Mit dem Inkrafttreten der EU-Transparenz-Richtlinie am 25. Juni 2018 erreicht die Verschärfung der Tax Compliance Anforderungen gegenüber steuerrelevanten Strukturen und Gestaltungen einen neuen Höhepunkt.
Erstmals werden Steuerpflichtige und ihre Berater verpflichtet, grenzüberschreitenden Steuergestaltungen der Finanzverwaltung offenzulegen.
Die Richtlinie ist bis Ende 2019 umzusetzen und ab 1. Juli 2020 erstmalig anzuwenden. Anzuzeigen sind rückwirkend auch Steuergestaltungen ab dem 25. Juni 2018. Parallel dazu arbeitet der deutsche Gesetzgeber an einer entsprechenden Anzeigepflicht für nationale Gestaltungen.
Die geänderten Bestimmungen der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (in Kurzform «DAC6») werden für Steuerberater, Dienstleister und Steuerzahler weitreichende Folgen haben.
DAC6 sieht zwingende Offenlegungspflichten für bestimmte Steuerplanungsmodelle mit EU-grenzüberschreitenden Elementen vor, sofern der Hauptvorteil solcher Modelle die Erwartung einer geringeren steuerlichen Belastung ist oder andere spezifische Kennzeichen gemäss der neuen Richtlinie aufweist. Die Europäische Union wird ein gemeinsames Kommunikationsnetzwerk (Common Communication Network, CCN) einrichten, über das der zwingend vorgeschriebene automatische Informationsaustausch über meldepflichtige, grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle erfolgen soll.
Intermediäre wie Steuerberater, Buchhalter, Banken und Rechtsanwälte, die für ihre Kunden potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle mit einem EU-grenzüberschreitenden Elementkonzipieren, vermarkten, organisieren, implementieren oder zur Implementierung bereitstellen, sowie Personen, die Unterstützung und Beratung diesbezüglich erbringen.
Intermediäre müssen potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle mit einem grenzüberschreitenden Element den Steuerbehörden des jeweiligen Landes melden, in dem sie ansässig sind. Anschliessend werden die Informationen vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat über das gemeinsame Kommunikationsnetzwerk mit allen anderen Mitgliedstaaten geteilt. Falls der Steuerzahler ein Steuerplanungsmodell selbständig entwickelt oder die Dienstleistungen eines ausserhalb der EU ansässigen Beraters in Anspruch nimmt oder sofern eine Ausnahme Anwendung findet, hat der Steuerzahler selbst die Steuerbehörden zu informieren.
Ausnahme von der persönlichen Meldepflicht besteht für diejenigen, die aufgrund beruflicher Verschwiegenheitspflichten nicht zur Offenlegung ihrer Mandatsinhalte verpflichtet werden dürfen wie z.B. Anwälte.
Greift diese Ausnahme, so kommt die subsidiäre Meldepflicht des Steuerpflichtigen, der die betreffende Gestaltung „nutzt“, zur Anwendung. Der verschwiegene Intermediär hat den Steuerpflichtigen über seine Mitteilungspflicht zu informieren.
Die Meldepflicht folgt aus diesen Merkmalen allerdings nur, wenn das wesentliche Ziel der Steuerplanungsstrategie tatsächlich das Erreichen steuerlicher Vorteile ist.
Diese Formulierung eröffnet eine einfache Möglichkeit der Exkulpation, vergleichbar mit der deutschen Missbrauchsregelung des § 42 AO. Im deutschen Recht gilt es nicht als besonders herausfordernd, einen hinreichenden nicht-steuerlichen Grund zu finden.
Was ist ein „aggressives Steuerplanungsmodell“?
Die zu lesenden Merkmale beziehen sich überwiegend auf bekannte Steuervermeidungsstrategien. So werden Verlustnutzung, mehrfacher Betriebsausgabenabzug, weiße Einkünfte – also solche, die bei grenzüberschreitenden Geschäften ungewollt in beiden Ländern nicht besteuert werden -, Qualifikationskonflikte (Einkünfte werden in unterschiedlich klassifiziert, bspw. einmal als abzugsfähiger Zins und beim Empfänger als steuerfreie Dividende) oder fehlende steuerliche Ansässigkeit aufgeführt. Darüber hinaus werden auch solche Strukturen genannt, welche vermeintlich die Aushöhlung oder Umgehung des steuerlichen Informationsaustauschs zum Ziel haben, beispielsweise die bewusste Nutzung von Gesellschaftstypen oder Ansässigkeitsstaaten, welche nicht von den Regelungen zum automatischen Informationsaustausch erfasst sind.
Die uns genutzten Gestaltungen im internationalen Yacht-Betrieb fallen hier regelmäßig nicht darunter!
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