Das EU-Mehrwertsteuersystem in seiner jetzigen Form wurde 1992 von den Mitgliedstaaten geschaffen und war ursprünglich als Übergangsregelung gedacht, weshalb sich die Europäische Kommission seit Langem für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einsetzt, das dem Binnenmarkt angemessen ist. Unabhängig davon zeigt sich das Regelwerk nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere die Neuerungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind nicht ausreichend berücksichtigt.
Am 04.12.2018 hat der Rat nun die „schnelle Lösung“ angenommen.
Die Kommission strebt ein Mehrwertsteuersystem an, das den europäischen Unternehmen ermöglicht, alle Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen und auf den Weltmärkten zu bestehen. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen haben derzeit um 11 % höhere Kosten für die Vorschrifteneinhaltung als nur im Inland tätige Unternehmen. Diese Kosten dürften durch die Vereinfachung und Modernisierung des Mehrwertsteuersystems um schätzungsweise 1 Mrd. € verringert werden können.
Das derzeitige Mehrwertsteuersystem soll grundlegend dahingehend verändert werden, indem der Verkauf von Waren von einem EU-Land in ein anderes in gleicher Weise besteuert wird wie der Verkauf von Waren innerhalb desselben Mitgliedstaats.
Die Reform soll nach den Vorstellungen der EU-Kommission 2022 in Kraft treten. Der Entwurf sieht jedoch vor, dass einige der Maßnahmen – anders als die Regelungen zu den grenzüberschreitenden Lieferungen – bereits ab dem 1.1.2019 von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, so zum Beispiel der „zertifizierte Steuerpflichtige“.
Unternehmer mit dem Status „zertifizierter Steuerpflichtiger“ sollen in Zukunft im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) aufgeführt werden. Anhand des MIAS können Unternehmer aktuell schon die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern prüfen. Analog soll zukünftig auch der Status ZS überprüft werden können.
Hieraus werden sich grundlegende Änderungen für den Yachthandel und -kauf ergeben:
So sollen grenzüberschreitende Lieferungen von Waren nach dem neuen System im Ursprungsland nicht mehr umsatzsteuerfrei sein (gefolgt von einer Umsatzbesteuerung erst im Bestimmungsland). Stattdessen ist die Ware bereits im Ursprungsland schon umsatzsteuerpflichtig. Diese erhobene Umsatzsteuer steht aber nicht dem Ursprungsland, sondern dem Bestimmungsland der Waren zu. Der Lieferer soll diese Umsatzsteuer über eine zentrale Anlaufstelle „One-Stop-Shop“ anmelden. Von dort wird sie dann von der Finanzbehörde des Ursprungslandes an das jeweilige Bestimmungsland weitergereicht.