French-Lease-Pauschalbesteuerung endgültig zum 31.10.2020 vorbei

Ab dem 30. März 2020 sollte sich die Art und Weise, wie die französische Mehrwertsteuer auf Yachtcharter-Aktivitäten berechnet wird, analog zu den Regelungen in Italien, ändern. Dies wurde wegen der Corona-Krise zugunsten der Yachtindustrie nun bis 31.10.2020 aufgeschoben. Dann ist endgültig Schluß. Es wird keine weiteren Zugeständnisse geben.

Bisher war die Mehrwertsteuer für Kurzfrist-Yachtcharter wie auch für langfristiges French-Leasing, bei Beginn in französischen Gewässern, auf der Grundlage einer pauschalen Ermäßigung von 50% des steuerpflichtigen Betrags fällig und zahlbar.

Das neue Gesetz ist nichts anderes als die Umsetzung des EuGH-Mercedes Urteils vom Oktober 2017, wonach Yacht-Leasing-Modelle nur dann keine Abzahlungskäufe mit fällig voller Mehrwertsteuer mit der ersten Rate sind, wenn sie wirtschaftlich als echte Nutzungsleasings mit reellem Restwert kalkuliert sind und nicht nach einer kurzen Laufzeit zur faktischen Abzahlung der Yacht führen und wirtschaftlich keine Alternative zur endgültigen Übernahme besteht.

Nach dem Urteil war das French-Lease, ebenso wie analoge Modelle in Malta, Italien oder Zypern gerade kein echtes Dienstleistungsleasing, sondern ein Abzahlungs-Finanzierungsleasing.

Das neue Gesetz bedeutet, dass künftig der volle Mehrwertsteuersatz von 20% auf alle Yachtcharter, die in Frankreich beginnen, angewendet wird. Die französische Steuerbehörde hat sich in ihrer jüngsten Mitteilung bezüglich der Änderungen der Mehrwertsteuer-Regel ganz klar ausgedrückt und unmissverständlich erklärt, dass es sich um eine zeitbasierte Regel und nicht um eine Entfernungsregel handelt. Wer also weitgehend in EU-Häfen liegt und dann mal kurz über die 12 sm Zone fährt wird also die Voraussetzungen nie erfüllen.

Auf dieser Grundlage wird also nicht die Entfernung, sondern die Zeit, die Sie außerhalb der EU-Gewässer verbringen, die Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer bilden. Daher wird die Mehrwertsteuer nun zum vollen Mehrwertsteuersatz (20%) für die Zeit berechnet, in der sich die Yacht in EU-Gewässern befindet, wobei keine Mehrwertsteuer anfällt, während sie sich in internationalen Gewässern oder Nicht-EU-Gewässern befindet.

Ungeachtet dessen stand das French-Leasing auch bisher unter der Nachweispflicht, dass die Yacht mindestens 50% der Fahrzeit außerhalb der EU verbrachte.

Für Yachten mit einer Länge von mehr als 15 m wird die Zeit, die in/aus EU-Gewässern verbracht wird, mit Hilfe des automatischen Identifikationssystems (“AIS”) ermittelt. Die vom AIS gelieferten Beweise, die mit SOLAS konform sind, können von der französischen Steuerbehörde nicht angefochten werden und gelten daher als schlüssiger Beweis für die Zeit, die ein Schiff außerhalb der EU-Gewässer verbracht hat. Wenn ein Schiff nicht über AIS verfügt, können Bewertungen mit alternativen technischen Mitteln, wie z.B. GPS, vorgenommen werden.

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