Griechenland´s rechtlich fragwürdige Yacht-Charter-Regelungen

Derzeit erleben wir wieder wundersame Besonderheiten in Griechenland. Eine einer EU-Gesellschaft gehörenden und mit EU-Flagge versehenen Charter-Yacht kann nicht einfach mittels einer GR-VAT ID sowie eines lokalen Tax Agent Charterleistungen mit Gäste-Embarking dort anbieten, sondern muss komplizierte Routen über Nachbar-EU-Länder sowie die Türkei wählen, um ohne aufwändige Niederlassung in Griechenland auszukommen.

Auf der anderen Seite hören wir, dass ein in Deutschland Residenter Bürger mit seiner unversteuerten und US-beflaggten Yacht ohne die Voraussetzungen des steuerfreien „vorübergehenden Imports“ in der EU zu erfüllen, für einen Monat die Yacht in ausschließlich griechischen Gewässern steuerfrei nutzen kann, wo er diese woanders sofort versteuern müsste.

Ebenso werden Charters, die in der Türkei beginnen und enden und Griechenland nur besuchen, ohne die nachfolgenden Anforderungen zugelassen.

Meines Erachtens im Kontext der EU Mehrwertsteuerrichtlinie nicht nur unlogisch, sondern rechtswidrig.

I.

Das Gesetz 4256/2014 vom 14. April 2014 „Touristische Yachten und andere Bestimmungen“ hatte zum Regelungsziel:

  • Abschaffung der Notwendigkeit, eine griechische Charterlizenz zu erwerben, um in griechischen Gewässern Passagiere ein- und ausschiffen zu können.
  • Abschaffung der 10%igen Luxussteuer auf Vergnügungsyachten.
  • Yachten unter EU-Handelsflagge und Yachten unter Nicht-EU-Handelsflagge mit einer Länge von über 35 m aus Metall oder GFK gebaut und für mehr als 12 Passagiere zugelassen können von Griechenland aus verchartern (Passagiere ein- und ausbooten), indem sie sich in das Online-Register für touristische Yachten und kleine Schiffe“ eintragen und einen Antrag beim Ministerium für Handelsmarine und Seefahrt einreichen. Bis das Online-Register funktioniert bzw. eine steuerliche Vertretung in GR vorliegt, ist weiter eine Charterlizenz erforderlich.
  • Für kommerzielle Yachten muss 48 Stunden vor der Abfahrt eine Meldung an den Einschiffungshafen erfolgen und ein Chartervertrag vorgelegt werden.

LEIDER FEHLT ES BISLANG AN DER UMSETZUNG DES GESETZES!

daher gilt derzeit:

EU-Yachten benötigen weiterhin ein DEPKA (ab April 2020 ist die DEPKA abgeschafft und geht in der  neuen griechischen TEPAI-Cruising Tax auf) und Nicht-EU-Yachten ein Transit Log, die für ein Jahr erteilt wird.

Um die Charterlizenz – nur für EU-Unternehmen / Yachten unter EU-Flagge – zu erhalten und um Gäste in griechischen Häfen ein- und ausschiffen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:

1. eine Niederlassung in Griechenland ist zu eröffnen:

  • nur für EU-Unternehmen möglich mit der Pflicht
  • ein lokales Büro zu unterhalten sowie griechische Mehrwertsteuernummer zu beantragen mit
  • Buchführung, vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen und Jahresabschlüsse
  • Die Chartereinkünfte werden nach griechischem Steuerrecht unter Berücksichtigung der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen besteuert.

2. Alternativ wird oft die Gründung einer NEPA / MCPY (MARINE COMPANY for PLEASURE YACHTS) in Erwägung gezogen (viele unter griechischer Flagge fahrende kommerziellen Yachten wählen diese), wobei mindestens 51 % der Anteile einem EU-Unternehmen oder einer in der EU ansässigen Person gehören müssen. Das Problem bei der NEPA als Art der Kapitalgesellschaft sind außensteuerliche und vor allem VGA-steuerliche Probleme vor allem für Deutsch-Residente UBOs im Heimatsteuerland, auch, bzw. gerade weil keine Einkommenssteuer in Griechenland anfällt. Letztlich muss der Vertreter der NEPA in Griechenland Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge an die griechische Seemannskasse (I.A.O.) abführen. Die einzige Ausnahme sind Yachten mit mehr als 650 BRZ, für die die Regelung ihres Flaggenstaates gilt.

Mit der Charterlizenz sind Mindestchartertage für einen Zeitraum von drei Jahren Bedingung

  • 105 Tage für Yachten (bei Bareboat-Charter)
  • 75 Tage für Yachten, die mit Besatzung gechartert werden
  • 25 Tage für griechische Traditionssegler (unabhängig davon, ob sie ohne Besatzung gechartert werden)

Die oben genannten Schwellenwerte können reduziert werden um:

  • 5% für Yachten, die mindestens 5 Jahre alt sind
  • 10% für Yachten, die mindestens 10 Jahre alt sind
  • 15% für Yachten, die mindestens 15 Jahre alt sind
  • 20% für Yachten, die mindestens 20 Jahre alt sind

Solange die Charterlizenz erforderlich ist, müssen die griechischen Sozialversicherungsvorschriften eingehalten und die Besatzung versichert werden

Schiffe, die für einen Zeitraum von 48 Stunden oder weniger chartern, müssen einen MwSt.-Satz von 24 % abrechnen.

