Neue zyprische Yacht-Leasing-Leitlinien 2019

UPDATE HINWEIS: Das dargestellte Lease wurde Mitte 2019 – wie auch in Malta – wieder auf Eis gelegt und ist derzeit nicht umsetzbar

Ähnlich wie in Malta ereilte Zypern 2018 ein EU-Infringement und führte zum Aus des seit 2012 geltenden Lease-Schemas.

Am 22. März 2019 veröffentlichte nun auch die zyprische Regierung ein neues Leasing-Modell für private Vergnügungsyachten.

Das neue VAT Model ist nun mit dem EU- und dem zyprischen Recht und der Rechtsprechung des EuGH sowie mit der Praxis der Industrie vereinbar.  Es steht auch im Einklang mit den von der Europäischen Kommission vorgelegten Leitlinien sowie Artikel 59a der EU-MwSt-Richtlinie. Diese sieht vor, dass die Nutzung und der Genuss einer privaten Yacht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken und nicht nach Art und Größe der Yacht, die in der Vergangenheit angewandt wurde, bestimmt werden.  

Bestimmung über den Gebrauch und Genuss der Yacht

Kann das Unternehmen zum Zeitpunkt der MwSt-Registrierung noch keine genauen Angaben über den Ort der Nutzung der Leasingdienstleistungen, so kann der Kommissar nach bestem Wissen und Gewissen den Prozentsatz der Nutzung und des Nutzens innerhalb der EU bestimmen.

Der Direktor des Unternehmens muss die vorausberechneten Nutzungssätze und die Bedingungen erklären, die während des Zeitraums gelten, in dem das Leasinggeber-Unternehmen für MwSt-Zwecke registriert wird, und die nicht kürzer als sechs Jahre sein dürfen.

Liegt die Länge der Yacht bei 20 Metern oder mehr, sollte das Unternehmen der Steuerbehörde alle 6 Monate Angaben über das Leasing und das Fahrgebiet der Yacht machen.  Der Kommissar kann eine neue Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer vornehmen, wenn die Einzelheiten der Nutzung der Yacht zu jedem Zeitpunkt (während des sechsjährigen Registrierungszeitraums) von den im Voraus festgelegten Sätzen abweichen.

Unternehmen, die die festgelegten VAT-Sätze für die Betriebskosten der Yacht verwenden, können keine Vorsteuer auf die Betriebskosten der Yacht erheben.

MwSt.-Registrierung

Das Leasinggeber-Unternehmen muss sich für MwSt.-Zwecke registrieren lassen.

Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) eine Kopie des Leasingvertrags (sofern das Unternehmen auf der Grundlage der Einzelheiten eines einzigen Vertrags tätig wird) oder anderer mit potenziellen Kunden geschlossener Vereinbarungen;

b) ein Dokument, in dem ausführlich beschrieben wird, welches Verfahren für die Führung des Logbuchs (falls manuell aufbewahrt) oder für den Betrieb eines Geoverfolgungssystems anzuwenden ist.

Der Direktor des Unternehmens muss eine Erklärung unterzeichnen, in der er sich darauf verständigt, dass die Eintragung des Unternehmens mindestens sechs Monate lang unter Bewährung erfolgt (kann bis zu einem Jahr verlängert werden).  Während dieses Zeitraums ist der Kommissar befugt, das Unternehmen zu deregulieren und dabei gegebenenfalls neue Informationen zu berücksichtigen. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, die MwSt auf den Wert der Vergnügungsyacht zum normalen Mehrwertsteuersatz zu berechnen. Sieht ein Leasingvertrag dem Leasingnehmer die Möglichkeit vor, die Vergnügungsyacht zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Leasingzeitraums zu erwerben, kann der Kommissar den Vertrag mit der Begründung ablehnen, dass der Vertrag sich auf die Lieferung von Gegenständen und nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen bezieht.

Voraussetzungen für die MwSt-Registrierung

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die MwSt-Registrierung erfolgreich abgeschlossen werden kann:

a) Eine Garantiezahlung, die auf dem Wert der Privatyacht basiert, ist am Tag der Registrierung erforderlich (darf 3% des Wertes nicht überschreiten).

b) Ein Nachweis des Wertes der Yacht zum Zeitpunkt der Registrierung.  Wenn die Yacht neu ist, sollte ihr Wert durch die Kaufrechnung nachgewiesen werden.  Ist die Yacht gebraucht, sollte ihr Wert durch eine formale Bewertungsbescheinigung belegt werden.

c) Das Unternehmen sollte mindestens sechs aufeinander folgende Jahre lang MwSt-Einnahmen verzeichnen und MwSt-Erklärungen abgeben (auch wenn der geschuldete Gesamtbetrag entrichtet wurde)

d) Die Yacht sollte dem Mieter in der Republik Zypern zur Verfügung gestellt werden.  Der Mieter, der innerhalb oder außerhalb der Republik ansässig sein kann, sollte eine physische Person sein, die die Yacht nicht für geschäftliche Zwecke vermietet.

MwSt-Ende/Befreiung

Sollte das Unternehmen die Leasingtätigkeit einstellen und/oder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Ablauf eines Zeitraums von sechs Jahren ab der Registrierung von der MwSt befreit werden, so wird zu diesem Zeitpunkt die MwSt zum geltenden Normalsatz auf den Restwert der Yacht erhoben.

Sonstige Steuern

a) Für Einkommensteuerzwecke wird die zu entrichtende Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz oder nach jeder anderen Methode berechnet, die der Kommissar zum Zeitpunkt der Eintragung des Leasinggeber-Unternehmens festlegen kann.

b) für Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, die nicht unter zyprischer Flagge fahren, unterliegt der Mietvertrag der Stempelgebühr.  Der Wert des Leasingverhältnisses wird anhand des Wertes des Schiffes, seiner Betriebskosten und des erwarteten Gewinns des Unternehmens berechnet.

FAZIT:

Das neue Lease Modell erfordert viel mehr Beratungs-, Verwaltungs- und Planungsarbeit als das alte Lease-Schema, da alles fallweise individuell gestaltet  und aufgebaut werden muss. Auch die laufende Verwaltung bringt  viel mehr Arbeit als das bisherige Standard-Schema, insbesondere für diejenigen Kunden, bei denen von uns auch Direktoren-Dienstleistungen erbracht werden, da der Geschäftsführer des Vermieters /Lessors am Ende des Tages für die Mehrwertsteuerschuld verantwortlich ist, wenn eine Steuerveranlagung ausgestellt wird und die Mehrwertsteuer angenommen und fällig ist.

Dazu kommt beim neuen Lease im Besonderen, dass dafür eine nach international rechtlichen Gesichtspunkten rechts- und steuersichere Struktur aufgebaut werden muss. Nicht das Zypern Lease in seiner nationalen Fassung entscheidet nämlich über seine rechtliche Kompatibilität mit dem Sitzland-Recht des UBOs, sondern die für ihn geltenden internationalen und nationalen Regeln seines Sitzlandes. Für deutsche UBOs z.B. sind die vielfach in Zypern oft praktizierten gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen als Struktur nicht zu Deutschland rechtskonform.

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