Ich bin bekannt für einen kritischen Umgang mit englischen Verträgen, vor allem Vertragsmustern und deren oft geradezu als angeblich alternativlos verkaufte Anwendung.
Dies hat handfeste Gründe, die sich durch den BREXIT noch verstärken.
1.
Für jeglichen Vertragsschluss bei allen internationalen Geschäftsbeziehungen ist eine der zentralen und von Anfang an zu klärenden Fragen die nach dem anzuwendenden Recht, denn dieses gibt den Gestaltungs- und Regelungsrahmen mit allen Folgen vor, die je nach gewähltem Rechtskreis z.B. im Kaufrecht große Unterschiede aufweisen.
Mit dem Begriffspaar »Common Law« und »Civil Law« werden die beiden großen Rechtsfamilien der westlichen Welt charakterisiert. Das Common Law hat, ausgehend von England, das Recht der USA, des englischsprachigen Kanada und vieler der früheren englischen Kolonien, insbesondere Australiens und Neuseelands, geprägt.
Das kontinental-europäische, vom Civil Law geprägte Recht in vielen EU-Staaten kennt dagegen eine sehr differenzierte gesetzliche Regelung der einzelnen Vertragstypen. Das Recht ist weitergehend kodifiziert und kennt feinste Vertragstypen und deren Nuancen, besonders im Kaufrecht.
Einer der grundlegendsten Unterschiede zwischen dem Common und Civil Law besteht darin, dass das Common Law in wesentlich stärkerem Maße auf den objektiven Erklärungswert abstellt, hinter dem selbst der anderweitig ermittelbare, übereinstimmende Parteiwille zurücktritt. Dies zeigt sich insbesondere an der amerikanischen „Parol Evidence Rule“, wonach Beweise über Verhandlungen und äußere Umstände vor oder bei Vertragsschluss, die geeignet sind, eine vom objektiven Erklärungsinhalt abweichende Auslegung zu begründen, generell ausgeschlossen sind.
Ein wichtiger Unterschied liegt ferner im Umgang mit dem Gesetz. Die Auslegung von Gesetzen im Rahmen des Common Law schließt sich eng an den Willen des Gesetzes und den Wortlaut des Gesetzes. Dieser Wille wird ausschließlich dem Gesetzestext selbst entnommen. Es fehlt eine analytisch mit abstrakten Begriffen arbeitende Rechtstechnik wie im Civil Law. Das Common Law hat den abstrakten Begriff des Vertrages erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelt. Ein Vertrag wird vom Grundsatz der »privity of contract« bestimmt, der besagt, dass nur der am Vertrag als Partei Beteiligte daraus Rechte ableiten oder durch ihn verpflichtet werden kann. Es fehlt weitgehend die Vorstellung des subjektiven Rechts wie im Civil Law üblich.
2.
Englische Anwälte sind gerne überzeugt nicht nur der Nabel der Welt zu sein, sondern gerade die Yachtbranche sei englisches Hoheitsgebiet. Dieses durch nichts gerechtfertigte Selbstbewusstsein – übrigens auch bei vielen ihrer Mandanten – macht die Kooperation oft nicht einfach. Der Grundsatz bei Vertragsverhandlungen stets mit Macht, aber auch Polemik und Diffamierung zu versuchen, den für sie einseitig günstigsten „Deal“ herauszuholen, ist prägend. Dabei wird mit dem Hinweis versucht Klauseln durchzusetzen, dass das englische Recht – das wir Deutsche ja nicht kennen können – diese zwingend so vorschreibe und sonst alles unwirksam sei. Das ist schlicht falsch und widerspricht der allgemein geltenden Vertragsfreiheit sowie der hohen flexiblen Gestaltung des englischen Vertragsrechts. Das Einzige was wirklich zählt, ist das Ego des Anwalts: ER will das so, um es als seinen Erfolg zu verkaufen, egal ob rechtens oder sinnig. Wir erleben, dass wir ausgereifte Vertragstexte englischen Anwälten vorschlagen und diese kaum nachvollziehbar derart geändert zurückbekommen – ohne Mehrwert wohlgemerkt -, dass man sich nach dem Warum fragt.
Schnell zeigt sich, dass die englischen Kollegen weder Kenntnis und Erfahrung von und mit anderen EU-Rechten, z.B. dem deutschen, haben und ebenso wenig Ahnung davon, wie effizient und kostengünstig Verfahren in anderen EU-Ländern, z.B. im deutscher Zivilprozess sind, wenn man den Weg dorthin hat.
Aufgrund des umfangreich kodifizierten Rechts sind Verträge nach deutschem Recht z.B. gegenüber englischen in einem Bruchteil der Zeit verhandelt und gestaltet. Dabei macht der Vertragsumfang englischer Verträge meist das fünffache und mehr aus, weil, wie zuvor erwähnt, der Vertrag als „4-Corner-Rule“ die gesamte Rechts-Basis darstellen muss. Dazu kommt die unnötige Aufblähung der Verträge, um offensichtlich Stunden und Kosten zu schreiben, was sich schon in seitenweise sinnlosen und selbstverständlichen „Heads of Terms“ und Definitionen manifestiert.
