Die EU-Kommission hat am 8. März dieses Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Griechenland und Malta eingeleitet. In Vorbeiträgen habe ich zu diesem Thema bereits Stellung genommen.
Über die mögliche Folgen für in Deutschland steuerpflichtige Yachten-Nutzer hat das private banking magazin am 10.4.2018 ein Interview mit den Rechtsanwälten Sascha König und Michael Olfen veröffentlicht.
Diesem kann in keiner der Aussagen sachlich und rechtlich zugestimmt werden:
Generell:
Die Umsatzsteuer in einem EU-Staat fällt dort an, wo die Lieferung eines Gutes erfolgt und der Käufer die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Eine in Malta gelieferte und übergebene Yacht löst grundsätzlich niemals Umsatzsteuer in Deutschland oder einem anderen EU Staat aus. Das alleinige Umsatzbesteuerungsrecht liegt nach Malta-Recht bei Malta.
Bei B2B-Geschäften tritt im Binnenmarkt an die Stelle der steuerfreien Ausfuhrlieferung die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist (ig Erwerb). Dass der Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, kann dann angenommen werden, wenn der Abnehmer eine UID-Nr eines anderen EU-Mitgliedstaats verwendet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Werft oder ein Händler die Yacht von einem EU-Land in ein anderes, respektive Malta liefert.
Malta bietet als zuständiges Versteuerungsland völlig legal neben einer sofortigen Versteuerung zu 18% ein Leasing mit Sonder-VAT unter bestimmten rechtlichen und tatsächlichen Betriebsvoraussetzungen an.
1. Bei dem Lease-Modell handelt sich nach aktuell geltendem und hier anwendbarem Recht Maltas nicht um ein „Steuersparmodell“, sondern um eine dem autonomen maltesischen Recht entsprechend legale Gestaltung der ordnungsgemäßen EU-Versteuerung einer Yacht unter bestimmten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen.
Das Umsatzbesteuerungsrecht liegt bei Lieferung und Übergabe in Malta alleine bei diesem EU-Staat.
Das maltesische Recht qualifiziert das Leasing als „Dienstleistungs-Leasing“ und nicht als Abzahlungskauf, weshalb nicht einmal im Ansatz an Steuerverkürzung zu denken ist.
Selbst nach deutschem Recht – wenn es einschlägig wäre, was es nicht ist – entspricht das Malta-Lease bei richtiger Gestaltung weitgehend nicht den Voraussetzungen eines Abzahlungskaufs nach dt. Recht!
Im November 2017 wurde das Modell offiziell als EU-konform bestätigt!
2. Die EU hat zunächst lediglich eine Anfrage an die Maltesische Regierung gestellt, die innerhalb von 2 Monaten zu beantworten ist. Nicht mehr. Damit gibt es per dato keine Auswirkungen auf das aktuell geltende Recht oder zu leistende Steuern, schon gar nicht in Deutschland und keinen Handlungsbedarf!
Und selbst wenn – was Experten nicht sehen – das Malta-Modell umsatzsteuerlich nicht EU-konform wäre (was bis dato aber sogar von der EU immer wieder bestätigt wurde), kommt es erfahrungsgemäß entweder zu einem langen Klageverfahren vor dem EUGH und Malta müsste im negativsten Fall seine Gesetze EU-konform gestalten und umsetzen oder einer vorherigen einvernehmlichen Lösung mit entsprechenden Anpassungen. Rechtskräftig nach dem aktuell geltenden Recht eines EU-Staates laufende bzw. verbeschiedene Verfahren sind davon sicher nicht betroffen.
Dass der Vorstoß der EU-Kommission gegen das Diskriminierungsverbot verstößt sehe ich als gegeben, denn es gibt in Frankreich und Italien schon viel länger analoge Konstrukte, gegen die niemand vorgeht. Ein Kollege aus Frankreich bestätigt:
“According to French law a financial lease is regarded as a rental agreement including an optional purchase granted to the lessee.
Section 259 A 1° c of the French Tax Code provides that a long term hiring of a mean of transport ( more than 90 days) to a non-taxable-person falls within the scope a of the French VAT if the pleasure boat is actually put at the disposal of the customer in France and if the service is provided by the supplier from his place of business or a fixed establishment located in France.
But the payment of the VAT is only required at the standard rate of 20% on the part of the rent corresponding to the usage of the boat in UE waters. The French administration explains in its documentation (BOI-TVA-20-50-30 n°40) that the allocation may be based on the terms of the contract and must be corroborated by any evidence ( logbook, GPS, ….).
However, it is acknowledged in case of difficulties that the lessor considers that the boat spends 50% of the time outside the UE waters.
In other words, only half of the rent is subject to VAT in such a contract.
A few years ago, the French Tax Administration tried to challenge this tax scheme and asked the lessor to prove that boats really sailed outside the UE waters.
Our firm closely work with major companies of the French nautical industry and the tax assessments have not been sustained. According to our information no problems occurred since this latest attempt.
At the end of the lease agreement, if the lessor chooses to buy the boat, a sale contract is signed between the parties for the residual value and an invoice is issued by the lessor for the same amount which is subject to the VAT. If the boat is French flagged, the transfer of ownership must be registered among French maritime authorities within 30 days.”
Malta ist dagegen rechtlich Dienstleistungsleasing!
