Private Yachtnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Immer wieder kommt es vor, dass Yachten in deutschen Gesellschaften gehalten und dann von einem Gesellschafter genutzt werden.

Könnte dabei eine Yacht einem Gesellschafter als „Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung“ überlassen werden?

Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung auf arbeitsvertragliche Basis führt zu steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, da diese in seiner Funktion als Geschäftsführer steuerlich als Arbeitnehmer qualifiziert wird. Wird im Geschäftsführer-Vertrag vereinbart, dass er die Yacht als Dienstfahrzeug auch privat nutzen kann, liegt somit steuerlich Arbeitslohn vor und keine verdeckte Gewinnausschüttung. Interessant ist dann auch, dass allein die Vereinbarung der Nutzungsmöglichkeit für private Zwecke zu steuerlich relevanten Arbeitslohn führt, ohne dass praktisch nachgewiesen ist, ob dies auch tatsächlich der Fall war.

Die spannende Frage ist hier aber, ob ein solches Konstrukt über geldwerten Vorteil im Wege des steuerlichen Arbeitsverhältnisses überhaupt rechtlich sinnig konstruiert werden kann. Zunächst ist ganz grundsätzlich die Frage zu beantworten, ob eine Yacht als Dienstfahrzeug überhaupt vorstellbar ist. dies könnte dann der Fall sein, wenn der Zweck der Gesellschaft darin besteht, Leistungen durch und mittels der Yachten zu erbringen und die Yacht damit zu einem beruflich bedingten Fortbewegung oder Transportmittel wird. Wenn der geschäftsführende Gesellschafter dann selbst diese Yacht führt oder diese Yacht dazu braucht, um andere Yachten zu koordinieren oder auf den Wasserwege Kunden zu besuchen, ist es durchaus vorstellbar, eine Yacht als Dienstfahrzeug zu qualifizieren und dann über einen privaten Nutzungsanteil nachzudenken.

Dies wird aber sicherlich nicht der Fall sein, wenn die Yacht, wie meist, den Zweck hat, genutzt oder verchartert zu werden. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie die persönliche Nutzung zu gestalten ist. Generell stellt sich hierbei wiederum die Frage, ob es sich bei dem Konstrukt um eine steuerlich anerkannte gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft und die Yacht handelt, oder ob dies lediglich eine Vermögensverwaltung ist. Darüber hinaus kommt es in der rechtlichen Beurteilung auf die Rechtsform der Gesellschaft an, worüber zum Beispiel Fragen der verdeckten Gewinn-Ausschüttung im Falle der Nutzung durch einen Gesellschafter zu prüfen und zu beantworten sind.

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