Die seit 2018 laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahren führen zu grundlegenden Änderungen bei der VAT auf Yacht-Mieten aller Art: Ab 2020 sind pauschal-fixe Ermäßigungen auf steuerlicher Basis mehr möglich.
Auch Italien und Frankreich, die versuchten sich lange dagegen zu stemmen, streichen pauschale Steuerermäßigung bei der Berechnung der Mehrwertsteuer auf Chartereinnahmen.
FRANKREICH:
Das neue Steuerverwaltungsrundschreiben vom 29. Januar 2020 legt die Grundlagen, welche neuen Regeln ab dem 1. April 2020 für VAT auf Charters bzw. Chartermodelle gelten werden.
Mit Steuerverwaltungsrundschreiben vom 29. Januar 2020 gelten ab dem 1. April 2020 neue Regeln für VAT auf Charters bzw. Chartermodelle. Die genauen Berechnungsmethoden der VAT auf Charters werden mit einem neuen French Official Tax Bulletin erwartet. Ich werde berichten.
Es wird gelten:
- Alle Mieten ab Frankreich unterliegen dem normalen Mehrwertsteuersatz von 20%;
- Die „pauschale Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage um 50%“ entfällt auch für Yachten, die während einer Charter auf hoher See fahren und wird nicht mehr vorab gewährt;
- Die tatsächliche Nutzung eines Schiffes im Rahmen einer Miete/eines Chartervertrags außerhalb der EU-Gewässer unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, doch wird bei einer möglichen Reduzierung der steuerpflichtigen Basis des Charter-Mietpreises wird die Dauer und nicht Distanz pro rata bewertet;
- Die Bewertung der Zeit außerhalb der EU-Gewässer ist genau nachzuweisen. Für die mit AIS ausgerüsteten Schiffe sind AIS-Daten das wichtigste von der Verwaltung akzeptierte Beweismittel. Für Schiffe, die nicht mit AIS (LOA <15 Meter) ausgerüstet sind, werden alle technischen Daten zugrunde gelegt, die das Schiff liefern kann.
Der Stichtag für diese Regelungen ist der 30. März 2020. Alle ab da geschlossenen Charters unterliegen den neuen Regeln.
ITALIEN:
Das neue italienische Haushaltsgesetzes für 2020 (Gesetz Nr. 160 vom 27. Dezember 2019) enthält neue Bestimmungen bzgl. der italienischen Mehrwertsteuer auf die kurzfristige Charter in Italen ab 1. April 2020.
- Längenabhängige pauschale Mehrwertsteuerermäßigungen (d.h. z.B. 6,6% Mehrwertsteuer für Yachten über 24 m Länge, die während einer Miete/Charter auf hoher See fahren) entfallen;
- Alle Charters, die in Italien ganz oder teilweise beginnen bzw. wenn sie in einem Nicht-EU-Land begonnen haben pro rata, unterliegen dem normalen Mehrwertsteuersatz von 22%;
- Die effektive Nutzung eines Schiffes im Rahmen eines Chartervertrags außerhalb der EU-Gewässer unterliegt nicht der Mehrwertsteuer;
- In Italien ist noch nicht geklärt, ob Nutzungsdauer oder Entfernung als Kriterien für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für die effektive Nutzung der Yacht außerhalb der EU-Gewässer angewendet werden und welche Nachweise zu erbringen sein. Näheres wird im ersten Quartal 2020 erwartet.
Mein Fazit:
Damit hier keine Missverständnisse aufkommen: „Charter“ (Charter bezeichnet die zeitweilige Überlassung eines Gegenstandes gegen Entrichtung einer Nutzungsgebühr) ist eine „Miete“ im Sprachgebrauch der Nautic mit besonderen Ausprägungsformen, wie dies auch die besondere Form des „Lease“ ist, die dem Mieter mehr Rechte aber auch Pflichten im Rahmen des gewährten „Nutzungsrechts gegen Entgelt“ als die klassische Miete gibt/auferlegt.
Das „French.-Lease“ ist seit dem EuGH-Mercedes Urteil umsatzsteuerlich höchst bedenklich. Der Erwerb des Yacht durch den Leasinggeber von der Werft im B2B-Geschäft führt nicht dazu, dass die Yacht auf der B2C Ebene „im freien Verkehr“ als versteuert gilt. Genau das muss der Privatkunde, der über das Optionsrecht am Ende die Yacht zu einem weit unter dem Buchwert liegenden Preis über ein Optionsrecht erwirbt, nachweisen. Auf seiner Ebene scheitert die ordnungsgemäße Versteuerung aber regelmäßig an zwei Punkten: a) Es fehlt ihm der Nachweis, dass die Yacht 50% der Nutzungszeit außerhalb der EU war, um überhaupt in den Genuss der pauschal reduzierten Steuer zu kommen und b) hätte er – weil der Kauf wirtschaltlich alternativlos ein Abzahlungskauf vorliegt – die Yacht bei Übernahme bereits mit der ersten Lease-Rate mit der vollen Steuer versteuern müssen. Dem Lease-Modell immanent ist der so niedrig kalkulierte Restwert, dass die Ausübung der Kaufoption die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für die Leasingnehmer darstellt und keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinn bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenslage den Gegenstand entweder erwerben, dem Leasinggeber zurückgeben oder weiter mieten kann. I
Nun manifestiert – wie oben dargelegt – der Gesetzgeber selbst nochmals zusätzlich, dass pauschale VAT-Steuervergünstigungen im Vermietungsbereich unzulässig sind. Und die Nachweispflicht, die ich oben aufgezeigt habe, kann kaum einer, der das French-Lease nutzt, erbringen.