Verchartern in Spanien ist und war schon immer ein besonderes Abenteuer mit extra Charter-Lizenz und Matrikulationssteuer-Ausnahmegenehmigung. Das war innerhalb der überall in der EU einfacheren Handhabung ein Wettbewerbsnachteil.
Nun soll noch für die Saison 2023 mit einer vereinfachten ‚Charterlizenz‘ den Bedürfnisse des Marktes und einem höheren Maß an Wettbewerbsfähigkeit mit weniger Bürokratie Rechnung getragen werden.
Zur Unterstützung von Charteryachten, die in Spanien operieren, wurde eine vereinfachte Abfertigungsregelung eingeführt. Das Verfahren erfordert die Vorlage einer einfachen eidesstattlichen Erklärung über die Verantwortlichkeit. Das veraltete Verfahren einer ausdrücklichen Genehmigung (Charterlizenz) ist damit Vergangenheit, bei dem die Hafenmeistereien während der Sommermonate überlastet waren und das Risiko bestand die Lizenz nicht rechtzeitig für eine Charter zu bekommen bzw. die Yacht im Hafen warten musste, bis die Lizenz erteilt war.
Im Rahmen dieser vereinfachten Abfertigung können Yachten, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und/oder über eine professionelle Besatzung verfügen, ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald sie die eidesstattliche Erklärung über die Verantwortung zusammen mit einer Erklärung des Kapitäns und der Besatzungsliste vorlegen.
Yachten unter EU- oder Drittlandsflagge, die zum ersten Mal eine Charterlizenz beantragen, müssen diese jedoch nach dem bisherigen Verfahren der „Charterlizenz“ erhalten, damit ihre Daten in den EDV-Systemen der Seeverkehrsverwaltung erfasst werden. Dafür müssen alle Dokumente vorgelegt werden, die nach den geltenden Vorschriften für den Erhalt des Charterscheins erforderlich sind (z. B. gültige Zeugnisse, Besatzungsliste, Zertifikate und Vermerke, Versicherungen usw.). Ebenso muss jede Änderung der vorgenannten Dokumente vorgelegt werden.
Gemäß der verabschiedeten Verordnung wird die eidesstattliche Erklärung ab dem 1. Juli 2024 in Kraft treten, um die notwendige Aktualisierung der Computersysteme zu ermöglichen.
Yachten, die bereits über eine gültige Charterlizenz verfügen, können, sobald das neue vereinfachte System in Kraft ist, über das neue System agieren, sobald ihre Charterlizenz abläuft.
Die alte Verordnung vom 4. Dezember 1985 über das Chartern von Yachten wird vollinhaltlich aufgehoben, wodurch auch das Chartern von Schiffen unter EU-Flagge mit einer Länge von weniger als 14 Metern ermöglicht, was die alte Verordnung nicht erlaubte. Yachtgesellschaften brauchen für die Entwicklung von Charteraktivitäten in Spanien auch keinen Sitz in Spanien nachweisen und eine sogenannte „Niederlassung“ in Spanien unterhalten, also einen Ort, von dem aus die Charteraktivitäten ganz oder teilweise ausgeübt werden, was zu Problemen in Bezug auf die spanische Immatrikulationssteuer führt.
Bei dieser Gelegenheit nochmals einige Anmerkungen zur besonderen und nur in Spanien angesetzten 12% „Matrikulationssteuer“:
Die spanische Immatrikulationssteuer ist eine zusätzliche indirekte Steuerpflicht für Boote, die in Spanien gekauft oder genutzt werden. Sie ist nur für Privatpersonen oder Unternehmen vorgesehen, die das Boot nicht für kommerzielle Zwecke nutzen.
Spanien erhebt – unabhängig von der Mehrwertsteuer – eine besondere indirekte Steuer auf den Verkauf bestimmter Transportmittel. Die Immatrikulationssteuer betrifft die Erstimmatrikulation von neuen oder gebrauchten Wasserfahrzeugen und Freizeitschiffen mit einer Länge von mehr als acht Metern, die im Schiffsregister eingetragen sind.
Die Bemessungsgrundlage der Zulassungssteuer richtet sich danach, ob es sich um ein neues oder gebrauchtes Schiff handelt. Bei neuen Schiffen entspricht die Steuerbemessungsgrundlage dem Betrag, der bei der Anschaffung des Schiffes fällig wird. Bei gebrauchten Schiffen ist die Steuerbemessungsgrundlage der Marktwert zum Zeitpunkt der Zahlung der Steuer. Der Steuersatz beträgt im Allgemeinen 12 %.
