Im 2. HJ 2020 gilt in Deutschland eine coronabedingte MwSt-Sonderlösung. Das BMF klärt mit Schreiben vom 04.11.2020 vor allem die Rechtsunsicherheit, die bisher bei Voraus- und Anzahlungsrechnungen in solchen Konstellationen bestanden hat.
Die ist relevant auch für Yachtbau, Yachtkauf oder Refit mit Rechnungen von deutschen Unternehmen.
Das neue BMF-Schreiben befasst sich vorrangig mit den Fragestellungen, die mit der Rückkehr zur „Normalsteuerphase“ zum 01.01.2021 verbunden sind.
Mit der befristeten Steuersatzsenkung sind neben praktischen Umsetzungsschwierigkeiten mannigfaltige Fragestellungen in materiell-rechtlicher Hinsicht einhergegangen.
Für Vorauszahlungen und Anzahlungen, die in der „Niedrigsteuerphase“ vereinnahmt werden, sind die Umsatzsteuersätze 16 % bzw. 5 % heranzuziehen. Steht aber fest, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ohne Beanstandung angewandt und in Rechnung gestellt werden. Der Leistungsempfänger ist daraus zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das BMF klärt damit vor allem die Rechtsunsicherheit, die bisher bei Anzahlungsrechnungen in solchen Konstellationen bestanden hat. Von dieser Nichtbeanstandungsregelung sollte auch Gebrauch gemacht werden. Denn das BMF stellt klar, dass Vorauszahlungen oder Anzahlungen, die vor dem 01.01.2021 in Rechnung gestellt und nach dem 31.12.2020 vereinnahmt werden, mit einem Steuersatz von 19 % bzw. 7 % zu versteuern sind, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu. Diese Situation gilt es zu vermeiden.