Ich beginne eine Serie zu einer Vielzahl durch den BREXIT für die Yachtbranche relevanter Veränderungen und Probleme.
Viele sind noch im „Tal der Ahnungslosen“ und die Orientierungslosigkeit nimmt eher zu.
Das Seefahrerland Großbritannien verlässt die EU. Die Veränderungen betreffen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit, die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. Das britische Parlament hat zwar dafür gestimmt, dass für den BREXIT-Deal die Irland-Frage nachverhandelt werden soll. Doch geforderte Neuverhandlung lehnt die EU ab – wieder einmal. Ohne Backstop soll es kein Austrittsabkommen geben. Das Vereinigte Königreich (UK) ist nach dem 29. März 2019 – dem Datum, an dem nach jetziger Planung der BREXIT vollzogen wird – DRITTLAND im Verhältnis zur EU.
Gerade die internationale Yachtindustrie wurde sehr stark durch den globalen britischen Einfluss sowie als Seefahrernation und das Common Law mit seiner in vielen Bereichen anderen Logik als das Civil Law Kontinentaleuropas, geprägt. Dieser Einfluss wird deutlich abnehmen.
Dies betrifft auch UK-Anwälte: Sollte das Vereinigte Königreich am 29. März 2019 mit einem No-Deal aus der EU austreten, will das Bundesjustizministerium den Rechtsanwälten aus England, Wales, Schottland und Nordirland „mit Wirkung zum 30. März 2019 um 00.00 Uhr (MEZ)“ die volle Rechtsberatungslizenz entziehen. Bisher dürfen Anwältinnen und Anwälte aus EU-Staaten auch im deutschen Recht beraten. Sollte die jetzt geplante Verordnung in Kraft treten, dürften Solicitors und Barristers sowie Advocates aus Großbritannien nach dem Rauswurf nur noch auf den Rechtsgebieten ihres Herkunftsstaats und im Völkerrecht beraten.
Mit Text und PODCAST-Beiträgen wird in den kommenden Wochen das Thema näher beleuchtet…