Auch eine Superyacht in privater Hand ist rechtlich ein “Konsumgut”!
Kauf ein Privater eine solche Yacht in der EU unterliegt sie dem EU-Konsumentenrecht mit sehr strengen Regeln und einer feinen Differenzierung zwischen der “gesetzlichen Gewährleistung” und der freiwilligen “kommerziellen Garantie”.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt bei allen Kaufverträgen zwischen einer Privatperson und einem beruflichen oder gewerblichen Verkäufer.
Laut Richtlinie haftet der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher für jeden Mangel an der Ware, der zum Zeitpunkt der Lieferung besteht. Bei neuen Produkten gilt die Gewähr zwei Jahre ab Erhalt der Ware. Für gebrauchte Waren kann eine kürzere Haftungsdauer vereinbart werden, jedoch nicht unter einem Jahr. Im Falle eines Mangels gilt die ersten sechs Monate die Vermutung, dass der Mangel bereits im Moment der Lieferung vorhanden war.
Der Käufer kann vom Verkäufer entweder die Reparatur der Ware oder eine Ersatzlieferung verlangen.
Geht beides nicht, weil der Aufwand oder die Kosten unverhältnismässig sind, oder weil es schlicht unmöglich ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom gesamten Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn sich der Verkäufer von Anfang an weigert, die mangelhafte Ware zu reparieren oder auszutauschen oder wenn er zweimal erfolglos versucht hat, das Problem durch Reparatur oder Austausch zu lösen. Bei Bagatellschäden (hier hat der BGH 5% des Warenwertes als Grenze angesetzt) kann der Kaufpreis nur gemindert werden, ein Rücktritt ist nicht möglich.
Zentrale EU-Richtlinie “Directive 1999/44/EC”
In der Haftung ist der in der Regel der Yacht-Verkäufer.
Er muss sich um die Mängelbeseitigung kümmern. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer selbst die Yacht schon mangelhaft von seinem Lieferanten oder dem Hersteller erhalten hat. Der Verkäufer kann dann seinerseits, entsprechend der Vertragskette, z.B. vom Hersteller, von der Werft Ersatz verlangen. Sie müssen sich also nicht an Dritte verweisen lassen. Der Verkäufer kann auch Rechte abtreten und man kann direkt dann an den Hersteller gehen.
ACHTUNG: Auch beim Yachtkauf kommt sehr häufig vor, dass Verträge per Fernkommunikation ausgehandelt und abgeschlossen werden. Hier gelten besondere Bestimmungen wie z.B. Widerrufsrechte.
Die “Garantie” des Herstellers ist nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung zu verwechseln.
Sie gilt unabhängig davon und ggf. parallel und wird freiwillig gewährt. Sie ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn sie einen wirklichen Zusatznutzen gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsrechten bietet, wie z.B. eine zweijährige Funktionsgarantie ohne Wenn und Aber und ohne Beweislast und Kosten für den Käufer. Während die für die Bedingungen für die Gewährleistung sind im Gesetz festgeschrieben sind, werden die Bedingungen für die Garantie vom Hersteller festgelegt.
Gewährleistung gilt trotz Garantie
Im Falle eines Mangels kann der Käufer selbst wählen, ob er seine Rechte aus dem Garantieversprechen gegenüber dem Hersteller oder der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer geltend machen möchte.
Wir bekommen immer wieder Vertragsentwürfe vorgelegt, die diesen Vorgaben nicht entsprechen oder unrichtig versuchen, diese Rechte abzubedingen. Hier ist Vorsicht geboten!