Der BFH geht weiter davon aus, dass eine Rechnung zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Überdies bleibt er bei seiner Auffassung, dass eine mit Rückwirkung berichtigungsfähige Rechnung weiterhin fünf Mindestangaben voraussetzt. Diese Maßstäbe kann man, um auf der sicheren Seite zu sein, EU-weit ansetzen, denn vielfach stößt man auf ungenügende Rechnungen, die keiner Prüfung standhalten.
Die Entscheidung hat eine zentrale Bedeutung für die Praxis.
Eine bei mangelnden Angaben noch berichtigungsfähige Rechnung liege nur dann vor, wenn ein Dokument Angaben zu Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuerausweis enthält. Dabei muss anhand der Leistungsbeschreibung die Leistung, über die das Dokument abrechnet, identifizierbar sein. Enthält die Leistungsbeschreibung jedoch nur eine völlig unbestimmte Wortfolge, aus der sich keine bestimmte Leistung ableiten lässt, kommt dies einem Fehlen der Leistungsbeschreibung gleich. Eine rückwirkende Berichtigung ist dann nicht möglich.
Im Rahmen der Rechnungsstellung raten wir ein besonderes Augenmerk auf die Leistungsbeschreibung zu richten.
Eine Leistungsbeschreibung muss die Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung nachvollziehbar angeben. Der BFH folgert hieraus, dass eine Rechnung Angaben tatsächlicher Art zur Identifizierung der abgerechneten Leistung enthalten muss. Die abgerechnete Leistung müsse anhand der Leistungsbeschreibung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen sein. Die konkreten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung seien hierbei einzelfallabhängig. In Abgrenzung dazu liege dann keine Leistungsbeschreibung vor, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind.