Yacht-VAT-Nachweis: Behördenauskünfte falsch

Meine Stellungnahme an die boote -Redaktion:

Sehr geehrter Herr Moench, sehr geehrter Herr Straßberger, sehr geehrte Damen und Herren,

mit Interesse habe ich den Artikel in BOOTE Heft 1/2020 zum VAT Nachweis für Yachten gelesen und würde als Leser Boote seit vielen Jahren und in fachlicher Funktion dringend raten, diese Aussagen und vielfach falschen Auskünfte der Behörden nicht so im Raum stehen zu lassen. Das schafft mehr Verwirrung als der Artikel Sicherheit bieten sollte. Dazu sind die eingeholten Aussagen oft am Kernproblem der Sache vorbei und widersprüchlich.

1.           Zoll und Umsatzsteuerrecht sind gerade nicht deckungsgleich. Die Aussage, dass eine zollrechtlich abgefertigte Yacht automatisch als umsatzversteuerte Unionsware gelten kann, stimmt absolut nicht. Daher gilt auch ein T2L Dokument nicht als rechtssicherer Versteuerungsnachweis. Entscheidend ist auch zu differenzieren, ob es sich um ein Importgeschäft aus dem Drittland oder eines innerhalb der EU handelt.

2.           So hatte ich bereits Fälle, in denen ein neues Wasserfahrzeug als Unionsware innergemeinschaftlich geliefert wurde, zollrechtlich also überhaupt kein Problem war, der Käufer aber die ihm obliegende Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Erwirbt ein Käufer eine solche Yacht, ohne genau den Steuersachverhalt zu prüfen und sich belegen zu lassen, erwirbt er ein Problem, es sei denn es wäre (selten) Verjährung eingetreten. Die Steuerschuld im Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren entsteht am Tag des Erwerbs des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung hat der Fahrzeugerwerber spätestens nach Ablauf des 10. Tages nach dem Datum des Fahrzeugerwerbs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen. Gleichzeitig mit Abgabe der Steueranmeldung hat er die Steuer zu entrichten.

3.           Auch viele der (ehemaligen) Leasing-Modelle sind zollrechtlich kein Problem, weil Unionsware, dennoch steuerlich höchst brisant. So erachte ich das French-Lease, für das es meist kein staatliches „VAT-PAID“ gibt seit dem EuGH-Mercedes Urteil für umsatzsteuerlich höchst fragwürdig. Der Erwerb der Yacht durch den Leasinggeber von der Werft im B2B-Geschäft führt nicht dazu, dass die Yacht damit „im freien Verkehr“ ist. Dies müsste der Privatkunde, der über das Optionsrecht am Ende die Yacht erwirbt, nachweisen. Auf seiner Ebene scheitert die ordnungsgemäße Versteuerung aber regelmäßig an zwei Punkten: a) fehlt ihm der Nachweis, dass die Yacht 50% der Nutzungszeit außerhalb der EU war, um überhaupt in den Genuss der reduzierten Steuer zu kommen und b) hätte er – weil rechtlich ein Abzahlungskauf – die Yacht bei  Übernahme bereits mit der ersten Rate mit der vollen Steuer versteuern müssen.

4.           Im Falle einer Einfuhr von Drittland in die EU ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt / abgeben muss oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird/soll. Eine Einfuhr i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG liegt vor, wenn eine nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft befindliche Ware aus einem Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) über eine Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft hinweg in das Gemeinschaftsgebiet verbracht wird. Für den umsatzsteuerrechtlichen steuerbaren Einfuhrtatbestand ist damit nicht allein entscheidend, dass der Gegenstand aus dem Drittland in das Inland gelangt, sondern hier auch grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d.h. im Regelfall eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Entsprechend liegt z.B. keine Einfuhr im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn sich eine Drittlandsware in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet (Abschn. 15.8 Abs. 2 UStAE). Unter entsprechender Anwendung des Art. 201 ZK (Art. 77 UZK) entsteht die EUSt mit Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet. Schuldner der EUSt ist der Anmelder, der die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder für dessen Namen die Anmeldung abgegeben wird / werden muss(Art. 201 Abs. 3 ZK bzw. Art. 77 Abs. 3 UZK).

5.           Mir ist kein EU-Land vor allem rund ums Mittelmeer bekannt, das mit Beweisumkehr damit einverstanden wäre, einem Eigner die Versteuerung nachzuweisen. Da liegt das Boot ganz schnell an der Kette, wenn der Eigner den ordnungsgemäßen Steuernachweis nicht erbringen kann. Dazu kommt, dass Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße mitwirken und die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen müssen.

6.           Die Umsatzsteuer ist keine Holschuld der Finanzbehörde, sondern entsteht als Bring- und Erklärungsschuld beim Verpflichteten mit Ablauf des Monats, in dem der steuerauslösende Sachverhalt ausgeführt worden ist. Erklärt jemand fahrlässig oder gar grob fahrlässig die Steuer nicht, ist er bei den Beträgen, die im Yachtbereich anstehen, bereits steuerstrafrechtlich inhaftierungsgefährdet.

Ich kann daher jedem nur raten den Erwerbsvorgang umsatzsteuerlich höchst sorgfältig zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

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