Haben Sie eine neue oder gebrauchte Yacht gekauft, an der sich nun Mängel zeigen?
Welche Recht Sie haben und wie Sie vorgehen können, hängt im Wesentlichen von der Frage des anwendbaren Recht und der geltenden Jurisdiktion ab.
Selten ist eine große Yacht unter deutschem Kauf-Recht zu beurteilen, weshalb sich hier ausführliche Darstellungen des deutschen Leistungsstörungsrechts erübrigen.
Entscheidend ist den Mangel genau zu spezifizieren, aufzunehmen und zu belegen, ggf. mit einem umgehenden Gutachten oder sogar Beweisverfahren.
Insbesondere gilt es zu klären, welche Art von Mangel in welchem Umfange gegeben ist, z.B.
Sachmangel
- Abweichungen zwischen vereinbarter Soll- und Ist-Qualität
- Versteckte Mängel
- Havarie
- Rumpfschäden, wie Osmose
- Defekte an der Technik
- Inventarmängel oder -schäden
Rechtsmangel
- Eigentumsrechte
- Belastung mit Rechten Dritter
- VAT-Versteuerung und anerkannte Nachweise
- Fehlende oder mangelhafte Dokumente, die aber für die jeweilige Yachtgröße erforderlich sind
Je nach anwendbarem Recht muss dann geprüft werden, welche Rechte bestehen und wie bzw. wo diese geltend gemacht werden können:
- Handelt es sich um einen C2C, B2C oder B2B Vertrag mit welcher grundsätzlichen Folge?
- Gibt es rechtlich zulässige Haftungs-Ausschlüsse?
- Welche Beweislasten bestehen?
- Wie müssen Mängelrechte geltend gemacht werden?
- Besteht ein Vorrang der Nachbesserung? Wie und wo hat diese zu erfolgen und welche Partei trägt welche Kosten?
- Besteht nur eine gesetzliche Gewährleistung oder eine umfassende Funktionsgarantie?
- Gibt es neben der Nachbesserung auch Minderungs- oder Rückabwicklungsrechte?
- Besteht – wie z.B. in nach deutschem Recht – eine Erheblichkeitsschwelle für Rückabwicklungen (5% oder mehr des Kaufpreises beträgt (BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13))
Internationale Mängelfragen sind in hohem Maße eine Frage des Einzelfalles mit notwendig genauer Prüfung.
Jede pauschale Beurteilung geht fehl.