Yacht-Versicherungs-Broker: Schauen Sie genau hin, was Sie erhalten, vor allem im Schadensfalle, damit Sie nicht im Regen stehen…

Yacht-Eigner, die ihre Versicherung über und mit Hilfe von Versicherungs-Brokern eindecken, bekommen immer wieder als besonderes Vertrauens- und Verkaufsargument die „eigene Schadensabteilung und Schadensbearbeitung“ dargelegt, die im Schadensfalle für schnelle und erfolgreiche Schadensbearbeitung Sorge tragen. Dabei erleben wir immer wieder, dass der Eindruck erweckt wird, als können diese „Schadensabteilung“ für und anstelle der Versicherung entscheiden und handeln und den Fall quasi für den und vor allem zu Gunsten des Eigner möglichst positiv abwickeln.

Dem ist aber nicht so.

Wir haben unsere Fälle und Erfahrungen aus der Schadensabwicklungspraxis ausgewertet und mit einigen Versicherungs-Brokern mit speziellen Fragen und Thesen Kontakt aufgenommen, um die internen Prozesse und die Praxis der Schadensbearbeitung zu hinterfragen. Von einigen Brokern haben wir sehr offene und klare Statements erhalten, von anderen gar keine Antwort. Auch daraus kann man bereits Schlüsse ziehen.

Unsere Kern-Erkenntnisse:

1. Achten Sie sehr genau darauf, in welcher rechtlichen Rolle und Stellung ein Broker agiert und hinterfragen Sie kritisch, wie die Abläufe und Zuständigkeiten vor allem im Schadensfalle sind. Wer kümmert sich wie um Sie und Ihren Schaden? Werden Sie gar an eine für Sie völlig unbekannte Abteilung übergeben und der Broker Ihres Vertrauens ist weitgehend aus dem Fall raus? Werden Sie gar an einen Outsourcing-Dienstleister abgegeben, der den Fall im Auftrag für die Versicherung bearbeitet; vor allem eben FÜR die Versicherung. Wir haben Fälle erlebt, da kam es regelrecht zu investigativem Verhalten gegen den Versicherungsnehmer und von dem großen Versprechen des Brokers mit der „eigenen Schadensabteilung“ die zu Gunsten des Versicherungsnehmers tätig wird war nichts zu spüren.

2. Welche Rechtstellung hat der Broker inne?

2.1 Agiert der „Versicherungs-Broker“ als ASSEKURADEUR, dann steht er rechtlich im Lager der Versicherung, ist also eine Art verlängerter Arm. Mit Sicherheit ist er NICHT „Interessenvertreter des Versicherungsnehmer“. Der Assekuradeur unterliegt den Rechtsregeln, die das Gesetz für den Versicherungsvertreter vorsieht. Der Assekuradeur ist meist aber mit umfassenderen Zeichnungsvollmachten ausgestattet und bearbeitet oft für die Versicherung den Schaden. Er ist aber nicht Risikoträger, sondern die Versicherung. Der Assekuradeur ist Handelsmakler i. S. des § 93 HGB, da er gewerbsmäßig ständig – im Dauerschuldverhältnis – durch den Auftraggeber mit der Vermittlung und Betreuung von Verträgen betraut ist. Er ist für ständige und intensive Betreuung der Kunden der Versicherung zuständig und hat meist weitreichende Vollmachten der Versicherer ausgestatteten ”Underwriting Agent oder Assekuradeur”.

2.2 Agiert der „Versicherungs-Broker“ als NEUTRALER MAKLER hat er nicht die Stellung des „Assekuradeurs“, es muss aber bzgl. seiner Neutralität besonders genau hinterfragt werden. Schließlich vertritt er ja Versicherungen und ihre Produkte.

2.3 Beiden Broker-Typen obliegt eine besondere Verantwortung. Entsprechend scharf ist die Haftung, wenn die Pflichten nicht oder nicht genügend erfüllt werden. Der BGH hat im sog. Sachwalterurteil (BGH r+s 1985, 206 = VersR 1985, 930, s. Rn. 142) die Maßstäbe aufgezeigt und den Versicherungsmakler in die Berufshaftung qualifizierter Berater – vergleichbare Berufsgruppen: Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Vermögensberater in Finanzfragen – einbezogen. Ausschlaggebend ist hierfür zweierlei: Zum einen das Vertrauen, das aufseiten des Kunden geweckt wird, zum anderen aber auch und gerade das Auftreten und die Rolle des Versicherungsmaklers im Geschäftsverkehr. Es spielt also für die Begründung der Haftung nicht nur das individuelle Vertrauen des Kunden eine Rolle, vielmehr tritt die Pflichten- und Garantenstellung eines exponierten Berufes in den Vordergrund. Die Haftungsgrundlage war nach alter Rechtslage ausschließlich § 280 BGB. Mit § 63 VVG existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für Schadenersatzansprüche wegen Beratungsfehlern, die der Versicherungsmakler im Rahmen der Anbahnung des Vertrags begangen hat. Für Beratungsfehler nach Vertragsabschluss greift § 63 VVG nicht. Sofern der Kunde nach dem Maklerauftrag auch während der Laufzeit des Versicherungsvertrags zu betreuen ist, kommt, wenn der Makler schuldhaft seine Pflichten verletzt, eine Haftung aus § 280 BGB in Betracht.

