DUBAI kann eine interessante Gestaltungsoption für Yachtholdings- und Betriebsgesellschaften, vor allem für Chartergesellschaften von Superyachten sein. Hierbei kann je nach Einsatzgebiet und –art eine EU- oder Non-EU-Flagge genutzt werden. Für EU Investoren, vor allem Deutsche, bietet sich eine Kombination aus DUBAI Holding- und Betriebsstruktur mit EU-Flagge an. Das ist aber im Einzelfall genau zu prüfen.
Die Vereinigten Arabischen Emirate haben sich in den letzten Jahren zu dem dynamischsten Wirt-schaftszentrum des Nahen Ostens entwickelt. Innerhalb der emiratischen Föderation entwickelte sich das Emirat Dubai schon früh zu einer regionalen Drehscheibe des internationalen Handels, sowie zu einem bedeutenden Finanzzentrum der arabischen Welt. Attraktivität für ausländische Investoren gewinnt Dubai nicht zuletzt durch seine vielfältigen Freihandelszonen. Von besonderer Bedeutung sind diverse Abkommen zwischen den Vereinigten Arabischen Emirate und Deutschland und ein neues Doppelbesteuerungsabkommen.
Obwohl Dubai über ein hohes Bankgeheimnis verfügt, unterliegt es auch seit 2018 dem Common Reporting Standard. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind damit eines von rund 50 Ländern, die sich darauf geeinigt haben, Finanzdaten von natürlichen und juristischen Personen automatisch mit anderen Ländern auszutauschen.
Ungeachtet dessen scheint nun auch Dubai Schauplatz des Datenhandels zu werden: Baden-Württemberg hat Steuerdaten von der vom Bund gekauften Steuer-CD aus Dubai erhalten. Dies teilte eine Sprecherin des Finanzministeriums in Stuttgart in den letzten Tagen mit. Es seien mehrere hundert Datensätze. Diese sollten zunächst von der bei der Steuerfahndungsstelle Karlsruhe-Durlach angesiedelte Zentralen Sondereinheit für Steueraufsicht (SES) ausgewertet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hatte die Daten am um den 16. Juni 2021 weitergeleitet. Erstmals hatte es im Frühjahr geheime Daten aus dem Emirat Dubai angekauft, mit denen massenhaft Steuerstraftaten nachgewiesen werden sollen. Sie enthalten laut Bundesfinanzministerium umfassende Informationen zu Millionen von Steuerpflichtigen weltweit, darunter auch mehrere Tausend Deutsche, die in Dubai Vermögen haben. Bisher hatten nur Bundesländer Steuerdaten-CDs aus dem Ausland gekauft.
Befürchtungen müssen nur die hegen, bei denen steuerdeliktische Risiken über fehlerhafte Gestaltungen vorliegen.
Offen gesprochen können heute solche Gestaltungen gerade für Deutsche mit all den Restriktionen eines Außensteuerrechts und Rechts der verdeckten Gewinnausschüttung nur genutzt werden, wenn die Gesellschaft mit Substanz vor Ort und aktivem Geschäft nach den Regeln des Außensteuerrechts und der VGA gestaltet wird.
Geschäftliche Aktivitäten in DUBAI lassen sich aber rechtskonform gestalten und dabei signifikante Vorteile nutzen:
I.
In Dubai gibt es tatsächlich so gut wie keine Steuern. So wird in Dubai keinerlei Einkommenssteuer erhoben, auch nicht auf die Rente und Kapitaleinkommen, wie zum Beispiel Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne. Der Besitz von Immobilien ist steuerfrei und auch auf Erbschaften und Schenkungen müssen ebenfalls keinerlei Abgaben geleistet werden. Lediglich beim Wiederverkauf von Immobilien wird eine Übertragungsgebühr von 4% für Immobilientransaktionen fällig. In der Praxis wird diese aber meist vom Käufer gezahlt. Seit 2018 gibt es in Dubai auch eine Mehrwertsteuer, aber von nur 5 %. Gesellschaften in Dubai zahlen im Inland keine Steuer.
