die Wahrnehmung dieser Funktionen nicht ortsgebunden ist;
- die Zwischengesellschaft nicht nur personell, sondern auch sachlich angemessen ausgestattet sein muss, so dass sie in der Lage ist, die angestrebten wirtschaftlichen Kernfunktionen selbständig auszuüben;
- die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden müssen. Die Gesellschaft muss ihre wirtschaftliche Kernfunktion selbst ausüben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit durch Dritte besorgen lässt.
Neben dem Erfordernis von “Substanz” iSd § 8 Abs. 2 AStG soll darüber hinaus nachgewiesen werden, dass keine rein künstliche Gestaltung vorliegt (zweite Stufe). Hierzu sind triftige wirtschaftliche, d.h. außersteuerliche Gründe für die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft nachzuweisen.