Im Rahmen unserer Mandate erreichen uns fast täglich Anfragen zur den Freiheitsrechten: Können wir reisen, kann unsere Crew reisen, können wir Charters verkaufen, wie können wir planen? Auch wir können hier nur zur aktuellen nationalen und internationalen Regelungslage Auskunft geben.
Jenseits davon stehen aber spannende Fragen im Raum, inwieweit diese Regelungen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen.
Könnte es sein, dass die Sachverhaltsaufklärung der Politik durchgreifende Mängel aufweist, der Parlamentsvorbehalt missachtet et wurde oder die Bund-Länder-Konferenz ist in dieser Form verfassungswidrig ist? Wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt? Haben die politischen Akteure sich ihre Meinung abschließend gebildet und sind nicht mehr offen für Neues? Oder ist es ihnen schlicht egal? Alles bedenklich.
Wir operieren ja nicht im rechtsleeren Raum. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich eine Verfassung gegeben. Und Grundrechte sind vor allem für Krisenzeiten da.
Lesen Sie dazu eine mutige und interessante Stellungnahme in WELT 12.03.2021
Er wirft Fragen auf: In welcher Gesellschaft wollen wir leben? In einem Sicherheitsstaat, um es euphemistisch zu formulieren? Oder in einem freiheitlichen Staat, wo ein differenziertes Ausbalancieren zwischen den einzelnen Grundrechten gegeben ist – und wo die Freiheit eine erhebliche Betonung hat?
Sieben wichtige Aussagen der Verfassungsbeschwerde
https://netzwerkkrista.de/2020/12/31/verfassungsbeschwerde-dr-schleiter/
1. Die Corona-Verordnungen der Bundesländer – hier Berlin und Brandenburg – verstoßen gegen den Parlamentsvorbehalt, wie diverse Gutachten von Professoren öffentlich-rechtlicher Lehrstühle belegen. Selbst ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 2. April 2020 kommt zu diesem Ergebnis, auch wenn es gegenüber dem „Arbeitgeber“ mildere Worte hierzu benutzt. Dennoch wird, abgesehen von der nicht ausreichenden Einfügung des § 28a IfSG, so weitergehandelt. Würde man die strafrechtliche Dogmatik des sogenannten Eventualvorsatzes und des Unrechtsbewusstseins (§§ 16, 17 StGB) auf die Politik übertragen, kann man sich die Frage stellen, ob die Akteure einen Verfassungsverstoß nicht zumindest billigend in Kauf nehmen und damit „vorsätzlich“ handeln. Der Amtseid für den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin und die Bundesminister lautet (Art. 56, 64 GG):
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Ein „Whatever-it-takes“ existiert bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte nicht. Auch sind Leben und körperliche Unversehrtheit keine „Super-Grundrechte“, hinter denen alle anderen Grundrechte zurücktreten müssten.
2. Die sogenannte Bund-Länder-Konferenz ist ein Gremium, welches in der Verfassung nicht vorgesehen ist. Hierin werden Beschlüsse gefasst, welche im Wesentlichen unverändert in die jeweiligen Coronaverordnungen der Länder übernommen werden. Das Vorgehen der 16 Ministerpräsidenten zusammen mit der Kanzlerin dürfte daher verfassungswidrig sein. Hierauf hat bereits der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier gegenüber der Neuen Zürcher Zeitung, veröffentlicht am 20.10.2020, mit etwas milderen Worten hingewiesen.
3. Die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative dürfte überschritten sein, da nach den gegenwärtig fundiertesten Studien zur Fallsterblichkeit davon auszugehen ist, dass diese exorbitant niedriger ist, als noch zu Beginn der Pandemie auch infolge des Reports 9 angenommen wurde (3,4 %). Die WHO geht gar von einer Fallsterblichkeit von 0,13 % aus, was etwa einem Sechsundzwanzigstel hiervon entspricht. Dass diese gute Nachricht, welche geeignet wäre, die angespannte Bevölkerung etwas aufatmen zu lassen, nach der alarmierenden Fernsehansprache der Kanzlerin im März 2020 öffentlich nicht stärker diskutiert wird, halte ich für zumindest irritierend.
