Steueroasen Abwehrgesetz: Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen unattraktiv machen

Das Bundeskabinett hat am 31.3.2021 den Entwurf eines Ge­setzes zur Ab­wehr von Steu­er­ver­mei­dung und un­fai­rem Steu­er­wett­be­werb und zur Än­de­rung wei­te­rer Ge­set­ze beschlossen.

Das sog. Steueroasen-Abwehrgesetz soll zunächst die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. „schwarze Liste“) in einem neuen „Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb“ in das deutsche Recht umsetzen.

Ziel dieses Gesetzes ist es, Staaten und Gebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen zur Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen. Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten und Steuergebieten fortzusetzen oder neu aufzunehmen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen sollen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.
  • Es soll eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, greifen wenn in einer Steueroase eine sog. „Zwischengesellschaft“ ansässig ist. Unternehmen sollen so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen können, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Das steht der bisherigen Regelung entgegen wonach eine Gesellschaft nur insoweit als Zwischengesellschaft angesehen wurde, wie sie nicht aktive Tätigkeiten ausführt. Somit unterlagen bisher nur Einkünfte der Zwischengesellschaft aus passiven Quellen der Hinzurechnungsbesteuerung; auch diese können in Bagatellfällen (§ 9 AStG) von dieser Besteuerung ausgenommen werden. Das ist damit Vergangenheit!
  • Zudem sollen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Damit soll die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert werden.
  • Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.

Für alle Klienten, die in Staaten resident sind, die außensteuerrechtliche Beschränkungen (Controlled Foreign Corporations (CFC)) gesetzlich verankert haben, haben wir schon in der Vergangenheit tunlichst auf jedes Setup von Rechtspersonen in Steueroasen verzichtet.

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