3. Aktuell ist absolut nichts im Raum, was das Malta-Leasing rechtskräftig als gesetzeswidrig qualifiziert. Es entspricht dem geltenden Recht eines EU-Staates. Es ist absolut falsch zu behaupten, dass durch Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens bzw. richtig einer Anfrage zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission die unionsrechtlichen Rechtmäßigkeit des Malta-Leasing-Modells in Frage steht. Eine Prüfung ist keine rechtskräftige Feststellung rechtlicher Nichtvereinbarkeit und selbst wenn, haben alle, die sich bisher und aktuell auf geltendes Recht eines EU-Staates verlassen (haben) und dieses nutzen, sicher weder unrechtmäßig gehandelt, noch sich strafbar gemacht.
Hier fehlt der objektive und vor allem subjektive Tatbestand! Und § 370 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung ist wohl nur dann einschlägig, wenn ein Deutscher rechtswidrig Steuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hinterzieht. Das tut er sicherlich nicht, wenn gerade dieser andere EU-Staat ihm per Dekret seines Finanzministeriums die Rechtmäßigkeit seines Handelns attestiert.
Wer hier mit “Haft” winkt, zeigt sich fachlich unqualifiziert und kommunikativ unseriös. Der Haftbereich ist werde dem Grunde noch der Höhe nach nur im Ansatz gestreift. Aber Leitsätze von BGH-Urteilen zu pauschalieren ist halt martialisch und generiert Leser.
4. Ertragsteuerliche Folgen sind nicht zu verzeichnen, wenn der notwendige Gewinnaufschlag steuerlich korrekt behandelt wurde. Bei korrekter Handhabung entstehen insgesamt nach Ausgaben KEINE Gewinne, schon gar nicht – selbst bei der größten Superyacht – in Millionenhöhe.
5. Eine verdeckte Gewinnausschüttung steht nur bei Kapitalgesellschaften zur Debatte und nur dann, wenn keine dem Transparenzgrundsatz für den üblicherweise beherrschenden Gesellschafter mögliche klare Nutzungsregelung in den Statuten hinterlegt wurde. Im Übrigen muss man keine Kapitalgesellschaft benutzen.
Malta selbst kennt die verdeckte Gewinnausschüttung nicht und die in Deutschland sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht ersichtlich.
6. Die faktische Geschäftsleitung in Deutschland wird dadurch vermieden, dass in Malta echte Geschäftsführer mit Handlungsfreiheit agieren.
Eine in Deutschland unbeschränkte Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht ist faktisch schon nicht ersichtlich, da keine Gewinne erzielt werden, schon gar nicht in Million-Euro-Höhe.
7. Der im Interview angeführte Fall des Formel-1-Teamchefs Flavio Briatore ist neben der Sache, weil Briatore eine kommerziell Off-Shore registrierte Yacht privat gechartert und in der EU genutzt und weder für diese private Charter-Nutzung noch für den verfahrenen Treibstoff ordnungsgemäß die MwSt. bezahlt hat. Er hat von Anfang an gegen geltendes Recht verstoßen und sich darüber hinweggesetzt. Das Malta-Lease hingegen wird bei korrekter Gestaltung vom Malta-Finanzministerium bestätigt.
In der EU sind für Yachten über 24 m Langfristmieten über 90 Tage – darum handelte es sich – am Ort des (Wohn)Sitzes eine privaten Charternutzers und nicht am Ort der Übergabe der Yacht umsatzsteuerpflichtig. Der Fall hat überhaupt nichts mit dem Malta-Thema zu tun.
FAZIT:
Der Artikel schickt selten unseriös, undifferenziert und unverantwortlich apokalyptische Reiter los. Alleine die Überschrift des Artikels entbehrt jeder von einem Magazin im private banking Sektor zu erwartenden Sachlichkeit und Vorsicht. Die Aussagen sind nicht haltbar. Von Steuerverkürzung oder gar Haft-Risiken kann bei ordnungsgemäßer Gestaltung keine Rede sein, es sei denn man hat die eher zweifelhafte Intention über reißerische Interviews und Angstschüren Rechtsberatung zu verkaufen. Und wer dann schon die Selbstanzeige als notwendige Lösung in den Raum stellt, muss sich fragen lassen, ob dieses Vorgehen seriös und rechtlich angebracht ist. Aber weitere Artikel mit Bezug zu dieser Kanzlei sind im selben Stil und offensichtlich nur darauf ausgerichtet, ohne offensichtliche Kenntnis internationalen (Konflikt)Rechts durch Angstschüren Mandate zu generieren….
LESEN SIE AUCH MEIN KOMMENTAR IN PRIVATE-BANKING-MAGAZIN VOM 04.05.2018
Das im private banking Magazin veröffentlichte Interview ist in seiner Aufmachung skandalös und nicht entschuldbar reißerisch! Bezeichnend ist dabei, dass die in der Überschrift suggerierte Aussage “Beim Malta-Leasing-Modell droht schnell eine Haft” so noch nicht einmal in abgeschwächter Form im Interview auftaucht. Dort findet sich vielmehr der den betroffenen Bevölkerungskreisen bekannte und vom BGH geprägte Grundsatz “Bei einer Steuerverkürzung um mehr als 1 Million € droht Haft”. Fazit: Journalismus und Panikmache wie ihn die Welt nicht braucht!
Danke sehr geehrter Kollege Volz!
(Andreas Volz, Partner | Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
OSE STURM VOLZ)