Seit dem 2000 gegründeten OECD Abkommen für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken ist ein Versteckspiel in Unternehmen über Treuhänder immer weniger international möglich. Die 5. EU Geldwäscherichtlinie macht hier weiter Druck.
In Verbindung mit der jüngsten Fünften Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2018 haben viele Seefahrerstaaten rund um das Mittelmeer, die früher wenig Transparenz gestatteten und wo noch für wenigen Jahren Treuhandgesellschafter und -direktoren an der Tagesordnung waren – z.B. Malta und Zypern, die Datentransparenz und Compliance extrem erhöht.
Unternehmen und Partnerschaften müssen seit Beginn 2018 spezifische Informationen über die endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer an das Unternehmensregister geben.
Als „wirtschaftlichen Eigentümer“ werden die Personen angesehen, die letztlich eine Rechtsperson durch direktes oder indirektes Eigentum besitzen oder kontrollieren. Die Definition des endgültigen wirtschaftlichen Eigentümers ist jede natürliche Person, die letztlich durch indirektes oder direktes Eigentum an mindestens 25 % plus 1 Aktie Eigentümer ist oder Kontrolle hat, also
- mehr als 25 % der Stimmrechte; oder
- Beteiligungen von mehr als 25 %; oder
- durch andere Mittel; oder
- nach Ausschöpfung aller Mittel zur Identifizierung der vorgenannten Personen alle natürlichen Personen, die die Position leitender Beamter innehaben.
Die geforderten Informationen sind:
- Offizieller Name
- Geburtsdatum;
- Staatsangehörigkeit
- Wohnsitzland
- amtliche Kennnummer (z. B. Passnummer oder Identifikationsnummer);
- Art des Identifizierungsdokuments
- Datum des Ablaufs des Ausweises;
- Ausstellungsland des Ausweises; und
- Art und Umfang der wirtschaftlichen Interessen jedes wirtschaftlichen Eigentümers.
Der Kreis der Einsichtsberechtigten wird erheblich erweitert.
Alle “Mitglieder der Öffentlichkeit” dürfen künftig unabhängig von einem besonderem Interesse das Transparenzregister einsehen. Im Ergebnis für das Transparenzregister damit öffentlich ist. Das nach wie vor eine Onlineregistrierung mit Identitätsnachweis erforderlich ist dürfte kein wesentliches Zugangs .
- Betreffende für die Zwecke der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;
- Zuständige Behörden und
- jede Person oder Organisation, die auf schriftliches Verlangen ein berechtigtes Interesse hinreichend nachweisen und begründen kann.
Jede natürliche Person, die der Auffassung ist, dass sie letztlich wirtschaftlicher Eigentümer einer bestimmten Gesellschaft ist, muss der Gesellschaft unverzüglich die erforderlichen Informationen übermitteln, und jeder wirtschaftliche Eigentümer, der seine wirtschaftlichen Interessen an der Gesellschaft erwirbt, veräußert, erhöht oder verringert, ist verpflichtet, der Gesellschaft diese Informationen unverzüglich zu übermitteln.
Ab 2020 können Personen, die berechtigte Interessen nachweisen, einsehen:
- Name
- Monat, Geburtsjahr;
- Staatsangehörigkeit
- Wohnsitzland und
- Umfang und Art des wirtschaftlichen Eigentums
Die Änderungen im Transparenzregister entsprechend den ungebrochenen Trend zu Unternehmenstransparenz. Betroffenen ist in jedem Fall zu raten, bereits jetzt Vorkehrungen zu treffen und etwaige erforderliche Prozesse zu schaffen, die Änderungen für 2020 pünktlich umsetzen zu können. Hinsichtlich der Nachmeldung der Staatsangehörigkeit gilt dies für grundsätzlich alle wirtschaftlich Berechtigten.