Gibt es Möglichkeiten diese Vorteile legal zu nutzen?
II.
Dubai LLC als Unternehmensform
In Dubai gibt es eine Gesellschaftsform, die LLC (Limited Liability Company), die in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet werden kann. Darüber hinaus bieten die einzelnen Emirate eigene Unternehmensformen.
1.
Eine Dubai LLC hat mindestens einen Gesellschafter, eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Ein Geschäftsführer führt die Dubai LLC. Soweit entspricht die einer deutschen GmbH. Das HGG regelt das Recht der LLC in seinen Artikeln 71 bis 104. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Einlage (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 HGG), dazu kommt, dass die Gesellschaftsanteile eingeschränkt übertragbar sind (Art. 80 HGG). Somit ähnelt die LLC der GmbH nach deutschem Recht. Seit dem neuen HGG ist die LLC auch als Einmann-Gesellschaft erlaubt (Art. 71 Abs. 2 HGG). Das VAE-Gesellschaftsgesetz schreibt kein Mindeststammkapital vor, aber die Gesellschaft sollte über ein angemessenes Kapital verfügen, um den Zweck ihrer Gründung zu erreichen, und das Kapital soll aus gleichwertigen Aktien bestehen (Art. 76 HGG). Bis vor kurzem lag das allgemein akzeptierte Mindeststammkapital für eine in Dubai registrierte LLC bei 100.000 AED, aber es gibt deutliche niedrigere Kapitalisierungen. Gegenwärtig ist es nicht erforderlich, das Stammkapital bei einer in den VAE registrierten Bank zu hinterlegen. Es reicht aus, die Angaben zum Stammkapital in den Gesellschaftsvertrag der LLC aufzunehmen und diesen vom VAE-Notar beglaubigen zu lassen.
Zu beachten ist, dass es bislang einen weiteren heimischen Partner benötigte. Klassischerweise kann ein solches 51% Erfordernis aber über verschiedene Mechanismen zur weitestgehenden Kontrolle durch ausländischen Gesellschafter ausgehebelt werden, wie z.B. disproportionale Gewinnverteilung, Stimmrechtsvollmacht, Veräußerungspflicht des heimischen Gesellschafters, Call-Option / Put-Option zu Gunsten des ausländischen Gesellschafters, Managementvereinbarungen, Eigentum an Betriebsmitteln oder Vertriebs-und Markenregelungen. In den Freizonen kann der ausländische Investor im Volleigentum stehende Gesellschaften (FZE oder FZCO) oder Niederlassungen gründen.
Im November 2020 erließ die Regierung der VAE ein neues Dekret zur Änderung des Gesetzes über Handelsgesellschaften (Neues Gesetz), um das Erfordernis eines 51%igen lokalen Anteilseigners abzuschaffen. Die im neuen Gesetz vorgesehenen Änderungen müssen noch umgesetzt werden, und das Erfordernis einer lokalen Beteiligung bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Leitfadens sind die Informationen zu diesen Änderungen noch begrenzt und weitere Entwicklungen werden gegen Ende des ersten Quartals 2021 erwartet.
Es wird vermutet, dass ein weiterer Kabinettsbeschluss im Laufe des ersten Quartals erwartet wird, der eine „Negativliste“ von Aktivitäten festlegt, die von einer erhöhten ausländischen Beteiligung ausgeschlossen sind und auf Bundesebene für alle Emirate gelten wird. Im Anschluss an den neuen Kabinettsbeschluss wird es dann im Ermessen der zuständigen Genehmigungsbehörden der einzelnen Emirate liegen, die Bedingungen für erhöhten ausländischen Besitz für Geschäftsaktivitäten festzulegen, die nicht auf der Negativliste stehen. Die Genehmigungsbehörden der einzelnen Emirate werden daher den zulässigen Schwellenwert für ausländische Beteiligungen für jede Geschäftstätigkeit (die nicht auf der Negativliste steht) festlegen und auch alle anderen anwendbaren Anforderungen, wie z. B. Mindestaktienkapital oder Emiratisierungsschwellen, festlegen.