In der Regel gibt es zwei mögliche Ausnahmen von der spanischen Immatrikulationssteuer für: a) Bootseigner, die das Boot vollständig und ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen sowie b) nicht in Spanien ansässige Unternehmen.
Die Befreiungsszenarien bei der Immatrikulationssteuer sind in Artikel 66 des Immatrikulationssteuergesetzes enthalten. Nach diesem Artikel sind Wasserfahrzeuge, die vollständig und ausschließlich für die Vercharterung von Geschäftsaktivitäten genutzt werden, von der spanischen Matrikulationssteuer befreit.
Der Immatrikulationssteuer werden Boote unterworfen werden, wenn sie auf spanischem Hoheitsgebiet von natürlichen oder juristischen Personen genutzt werden, die in Spanien ansässig sind oder Niederlassungen in Spanien besitzen. In diesem Sinne unterliegt ein Schiff nicht der spanischen Immatrikulationssteuer, wenn es von nicht in Spanien ansässigen Unternehmen oder von Personen genutzt wird, die keine Niederlassung in Spanien besitzen. Der Ort, an dem eine wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, als Betriebsstätte betrachtet: „(…) eine Anlegestelle auf spanischem Hoheitsgebiet, in der ein Schiff Eigentum einer nicht in Spanien ansässigen Person ist, gilt nicht als Betriebsstätte, da sie nicht als fester Ort gilt, von dem aus eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird“. Laut der spanischen Entscheidung V1722-14 begründet die bloße Schifffahrt auf spanischen Gewässern unter der Leitung eines in Spanien ansässigen Berufskapitäns, der durch einen Vertrag mit der nicht in Spanien ansässigen Person, die Eigentümer des Schiffes ist, verbunden ist, keine Betriebsstätte in Spanien. Allerdings haben die spanischen Steuerbehörden in einer anderen Entscheidung V 1850-14 die Auffassung vertreten, dass eine Niederlassung vorliegt, wenn die Vercharterungstätigkeit regelmäßig in Spanien ausgeübt wird.
Nimmt ein und derselbe Kunde innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mehr als drei Monate lang Charterdienstleistungen in Anspruch, werden diese Dienstleistungen bei der Anwendung der Steuerbefreiung ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies betrifft auch die Eigencharter. Eine solche ist gegeben, wenn der Chartergast ein Verwandter, ein Ehepaar oder ein anderes enges Familienmitglied ist.
Generell gilt, dass ein ausländisches Unternehmen, das eine Bootscharter in der EU durchführt, sich in jedem Land, in dem der Kunde das Boot zum ersten Mal betritt, für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.
Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen um diese komplexe Steuer und die Ausnahmegestaltungen.
Gut geschrieben!
Bedeutet z.B. deutsche Charteranbieter, deutsche Flagge, ohne Sitz in Spanien, benötigen auch keinen Überlassungsvertrag mit einer hier ansaessigen Firma – sie können alles über die Firma in Deutschland abwickeln, MwSt etc.
Gruss
Thomas Schulze
tshulzmarine.net
Sehr geehrter Herr Schulze,
es gibt 2 Wege:
a) über die „Überlassung“, dann macht der Agenturpartner das Chartergeschäft in eigenem Namen und Rechnung und rechnet mit Ihnen als Überlasser nach bestimmten Regelungen und Steuervorschriften ab.
b) über die eigene Firma, wovon ich meist abrate, da die Steuerregelungen in D nicht erfüllt werden und es dann zu Problemen mit dem D-Fiskus kommt.
In jedem Falle braucht die Yacht eine Charter-Lizenz, eine Ausnahmeregelung von der MAT Steuer und muss bestimmte Sicherheitsprüfungen durchlaufen.
Wir führen unsere Klienten durch all diese Prozesse und haben auch Partnerbüro in Spanien.
BG CS
Guten Tag, ich interessiere mich für das verchartern meines eigengenen Boots unter Deutscher Flagge. Ich habe gelesen das es hierzu viele erleichterungen ab diesem Jahr geben soll, aber leider ist es so oft so kompliziert geschrieben das ich es nicht richt verstehe.
Können Sie mir einen einfachen Leitfaden zum Thema, Verchartern unter Deutscher Flagge senden ?
Achso, Fahrgebiet ist Mallorca, mein Boot hat 44 Fuss
Vielen dank im Vorraus, rainer Kruck
Sehr geehrter Herr Kruck,
leider gibt es dazu keinen „einfachen Leitfaden“, denn die spanischen Regelungen sind sehr diffizil und selbst die Professionals hängen da gerne immer wieder, wie die Praxis zeigt.
BG CS