Behauptet also ein Broker z.B. „Wir vertreten die Interessen unserer Kundinnen und Kunden. Das bedeutet nicht nur, dass wir vor dem Abschluss der Versicherungen beraten und Fragen beantworten, sondern auch während der Laufzeit des Vertrages und natürlich besonders im Schadenfall verfügbar sind“, so steht er in obiger Haftung. Entscheidend ist dann, wieweit dem Kunden glauben gemacht wurde, den Kunden in der Meldung und Bearbeitung des Schadens gegenüber der Versicherung lediglich gut zu betreuen oder aber auf die Schadensersatzleistung durch die Versicherung direkt Einfluss nehmen oder diese für und namens der Versicherung gar entscheiden und abwicklen zu können.

Tatsache ist generell, dass kein Versicherungs-Broker für die Versicherung Schadensabwicklungsentscheidungen treffen darf und trifft.

Der Broker unterstützt im besten Falle die Schadensmeldung, stimmt sich mit Sachverständigen ab, berät bei der Einhaltung der Schadensminderungspflichten und prüft die Plausibilitäten und Kausalitäten des Falles wie auch die Kostenvoranschläge.

Die Entscheidung zur Schadensdeckung liegt aber NUR bei der Versicherung.

Der „neutrale“ Makler versucht auch bei ablehnenden Haltungen der Versicherung zu vermitteln, aber irgendwann sind ihm die Hände gebunden.

Den Rechtsweg muss der Versicherungsnehmer alleine und auf seine Kosten beschreiben, oft hält sich dann, wie wir erleben, der Versicherungsbroker sogar aus der Sache raus.

RAT:

  1. Prüfen Sie genau die Stellung und Rolle des Versicherungs-Brokers, die Sie wählen ebenso wie Referenzen bei der Schadensabwicklung und stellen Sie klar, wo dessen Arbeit und Einsatz endet und wo Sie auf sich selbst gestellt sind. Dies schafft Transparenz und verschont vor falschen Erwartungen und unangenehmen Überraschungen. Der Broker qualifiziert sich hier durch Klarheit und Offenheit und nicht durch Marketing-Geschick.
  2. Prüfen Sie, ob eine Pflichten- und Garantenstellung Ihres Brokers geben ist, denn hier haftet er unabhängig von der Versicherung selbst.
  3. Lassen Sie sich von keinen Assekuradeur oder Broker lange hinhalten, wenn es um das rechtliche Vorgehen gegenüber der Versichungen handelt. Dies erleben wir oft als Selbstzweck und eben nicht kundenorientierten Schutz der Versicherung. Wenn der Broker mit seiner Vermittlung IHRER Interessen keinen Erfolg bei der Versicherung hat, SIE aber nach Prüfung überzeugt sind, dass das „mehr gehen“ muss, dann beschreiten Sie ohne Zögern den Rechtsweg.
  4. Ein Broker schrieb uns: „Wir sind der Meinung, wie überall ist auch und besonders im Schadenfall eine ehrliche Kommunikation das Wichtigste. Da wünschen wir uns auch, dass Rechtsanwaltskanzleien öfter zum Telefon greifen und den Schadenfall mit uns als Fachmakler besprechen, denn oftmals können wir eine gute Einschätzung geben – statt uns als „Feind“ zu sehen. Tatsächlich werden wir nämlich im Schadensfall sehr oft von Kanzleien angeschrieben bzw. man droht uns Klage an und setzt Fristen, weil Rechtsanwälte nicht richtig lesen/recherchieren und somit nicht merken, dass wir nur der Makler und nicht die Versicherungsgesellschaft sind. … Wir sind lediglich der Versicherungsmakler.“ Das mag alles richtig sein, wenn das so dem Kunden von Anfang an klar kommuniziert wird. Schnell wird aber im Eifer des Marketings die Grenze zur Garantenstellung überschritten und dann haftet der Makler eben selbst im Rahmen des von ihm gesetzten Rechtsscheins.

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