B2C-Yacht-Verträge auf dem Prüfstand: EuGH: Gericht muss bei Streit um Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auch mit Streitgegenstand zusammenhängende Klauseln prüfen

  • zu EuGH , Urteil vom 11.03.2020 – C-511/17

Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags prüfen, soweit sie mit dem Streitgegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammenhängen. Es hat gegebenenfalls Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, um sich die für diese Prüfung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.03.2020 entschieden (Az.: C-511/17).

Streit um Gültigkeit von Vertragsklauseln

Im Fall geht es um einen Hypothekendarlehensvertrag. Der Vertrag enthält bestimmte Klauseln, die der Bank das Recht einräumen, den Vertrag später zu ändern. In der Folge klagte der Betroffene vor den ungarischen Gerichten, um diese Klauseln gemäß der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (RL 93/13/EWG) rückwirkend für unwirksam erklären zu lassen.

Nach dieser Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich.

Prüfung von Amts wegen?

Die ungarischen Gerichte müssen nach einem Gesetz Ungarns von 2014 nicht mehr über die Vereinbarkeit dieser Klauseln mit der Richtlinie entscheiden. Das F?városi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), bei dem die Klage anhängig ist, fragt sich jedoch, ob es im Licht der Rechtsprechung des EuGH nicht von sich aus darüber befinden muss, ob bestimmte andere Klauseln des streitigen Darlehensvertrags, gegen die sich die Klage nicht richtet, mit der Richtlinie vereinbar sind. Nach Ansicht dieses Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass das nationale Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherverträge von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Klauseln in diesen Verträgen prüfen muss, wenn es über die dazu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Unter diesen Umständen möchte das F?városi Törvényszék vom Gerichtshof wissen, ob es nach der Richtlinie von Amts wegen die Missbräuchlichkeit aller Klauseln des streitigen Darlehensvertrags prüfen muss, auch wenn zum einen der Verbraucher in seiner Klage ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie nicht in Frage gestellt hat und zum anderen ihre Prüfung nicht erforderlich ist, um über die Klage zu entscheiden.

Gericht muss bei Zusammenhang mit Streitgegenstand aktiv werden

Der EuGH stellt klar, dass das Gericht, bei dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag geltend macht, nicht verpflichtet ist, von Amts wegen gesondert die etwaige Missbräuchlichkeit aller anderen Klauseln dieses Vertrags, die der Verbraucher nicht angefochten hat, zu prüfen. Allerdings müsse das Gericht eine solche Prüfung bezüglich derjenigen Klauseln durchführen, die mit dem Streitgegenstand, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, zusammenhängen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Dies gelte auch dann, wenn die Klauseln vom Verbraucher nicht angefochten worden sind. Wenn die dem Gericht vorliegende Akte ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln aufkommen lasse, müsse das Gericht die Akte ergänzen, indem es die Parteien um die hierzu erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen ersucht. Hingegen habe das Gericht nach der Richtlinie nicht von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit anderer, nicht mit dem Streitgegenstand zusammenhängender Klauseln zu prüfen, da andernfalls die Grenzen des Streitgegenstands, wie er von den Parteien in ihren Anträgen bestimmt wurde, überschritten würden. Der EuGH weist im Übrigen darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin frei steht, in ihrem nationalen Recht ein höheres Schutzniveau für Verbraucher vorzusehen, indem sie eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige vorsehen, die nach der Richtlinie durchzuführen ist.

Andere Bewertung bei Relevanz kumulativer Wirkung

Der EuGH weist schließlich darauf hin, dass das nationale Gericht, das um Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ersucht wird, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen müsse, wenn es für diese Prüfung erforderlich sei, die kumulative Wirkung dieser Klauseln zu beurteilen.

Quelle: Beck-Online https://rsw.beck.de/aktuell sowie URTEIL des EuGH

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