Das Erfordernis des Buch- und Belegnachweises für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen gab in den vergangenen Jahren immer wieder Anlass zur Diskussion. Mit seinem Schreiben vom 25.06.2020 erklärt nun das Bundesfinanzministerium (BMF), die in den letzten Jahren in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anzuwenden.
Häufig zweifelt die Betriebsprüfung die vom Unternehmer geltend gemachte Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen an und erhebt Umsatzsteuer (samt Zinsen) nach. In den meisten Fällen lautet die Begründung, der erforderliche Buch- und Belegnachweis sei nicht vorhanden oder genüge zumindest nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte daher in den vergangenen Jahren in mehreren Verfahren (Rs. C-653/18 – Unitel Sp, Rs. C-495/17 – Cartrans Spedition und Rs. C-275/18 – Milan Vinš) Gelegenheit, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen im Zusammenhang mit dem Belegnachweis zu präzisieren. Im Kern entschied der EuGH, dass die Steuerbefreiung wegen eines mangelhaften oder fehlenden Nachweises unter bestimmten Umständen nicht verwehrt werden kann, da hier der Grundsatz der Neutralität und Verhältnismäßigkeit entgegensteht. Der Buch- und Belegnachweis für Ausfuhrlieferungen ist demnach also lediglich eine formelle Voraussetzung.
Ähnlich hatte der EuGH schon früher zum Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entschieden (grundlegend Rs. C-409/04 – Teleos). Der Gesetzgeber hat hierauf mittlerweile reagiert. Die zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Quick Fixes (vgl. KMLZ Newsletter 01/2019) machen den Buch- und Belegnachweis zu einer materiell-rechtlichen Voraussetzung. Bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen wurde der Gesetzgeber bisher nicht aktiv.