Broker im rechtlichen Handelsvertreterstatus f?r einen UK Yachthersteller sollten dringend ihre Vertr?ge pr?fen!
Bereits geschlossene Handelsvertretervertr?ge haben auch nach dem BREXIT Bestand und sind weniger das Problem.
Im Fall einer Beendigung des Vertrags nach dem 29. M?rz 2019 kann der nach z.B. deutschem Recht zustehende Ausgleichsanspruch nach
? 89b HGB ersatzlos wegfallen. Gerade bei guten Brokerums?tzen kann das wirtschaftlich existentiell sein, bedenkt man Ausgleichsanspr?che im f?nf- bis siebenstelligen Bereich.
Wer rechtm??ige Vertr?ge unter englischem Recht vereinbart hat, kann ruhiger schlafen, denn die englische Rechtslage mit analogen Ausgleichsregeln zu z.B. deutschen Vertr?gen gilt fort.
Unterliegt ein Handelsvertretervertrag allerdings z.B. deutschem Recht oder dem eines anderen EU-Staates, so ist dringend zu pr?fen, inwieweit die Mindestvorschriften des ? 89b HGB gelten. Danach ist eine K?rzung oder der g?nzliche Ausschluss des Anspruchs nicht m?glich.
Gem?? ? 92c HGB ist diese Vorschrift jedoch nur innerhalb des Gebietes der EU oder des EWR verbindlich. In sog. Drittstaaten, zu denen nach Vollzug des Brexits auch Gro?britannien geh?rt, kann JEDOCH der Unternehmer von diesen Vorschriften abweichen und damit den Ausgleichanspruch ausschlie?en.
Ich rate daher sowohl neue also auch bereits bestehende Handelsvertretervertr?ge vor dem 29. M?rz 2019 genau zu pr?fen.
Wer?in Vertragsbeziehungen steht, die bereits geschlossen waren, als Gro?britannien im M?rz 2017 den Austritt aus der EU ank?ndigte, sollte pr?fen, ob die M?glichkeit besteht, eine Anpassung der Vertrages an die ver?nderten Umst?nde unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesch?ftsgrundlage zu fordern.


