Soweit eine Yacht-Crew unter deutscher Flagge fährt und in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist, kann die Sozialzwecknorm des § 3 Nr. 11c EStG, dazu führen, dass der Eigner seinen angestellten Crew-Mitgliedern eine Inflationsausgleichsprämie für den Zeitraum 26.10.2022 bis (Stand jetzt) 31.12.2024 steuer- und abgabenfrei als Betrag oder Sachwert als eine Sonderleistung in Höhe von bis
zu 3.000 € zukommen lassen kann.
PROBLEM ist jedoch, dass der Gesetzgeber hier eine soziale Unterstützung gestaltet hat, die jedoch rechtlich unausgegoren ist.
- Der Inflationsausgleich darf keine Leistungs-Lohnbestandteile ersetzen oder umgehend gestalten, sonst wird er selbst wieder steuer- und sozialabgabenpflichtig. Einzig rechtssichere Lösung: Der Arbeitnehmer verzichtet wirksam auf eine vom Arbeitgeber in der Zukunft freiwillig gewährte Sonderzahlung, auf die er keinen Anspruch hat und erhält zum Ausgleich eine Inflationsausgleichsprämie.
- Zahlt ein Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie fälschlich steuer- und
sozialversicherungsabgabenfrei aus, so kann er maximal DREI Monate den Arbeitnehmer zu Nachzahlungen mit ins Boot holen; danach muss der Arbeitgeber die gesamten
Sozialversicherungsabgaben nachzahlen. - Soweit ein Eigner in einer Yacht-Betriebsgesellschaft sich selbst eine Inflationsausgleichsprämie iSd § 3 Nr. 11c EStG als Gesellschafter-Geschäftsführer und/oder Gesellschafter-Arbeitnehmer gewährt, könnte eine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliegen. Diese wird grds. vermutet, sodass z.B. durch die Gewährung der Leistung in identischer Art und Weise auch an sonstige Arbeitnehmer die Vermutung widerlegt werden müsste.
Soweit andere Länder für Crews unter anderen Flaggen analoge Prämienmodelle anbieten muss genau geprüft werden. Die Inflationsausgleichsprämie ist auch hier ein Instrument zur Kompensation von Inflation, das von einigen Arbeitgebern in Betracht gezogen wird, um den Wert des Gehalts ihrer Mitarbeiter gegenüber steigenden Preisen aufrechtzuerhalten. Allerdings können damit auch rechtliche und steuerliche Probleme einhergehen. Hier sind einige mögliche Probleme, auf die man achten sollte:
- Sozialversicherung: Die Inflationsausgleichsprämie kann für den Arbeitgeber auch sozialversicherungspflichtig sein. In einigen Ländern kann dies bedeuten, dass der Arbeitgeber für die Prämie zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
- Lohnsteuer: Die Inflationsausgleichsprämie kann für den Arbeitnehmer auch lohnsteuerpflichtig sein. In einigen Ländern wird die Prämie als Teil des regulären Einkommens des Arbeitnehmers betrachtet und entsprechend besteuert.
Wir beraten Sie zu rechtssicheren Gestaltungen gerne.