4. Der PCR-Test ist für die Identitätsfeststellung im Strafrecht unverzichtbar und sehr sicher, stellt aber in seiner gegenwärtig praktizierten Form keineswegs einen „Goldstandard“ für die Messung des Infektionsgeschehens dar. Insbesondere hat er entgegen der (nicht belegten) Angaben des RKI eine nicht unerhebliche Falsch-Positivrate. Die für Deutschland zum 15.12.2020 wohl einzige veröffentlichte valide Studie hierzu stammt von ISTAND (in Zusammenarbeit mit Prof. Drosten) und datiert auf den vom 2.5./3.6.2020. Sie kommt zu einer Falsch-Positivrate von 1,4 – 2,2 %, wobei die „Ausreißer“ durch Vertauschungen bereits herausgerechnet sind. U.a. die massiven Grundrechtseingriffe gerade über die Sommermonate hinweg, die praktisch einzig auf diese Zahlen zurückzuführen sind, erweisen sich daher als nicht angemessen.
5. Die Maßnahmen sind in Teilen ungeeignet, oft nicht erforderlich und nicht angemessen und verstoßen damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch zunehmenden Erkenntnisgewinn im Laufe des letzten Jahres müssen aus verfassungsrechtlichen Gründen Maßnahmen, von denen nur eine Wirkung vermutet wurde, durch evidenzbasierte Maßnahmen ersetzt werden. Zudem liegt den Verordnungen eine kurzsichtige und übermäßig einseitige Gewichtung des kurzfristigen Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit zugrunde, bei dem der mittel- und langfristige Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus dem Blick geraten ist. Zu solchen unpassend als „Kollateralschäden“ bezeichneten Auswirkungen sind vor allem zu nennen: psychische Folgen des Lockdowns und des Tragens von Masken gerade auch bei Kindern, häusliche und sexuelle Gewalt, erhöhte Suizidrate, ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotenzial durch eine im Schnellverfahren entwickelte Impfung, mit der mRNA-Impfung sogar eines völlig neuen Impfstofftyps, mittelbare gesundheitliche Folgen durch wirtschaftliche Einbrüche usw. Pointiert könnte man sagen, die Abwägung Leben gegen Leben hat nicht stattgefunden. Die Therapie darf nicht schädlicher sein, als das Virus selbst.
6. Die Auswertung der Statistik des DIVI-Intensivregisters zeigt, dass die Anzahl der belegten Betten auf deutschen Intensivstationen seit Sommer 2020 nahezu konstant ist. Ein Vergleich der Stichtage 1. Juli 2020 und 27. Dezember 2020 weist sogar aus, dass 39 Betten weniger als im Sommer belegt waren. Die zunehmende Knappheit von Intensivbetten ist ein hausgemachtes Problem. Denn bei konstanter Belegung beruht sie lediglich auf dem Umstand, dass die Anzahl freier um rund 6.000 Betten gesunken ist. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Es wurden im Laufe der Pandemie diverse Krankenhäuser geschlossen und Betten abgebaut. Personal meldet sich krank und die Behandlung von COVID-19-Patienten ist aufwendiger, als diejenige „normaler“ Intensivpatienten. Den Regierungen sind hier Versäumnisse vorzuwerfen. In einer Pandemie dürfen keine Betten abgebaut werden, erst recht nicht, wenn Bettenknappheit als wohl bedeutsamstes Argument zur Rechtfertigung des Lockdowns angeführt wird. Man hätte z.B. die lange Zeit nutzen sollen, um bereits vorhandenes Krankenhauspersonal für Intensivstationen umzuschulen. Hierzu bestand gerade in den Zeiten die Möglichkeit, als zahlreiche Kliniken wegen Leerstandes ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt haben.
7. Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung besteht in Schweden ausweislich der offiziellen Zahlen der Schwedischen Behörde für Statistik keine Übersterblichkeit im langjährigen Mittel und Schweden ist daher im Wesentlichen auch nicht von seinem liberaleren Kurs dem Grunde nach abgerückt. So liegt die Sterblichkeitsrate der Monate Januar bis November im Jahr 2020 ganz auf Linie der Jahre seit 2015. Einzig das Jahr 2019 verzeichnet etwas niedrigere Sterberaten. Die Sterblichkeit in 2020 ist aber insbesondere niedriger als im Jahr 2015 (75,8 vs. 76,2 pro 100.000 Einwohner).