Liechtensteinische Familienstiftung als Holding für gewerbliche Yachten in der EU und weltweit

Wer plant mit dem Verchartern einer oder mehrerer Yachten Profite zu erzielen, könnte mit einem Modell mit einer autonomen Yacht-Familienstiftung in Liechtenstein gut beraten sein.

Das liechtensteinische Stiftungsrecht ist seit dem 1. April 2009 neu geregelt und bietet sich in Verbindung mit dem ebenfalls in 2009 neu geschaffenen § 15 Absatz 6 AStG als rechtssichere Lösung für die Bewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten rechtssicher an. Die liechtensteinische Stiftung ist ein flexibles Instrument und Träger verschiedenster Vermögenswerte, wie zum Beispiel Immobilien, Anlagenportfolios, Beteiligungen, Schiffe und Yachten sowie Kunstwerke und auch größere Sammlungen, wie zum Beispiel Oldtimer.

Das erforderliche Mindestkapital beträgt 30.000 Fr. Das Eigentum wird Vermögen der autonomen Stiftung. Für Schulden haftet ausschließlich die Stiftung. Informationen über die wirtschaftlichen Gründe, das Stiftungsvermögen, Begünstigungen und Berechtigungen sind der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich, auch wenn steuerrechtlich innerhalb der EPR Transparenz herrscht. Das Stiftungsvermögen wird durch den Stiftungsrat gemäß den Instruktionen der Stiftungssatzung verwaltet. Hinsichtlich der begünstigten gibt es eine hohe Flexibilität und Freiheit. Auch der Stiftungszweck kann frei gewählt werden.

Richtig gestaltet, wären die Gewinne in Lichtenstein und nicht in Deutschland steuerpflichtig. Dazu kommt eine hohe persönliche Flexibilität des Stifters, das das Vermögen von ihm unabhängig in der Stiftung bewirtschaftet wird.

Ist der Stifter zudem nicht in der EU steuerlich resident, kann er als Begünstigter die Yacht auch privat VAT frei im Rahmen temporären Imports in der EU nutzen.

Liechtenstein ist EWR. Aus steuerlicher Sicht darf es keine andere Behandlung von Stiftungen im EU/EWR-Raum geben.

Der 2009 neu geschaffene § 15 Absatz 6 AStG bezieht die drei EWR-Länder Island, Norwegen und Liechtenstein in den EU Gleichheitsgrundsatz mit ein, was bedeutet, dass die Transparenz der Besteuerung nach § 15 Absatz 1 AStG dann nicht gilt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt werden

Informationsaustausch mit Deutschland

Das Fürstentum Liechtenstein hat mittlerweile seine Steuergesetze derart gestaltet, dass ein transparenter Informationsaustausch mit anderen EU/EWR-Ländern stattfindet.  Seit 2010 auch mit Deutschland, so dass § 15 Absatz 6 AStG erfüllt ist.

Entzug des Stiftungsvermögens

Stifter und Destinatäre müssen vom Stiftungsvermögen getrennt sein. Daher muss ein deutscher Stifter bei der Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein seinen direkten Einfluss auf das Stiftungsvermögen aufgeben. Die Stiftung erfüllt autonom den Stiftungszweck des Stifters unwiderruflich.

Bei der Gestaltung der Satzung einer Familienstiftung in Liechtenstein muss darauf geachtet werden,  dass dieser Entzug des Stiftungsvermögens vom Einfluss oder gar Zugriff des Stifters oder der Destinatäre gegeben und allzeit nachweisbar ist. Dies lässt sich gut über die Regelungen der Stiftungsverwaltung regeln.

Ist dies sauber gestaltet, werden alle Einkünfte der Stiftung, unterschiedlich ob in Liechtenstein oder außerhalb erzielt, dort besteuert.

Ansonsten hat z.B. ein deutscher Stifter Einkünfte aus Kapitalvermögen ähnlich einer GmbH-Dividende mit  25 % Kapitalertragsteuer auf die Zuwendung abzüglich des Sparerpauschbetrags in Deutschland zu versteuern.

Bleiben jedoch die in § 15 Absatz 6 AStG geforderten Kriterien unbeachtet, zahlt man in Deutschland zwar Steuern auf die Gewinne der Familienstiftung in Liechtenstein, aber zumindest keine Steuern auf die von ihr erhaltenen Zuwendungen (§ 15 Absatz 11 AStG): Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind.

Die Stiftung kann problemlos operative gewerbliche Reedereien in verschiedenen Ländern gründen, wenn diese besser nationalen Gestaltungen folgen können.

Je nachdem, ob die Yacht(en) neben reiner Fremdvercharterung auch seitens der Stifter als Begünstige genutzt werden sollen, muss innerhalb der EU bei EU Stiftern die Umsatzsteuer-Frage im Einzelfall genau geprüft und gestaltet werden.

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