Das vorübergehende Zulassungsverfahren (Temporary Admission, TA) in Italien für Yachten

Das vorübergehende Zulassungsverfahren (Temporary Admission, TA) in Italien ermöglicht es Yachten und Flugzeugen, vorübergehend in die Europäische Union (EU) eingeführt zu werden, ohne dass Einfuhrzölle oder Mehrwertsteuer (MwSt.) gezahlt werden müssen. Dies ist insbesondere für Nicht-EU-Residenten oder -Unternehmen relevant, die ihre Fahrzeuge für einen begrenzten Zeitraum in EU-Gewässern oder im Luftraum nutzen möchten.

Wichtige rechtliche und steuerliche Fakten:

  1. Voraussetzungen für die vorübergehende Zulassung:
    • Das Flugzeug oder die Yacht muss in einem Nicht-EU-Land registriert sein, und der Eigentümer oder Betreiber muss außerhalb der EU ansässig sein. Damit können die Fahrzeuge in die EU eingeführt werden, ohne dass Einfuhrzölle oder MwSt. anfallen, sofern sie nach einem festgelegten Zeitraum wieder ausgeführt werden.
    • Auch die Hauptnutzer des Fahrzeugs müssen ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben, um von diesem Regime zu profitieren?.
  2. Dauer:
    • Für Yachten beträgt die Höchstaufenthaltsdauer in den Gewässern der EU im Rahmen des TA-Regimes in der Regel 18 Monate, wobei eine Verlängerung auf 24 Monate möglich ist, wenn das Schiff z. B. zur Wartung liegt. Die gleichen Prinzipien gelten für Flugzeuge.
    • Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff oder Flugzeug entweder das Gebiet der EU verlassen oder es fallen MwSt. und Zölle an.
  3. Kommerzielle Nutzung und Yachten im Handel (YETs):
    • Früher war es Yachten, die außerhalb der EU registriert waren, untersagt, kommerzielle Tätigkeiten (z. B. Charter) durchzuführen, es sei denn, sie wurden vollständig in die EU eingeführt und unterlagen der MwSt.
    • Die neuen Regelungen in Italien (im Einklang mit den EU-Vorschriften) erlauben es jetzt Yachten im Handel (Yachts Engaged in Trade, YETs), im Rahmen der vorübergehenden Zulassung kommerzielle Tätigkeiten auszuführen. Hierbei muss jedoch gewährleistet sein, dass die Chartergäste Nicht-EU-Residenten sind und strenge Vorschriften eingehalten werden.
  4. Versorgung mit Proviant und Ausrüstung:
    • Der Proviant und die Ausrüstung, die für den Betrieb der Yacht oder des Flugzeugs benötigt werden, sind ebenfalls von der MwSt. befreit, sofern sie nur für nicht-kommerzielle Zwecke verwendet werden. Für kommerzielle Tätigkeiten unterliegen diese jedoch den Bestimmungen des YET-Regimes.
    • Bei größeren Reparaturen oder Refits greift das TA-Regime nicht, sondern die Regelung zur „innerbetrieblichen Verarbeitung“ (Inward Processing Relief, IPR).
  5. Zollabfertigung:
    • In Italien gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das die Einreise in das TA-Regime erleichtert, wie z. B. die mündliche Zollanmeldung. Dies erlaubt es Yachteignern, ihre Fahrzeuge bei der Einreise in italienische Gewässer ohne umfassende Dokumentation vorübergehend anzumelden.
    • Bei der Einreise in italienische Gewässer kann ein Dokument, bekannt als Costituto D’Arrivo, von den Seebehörden angefordert werden, um den Status der vorübergehenden Zulassung zu bestätigen.
  6. Steuerliche Aspekte:
    • Während des Aufenthalts unter der vorübergehenden Zulassung fällt keine MwSt. an, vorausgesetzt, das Schiff oder Flugzeug wird privat oder unter den spezifischen Bedingungen des kommerziellen YET-Betriebs genutzt.
    • Bleibt das Fahrzeug jedoch länger als erlaubt oder wird es für unerlaubte Tätigkeiten verwendet (z. B. Verkauf innerhalb der EU), können die vollständige MwSt. und Zölle fällig werden.

Insgesamt bieten die neuen Zollregelungen Italiens für die vorübergehende Zulassung von Yachten und Flugzeugen Nicht-EU-Eigentümern Flexibilität, insbesondere für kommerzielle Aktivitäten wie Charter. Es müssen jedoch strikte Bedingungen eingehalten werden, um finanzielle Sanktionen zu vermeiden. Es ist ratsam, vor dem Start solcher Aktivitäten lokale Zollbehörden oder rechtliche Berater zu konsultieren.

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