Yachtverkauf: Händler- oder Agenturgeschäft?

Yachtverkauf: Händler- oder Agenturgeschäft?

Kürzlich war ich in einen Fall involviert, der rechtlich nicht unspannend war und für Yachtkäufer wie Händler Beachtenswertes bietet:

Ein Eigner kaufte privat eine gebrauchte Yacht bei einem Yacht-Händler in Deutschland. Der Händler legte dem Kauf ein Vertragsmuster zugrunde, das auf den ersten Blick ein einfacher Händler-Verkaufsvertrag mit typischen Verkaufs-AGBs auf der Rückseite war.

Inmitten der ersten Seite allerdings gab es die Möglich anzukreuzen, ob es sich um ein „Händlergeschäft“ des Yachthändlers handeln solle oder ob er namens und für Rechnung eines privaten Verkäufers als „Agent“ auftritt. Für letzteren Fall wurde direkt darunter Name und Anschrift des Verkäufers – wie im Fall erfolgt – eingetragen. Der Käufer und der Yachthändler vereinbarten dann auf einem weiteren Ergänzungsblatt, das diesem Muster-Vertrag angeheftet wurde, eine Reihe von Reparaturen und Nacharbeiten, die vor der Auslieferung vom besagten Yacht-Händler durchzuführen seien.

Zwischen den Käufer und dem Händler kam es dann zum Streit, als vereinbarte Reparaturen bzw. Nacharbeiten angeblich nicht oder teilweise mangelhaft durchgeführt worden seien.

Der Eigner lies die „Mängel“ im Beweissicherungsverfahren feststellen und verlangte in Folge Schadensersatz statt der Leistung aus einem von ihm so behaupteten Werkvertrag, hilfsweise aus Kaufvertrag.
Wir haben, den Händler vertretend, beantragt, die Klage abzuweisen und allem voran argumentiert, dass der Händler lediglich als Vermittlungsagent agiert habe und gar nicht Verkäufer sei, sondern er lediglich als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers fungierte und alle Verpflichtungen namens und auf Rechnung des wahren Verkäufers – in Spanien ansässig – einging. Damit könne er auch nicht Schuldner der Klageforderungen sein. Ein durchaus starkes Argument für die Unbegründetheit der Klage gegen den Händler, wären die dieser Sachverhalt durch geeignete rechtsichere Vereinbarungen auch so gestützt. Genau da lag aber das Problem mit den doch recht laienhaften Formularmustern und deren ebensolcher Anwendung. Vertragsmuster in der Hand von Rechts-Laien sind meist keine Sorglos-Lizenz zum Geldsparen, sondern eher eine zur Risikoerhöhung und zur massiven Folgeschäden.

Zum einen stand die Frage eines möglichen Umgehungsgeschäfts im Raum, d.h. dass der Händler in Wirklichkeit einen Eigenhandel mit einem Agenturgeschäft verdecken wollte. Zum anderen wurde die Frage diskutiert, ob möglicherweise ein unabhängiger Werkvertrag des Händlers mit dem Käufer bzgl. der vielen Zusatzarbeiten, Refits, Defektbeseitigung etc. im Raum stand, dessen Schuldner nicht der Verkäufer, sondern der Händler selbst wäre.

>Generell sind Agenturgeschäfte bei Vehikeln aller Art absolut üblich und auch gegenüber Verbrauchern ausdrücklich zulässig.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist insoweit eindeutig: Danach ist ein Kaufvertrag nicht zwischen dem Kunden und dem Händler zu Stande gekommen, sondern zwischen dem Kunden und dem Verkäufer, dem Dritten im Bunde. Der Händler ist rechtlich als Vermittler anzuerkennen.

Für das Agenturgeschäft gebe es, so die Rechtsprechung, ein praktisches Bedürfnis und anerkennenswerte Gründe auf allen Seiten.

Entscheidend ist, ob deutlich im Vertrag zu erkennen war, wer in Wahrheit das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs auf Verkäuferseite trage. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz ist kein Umgehungsgeschäft anzunehmen, wenn zu erkennen ist, dass im Vertrag nicht der Händler, sondern der fremde Dritte als Verkäufer ausdrücklich genannt ist und der Händler nach dem Vertragsinhalt eindeutig nicht als Verkäufer der Yacht, sondern als Vermittler und Vertreter des wahren Verkäufers gehandelt hat.

Daran ändert auch eine etwa vorhandene Fehlvorstellung des Käufers nichts.

Im Beispielsfall war die vom Käufer im Formular ausdrücklich angekreuzte Vermittlungsregelung unter Nennung des wahren Verkäufers der Klägerin unterzeichnete Vertragsurkunde ein ausreichender Hinweis darauf, dass der Händler nicht Verkäufer sein sollte, sondern – im Fall – ein spanischer Privatmann. Auch der vorgelegte Agenturvertrag zwischen dem Händler und dem privaten Verkäufer ergabt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs des Bootes hätte tragen sollen. Für das Gegenteil wäre der Käufer beweispflichtig gewesen.

Nachteilig für den Verkäufer war aber in jedem Falle, dass sein Agent seine Händler-AGBs in den Vertrag einbezog, die damit analog und soweit möglich auch für und gegen den privaten Verkäufer galten und zumindest ein Jahr Gewährleistung zusicherten.

Fataler Fehler, denn genau das wollte der Private nicht, sondern „wie gehabt und ohne Gewähr“ als Privatgeschäft verkaufen.

Problematisch für den Händler war aber die Zusatzregelung über die Leistungen am Boot.

Hier kann stark verkürzt festgestellt werden, dass die dort geregelten Leistungspflichten nicht wirklich rechtlich sauber dem wahren Verkäufer als Pflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf zugeordnet wurden, so dass viele Sachverhaltspunkte eher auf eine unabhängige Werkvereinbarung zwischen Händler und Käufer der Yacht hindeuteten.

Fazit und Lessons to Lear:

Höchste Vorsicht mit Musterverträgen generell und schon gar mit solchen, die nicht professionell auf die spezielle Fallsituation passen. „Copy Paste“ und laienhafte Änderungen gehen schnell in die falsche Richtung los.

Agenturgeschäfte sind – auch gegenüber Konsumenten – durchaus rechtlich haltbar, müssen dann aber rechtlich einwandfrei als solche gestaltet und gestaltet sein.

Selbst wenn die Gestaltung als Agenturvereinbarung anerkannt würde, führen die beigefügte Händler-AGBs meist zu Händler-analogen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen des privaten Verkäufers, was dieser regelmäßig sicher nicht will.

Wenn schon Zusatzverpflichtungen übernommen werden, muss sichergestellt sein, in welcher Art und Umfang und mit welchen Pflichten diese entweder Teil des Kaufvertrages und der Lieferpflicht des Kaufgegenstandes sind oder aber als gesonderte Werkleistung anzusehen sind. Wer hier zu wenig oder falsch regelt, zahlt am Ende drauf.

Der Streit übrigens endete vergleichsweise, da doch auf beiden Seiten viele Unwägbarkeiten diese Lösung als die sinnigste erscheinen ließen.

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