2.
Die an der amerikanische Limited Liability Company („LLC?) angelehnte Gesellschaftsform ist eine hybride Mischung aus Personen- und Kapitalgesellschaft und entspricht damit keiner der aus dem deutschen Recht bekannten Gesellschaftsformen. Insbesondere steht die LLC für eine dem deutschen Steuer- und Gesellschaftsrecht unbekannte Flexibilität. In vielen Konstellationen ergeben sich attraktive Möglichkeiten zur steuergestalterischen Optimierung. Vorsicht aber vor Steuerfallen: Es kann zwischen der Besteuerung als Corporation, als Partnership (deren Gewinnanteile mittelbar bei ihren Gesellschaftern einkommensteuerpflichtig sind) und im Fall der Ein-Personen-LLC als „Disregarded Entity” (Versteuerung unmittelbar beim Gesellschafter) gewählt werden. Da es die Rechtsform der LLC im deutschen Gesellschaftsrecht nicht gibt, erfolgt ihre deutsche steuerliche Einordnung auf der Grundlage eines Rechtstypenvergleichs und ist somit von der einzelnen gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung und deren Interpretation abhängig. Die deutsche Finanzverwaltung geht dabei von einem Kriterienkatalog aus, der zu bewerten ist (BMF-Schreiben vom 19. März 2004, BStBl. I 2004, 411).
Um also das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung in Deutschland zu vermeiden, muss die LLC als Personengesellschaft ausgestaltet werden.
3.
Entscheidend sind die außensteuerlichen Problemstellungen und Risiken der Hinzubesteuerung in Deutschland. Die Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt bei Gewinnen ausländischer Kapitalgesellschaften, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Solche sind einmal die Beherrschung der Gesellschaft durch in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, was dann gegeben ist, wenn sowohl eine Beteiligung von mehr als 50 % einem einzelnen Gesellschafter zusteht als auch eine im Ausland stattfindende Geschäftsführung vorliegt. Weiterhin ist die Hinzurechnungsbesteuerung relevant, wenn passive Einkünfte erwirtschaftet werden. Letztlich ist Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn im jeweiligen Ausland die Gewinne der dort ansässigen Gesellschaft mit einer besonders niedrigen Steuer belegt, wenn also der Steuersatz bei der Ertragsteuer weniger als 25 % beträgt.
Die Hinzurechnungsbesteuerung lässt sich vermeiden, wenn die Dubai LLC mit einem oder mehreren weiteren Gesellschaftern gegründet wird. Denn dadurch liegt die Beteiligungsquote unter der im § 7 AStG geforderten Schwelle von 50 %. Auch das ausschließliche Erwirtschaften aktiver Einkünfte verhindert die Hinzurechnungsbesteuerung. In einem solchen Szenario ist dann auch die Frage nach der ausländischen Beherrschung ohne Bedeutung.
Hinzugerechnet werden nur die passiven Einkünfte. Welche Einkünfte i. d. S. passiv sind, bestimmt sich nach dem Einkünftekatalog des § 8 Abs. 1 AStG. Danach sind zunächst alle Einkünfte passiv, es sei denn, sie sind in § 8 Abs. 1 AStG ausdrücklich aufgezählt und erfüllen die in dieser Regelung geforderten Aktivitätsvoraussetzungen. Dabei unterscheiden sich die einzelnen Voraussetzungen je nach Einkunftsart i. S. d. 8 Abs. 1 AStG („Aktivitätsklausel (AStG)“). Aktiv können danach sein Einkünfte u.a. aus
- Handel nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG,
- Dienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG,
- Vermietung und Verpachtung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG,
- Finanzierung nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG,
- Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG