Vorsicht beim Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben und Dienstleistungen im EU-Ausland

Beim Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben und Dienstleistungen kann sich der deutsche Unternehmer entspannt zurücklehnen. Verwendet er diese Erwerbe und Dienstleistungen für Abzugsumsätze, darf er die geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen. Formelle Voraussetzungen gibt es keine. Nicht einmal eine Rechnung ist erforderlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 UStG, Abschn. 15.10 Abs. 1 UStAE). Gefährlich wird es aber, wenn dieses „Selbstverständnis“ auf andere EU-Mitgliedstaaten übertragen wird. Viele EU-Mitgliedstaaten stellen zusätzliche Anforderungen an den Vorsteuerabzug. Verstöße sind häufig sanktionsbewehrt. In Betracht kommen u. a. die Verzinsung der geschuldeten Steuer und schlimmstenfalls die Versagung des Vorsteuerabzugs. Am 18.03.2021 urteilte der EuGH über eine polnische Regelung (Rs. C-895/19).

Der EuGH verneint die Vereinbarkeit der polnischen Regelung mit den Vorgaben der MwStSystRL. Er stützt sich hierbei auf zwei Gründe. Der erste Grund ist technischer Natur: Die Regelung verschiebt bei Nachmeldungen das Entstehen des Vorsteuerabzugsrechts (und nicht nur den Zeitpunkt der Ausübung). Eine solche Verschiebung sieht die MwStSystRL nicht vor. Der zweite Grund ist die Pauschalität der Regelung. Die Verschiebung des Vorsteuerabzugs erfolge unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH dürfen rein formelle Verstöße den Vorsteuerabzug aber nicht per se einschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Finanzverwaltung alle relevanten Informationen zur Prüfung des Vorsteuerabzugs vorliegen. 

Das Urteil dürfte Breitenwirkung entfalten. Obwohl es zum Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Er-werben ergangen ist, dürfte es auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen gelten. B2B Geschäfte sind sorgfältig zu erfassen. Auch bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Reverse-Charge kann ein finanzielles Risiko bestehen, weil geschuldete Steuer und Vorsteuer sich nicht immer so einfach ausgleichen.

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