Normalerweise ist nach dem neuen EU Zollkodex der vorübergehende Import einer Yacht in die EU für 18 Monate VAT-steuerfrei möglich, wenn
1) die Yacht die Flagge eines Nicht-EU-Landes führt,
2) die Eigner bzw. Nutzer nicht in der EU ansässig sind,
3) die Yacht privat genutzt wird,
4) die Eigner nicht länger als 183 Tage in Spanien wohnen und dadurch resident werden
Dabei können nicht in der EU Ansässige auch EU Bürger als Besatzungsmitglieder anstellen, die dann keine Nutzer, sondern Beschäftigte sind.
Diesem Grundsatz entgegen haben spanische Finanzbehörden gerade gehandelt und eine Yacht im rechtmäßigen vorübergehenden Import als VAT- und IESDMT(Immatrikulationssteuer) pflichtig behandelt, weil:
1) der Kapitän der Yacht oder ein anderes Mitglied der Besatzung befugt waren, im Namen des Yacht-Eigner-Unternehmens zu handeln, was so ausgelegt wurde, als habe das Unternehmen eine feste Betriebsstätte in Spanien,
2) ein Nutzer unabhängig davon, ob ein Anteilseigner des Unternehmens das Boot selbst nutzt oder nicht, eine Vergütung für die Nutzung/Sorgwaltung erhält, wird das Unternehmen als in Spanien gewerblich tätig angesehen,
3) das Schiff der einzige Vermögenswert des Unternehmens ist und daher als in Spanien tätiges Unternehmen eingestuft wurde, da sich dort sein einziger Vermögenswert befindet.
Offensichtlich ist der neue EU-Zollkodex noch nicht bei allen spanischen Zollbehörden bekannt, denn diese Behandlung ist nicht rechtmäßig und der Fall ist gerichtlich gerade anhängig.
Sehen wir, was die Gerichte sagen.