Anzeigepflichten nach dem neuen Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Auslandsgesellschaften sind nicht per se illegal – es kommt darauf an, wie sie gehandhabt werden. Es geht nur um steuerunehrliches Verhalten bei Einsatz solcher Domizilgesellschaften!

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem am 02.06.2017 verabschiedeten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz reagiert und eine Reihe erweiterter Melde- und Mitwirkungspflichten bei Auslandsinvestitionen in die Abgabenordnung (AO) eingeführt.

Die neuen Anzeigepflichten treffen alle Personen und Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz oder Geschäftsleitung in Deutschland. Nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch die sonst für steuerliche Zwecke transparenten Personengesellschaften sind von den Pflichten erfasst. Damit gelten die neuen Regelungen für alle Investoren, die sich an ausländischen Unternehmen beteiligen.

Die Anzeigepflicht ist nicht neu, dieses gab es bereits bisher. Das Ausmaß der Mitteilungen wurde nun verschärft.

Neben ausländischen Betrieben und Betriebsstätten sowie Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften müssen Anteile an Kapitalgesellschaften auch gemeldet werden, wenn die Beteiligung die 10%-Schwelle bei unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften überschritten ist. Darüber hinaus besteht wie bisher eine Anzeigepflicht, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller ausländischen Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt. Sowohl für die 10%-Schwelle als auch die Investitionsgrenze von 150.000 EUR verlangt der Gesetzgeber eine Zusammenrechnung aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen

Im Zusammenhang mit Drittstaatengesellschaften gilt eine erweiterte Anzeigepflicht für Briefkasten- und Domizilgesellschaften. Erfasst werden alle Gesellschaften und Vermögensmassen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz haben. Also nicht z.B. Malta.

Hierzu können nach dem Brexit auch Unternehmen in Großbritannien gehören. Die Anzeigepflicht knüpft bei diesen Gesellschaften nicht an eine Beteiligung, sondern an einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss des in Deutschland ansässigen Investors.

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