Englische Anwälte mit Erfahrung rufen nicht selten 600-1000 Pfund die Stunde auf und tun alles dafür, dass es möglichst viele davon werden. Im Prozessfall benötigt man sowohl einen Solicitor als auch einen Barrister benötigt.
Diese regelrechte Phobie der englischen Weltbeherrschung im Recht ist unabhängig von BREXIT, mit einem harten BREXIT führt diese aber zu noch mehr Komplexität und Rechtsunsicherheit.
Das bezeichnete Welthoheitsrecht führt trotz oder gerade wegen des BREXIT zum Glauben, dass nun erst recht und „selbstverständlich“ englisches Recht und englischer Gerichtsstand vereinbart werden „müssen“. English Law beats them all….
Spricht man die offensichtlich durch den BREXIT aufkommenden juristischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten an, so soll dies nach Sicht der englischen Kollegen klar auf den europäischen Geschäftspartner abgewälzt werden.
Ich achte daher immer auf folgende zentralen Eckpunkte:
a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache
Ich bestehe bei einem deutschen Mandanten z.B. auf deutsches Recht und deutschen Gerichtsstand!
In keinem Fall sollte man sich ohne Not auf Vertragsmuster mit englischen Recht und Gerichtsstand England einlassen, schon gar nicht, wenn keine derVertragsparteien nur im Ansatz mit UK zu tun hat.
In der Yachtbranche werde gerne Vertragsmuster nach Common Law als Templates verwendet. Dies auch dann, wenn die Parteien z.B. Deutsche und Italiener sind.
Moniert man deren Passgenauigkeit, kommen meist wenig richtige Argumenten wie:
„The only contract we will accept is the MYBA contract; under with form all yacht brokers are acting. Please find about the MYBA contract…“, followed by many links which should proof this opinion. „MYBA is a worldwide recognized and respected yachting association and their templates are common and accepted practice to utilize contracts for all types of sales“. Furthermore „English Law be common for business contracts and the basis of International Maritime Law, being chosen because it is a neutral territory with common law that is considered to be fair and justified“.
Das macht den Vertrag nicht besser und nicht rechtsgültig. Es zeigt höchstens, dass die Verwender derartiger Templates lange Zeit Glück gehabt haben.
Der BREXIT ist in Bezug auf die Rechtssicherheit sogar DAS Argument auf deutsches Recht zu bestehen, weil man nicht weiß, wie es mit dem britischen Recht sich künftig entwickelt.
Soweit deutsches Recht und deutscher Gerichtsstand nicht zusammen durchsetzbar sind, kann man durchaus über den Gerichtsstand diskutieren, dann aber zugunsten einer Schiedsgerichtsvereinbarung.
Unbedingt aufpassen sollte man bei der Vertragssprache. Bei der konkreten Vertragsgestaltung führt die Verwendung der englischen Sprache ohne Anwendung englischen Rechts nämlich dazu, dass oft eine englische juristische Fachterminologie verwendet wird, die nicht zum Civil Law passt und deren Bedeutung und Wirkung oft unklar, sogar falsch sind.
b) BREXIT Klauseln
Ich rate unbedingt wichtige Klauseln zu Sonderkündigungsrechten, außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder Nachverhandlungsoptionen einbauen, um noch kommenden Überraschungen flexibel Herr zu werden.
c)) Notwendigkeit einer Vollstreckung in UK vermeiden
Wenn irgend möglich sollte bei der Vertragsabwicklung vermieden werden nicht zu umfangreich in Vorleistung gehen, um im Konfliktfalle ggf. in Großbritannien vollstrecken zu müssen.
Derzeit erkennen die Mitgliedsstaaten Urteile der anderen Mitgliedsstaaten an, ohne dass es dafür eines sogenannten Exequatur Verfahrens bedarf. Die Anerkennung basiert auf dem gegenseitigen Vertrauen der EU-Mitgliedsstaaten und denselben Regeln, denen sie unterliegen. Es genügt die Vorlage bestimmter Unterlagen aus dem Urteilsstaat bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde im Anerkennungsstaat, wodurch die Vollstreckung eines Urteils aus dem EU-Ausland fast so schnell wie ein nationales zu vollstrecken ist. Ein nach dem 29.3. notwendiges Exequatur-Verfahren, in welcher Form auch immer, würde aber die Vollstreckung von Urteilen im Vergleich zum aktuellen Rechtsstand extrem erschweren. Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen sei betont, dass der Weg zur Vollstreckung eines Titels in UK extrem aufwändig und teuer ist.
d) Herr der Verhandlung sein
Im internationalen Vertragsrecht gilt der Grundsatz des „Right of the first shot“, d.h. der, der den ersten Vertragsentwurf, zumindest ein kurzes und alle wichtigen juristischen und wirtschaftlichen Eckpunkte enthaltendes „Term Sheet“ in den Ring wirft, hat das ungeschriebene „Recht“, dass an diesem verhandelt und gearbeitet wird. Wir vermeiden wenn immer möglich, dass englische Anwälte ihre Templates (das kann ganz schnell ein 50+Seiter in typischem Legal English sein) in den Ring stellen, sondern versuchen mit einem Angebot zuvorzukommen.