Bei Schiffen, die für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden gechartert werden, ist zu unterscheiden zwischen:

  • Schiffe der Kategorie I: das sind Schiffe, die eine Genehmigung für internationale Kreuzfahrten erhalten haben, die Anspruch auf einen 60 %igen MwSt.-Rabatt haben. Daher beträgt der für diese Schiffe geltende Mehrwertsteuersatz nun 9,6 % statt 9,2 %; und
  • Schiffe der Kategorie II: Schiffe, die für Langstreckenkreuzfahrten in griechischen Gewässern zugelassen sind und für die einen 50%igen Mehrwertsteuer-Rabatt erhalten. Daher beträgt der für diese Schiffe geltende Mehrwertsteuersatz nun 12 % statt 11,5 %

II.

Soweit Griechenland für die Durchführung von Charters durch ein Unternehmen eines anderen EU-Landes mittels einer in einem anderen EU-Land registrierten Yacht mit allen umsatzsteuerlichen Registrierungen den aufwändigen und kostenintensiven Aufbau eines Branch-Office in Griechenland verlangt, verstößt dies m.E. gegen die im Unionsrecht verankerte Dienstleistungsfreiheit als Auffangtatbestand.

Dienstleistung i.S.v. Art. 56, 57 AEUV bedeutet gegen Entgelt erbrachte Leistung, d.h. eine selbständige Tätigkeit. Art. 57 II AEUV enthält eine Aufzählung von Beispielen, diese sind jedoch nicht abschließend.

Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Sie erlaubt einem Unternehmer, der Dienstleistungen in einem Mitgliedsland erbringt, diese Dienstleistungen auch (vorübergehend) in einem anderen Mitgliedsland anzubieten, wobei der Geschäftssitz im Herkunfts-Mitgliedsstaat verbleibt. Jeder EU -Bürgerin/jedem EU -Bürger sowie jeder in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Person steht das Recht zu, in einem anderen Mitgliedstaat der EU Dienstleistungstätigkeiten zu erbringen oder solche Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Dienstleistungsfreiheit bedeutet darüber hinaus die Gleichstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern bei der vorübergehenden, grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, wie der einer Charter.

Von der Niederlassungsfreiheit ist die Dienstleistungsfreiheit dahingehend abzugrenzen, dass die Niederlassung von einer Dauerhaftigkeit geprägt ist und die Dienstleistung vielmehr einen gelegentlichen oder vorübergehenden Charakter aufweist. Gerade weil eine solche Charter nur vorübergehenden Charakter hat, kann es nicht sein, dass dafür im Wege der Forderung nach einer „Branch-Office“ eine Form von Niederlassung gefordert wird, die andernorts in der EU nicht nötig ist.

Darin liegt ein Eingriff in Form einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs oder Maßnahme gleicher Wirkung. Ein Eingriff ist dann gegeben, wenn tatsächlich der freie Dienstleistungsverkehr betroffen ist, hingegen nicht, wenn lediglich eine Dienstleistungsmodalität vorliegt. Hier liegt keine solche Modalität vor, denn durch den Aufwand der Beschränkung wird eine Kurzzeitcharter extrem behindert und ist nicht ökonomisch, was den freien Dienstleistungsverkehr behindert.

Eingriffe sind über Art. 62 AEUV i.V.M Art. 52 I AEUV nur gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Ordnung oder die Gesundheit gefährdet ist. Ebenso werden vom EuGH zwingende Gründe des Allgemeinwohls als Rechtfertigung zugelassen. Wie bei den anderen Grundfreiheiten muss es sich dabei um eine unterschiedslos (d.h. für Inländer und Ausländer gleichermaßen gültig) geltende Maßnahme handeln, welche verhältnismäßig ist. Eine solche Rechtfertigung für die Forderung einer Branch-Office sehe ich nicht.

6 Antworten auf „Griechenland´s rechtlich fragwürdige Yacht-Charter-Regelungen“

  1. Es kommt noch besser:
    Wir PLANEN!! in Griechenland zu verchartern.
    Haben dafür eine griechische Firma gegründet und alle Voraussetzungen für die griechische Charterlizenz erfüllt.
    inkl. einer erneuten Abnahme der Yacht durch griechische surveyor.- das Schiffssicheitszertifikat der BG Verkehr-Dienststelle Schiffssicherheit wird in Griechenland nicht anerkannt-m.E. ein eklatanter Verstoß gegen EU-Recht.
    Gestern waren wir noch beim Agenten, um die letzten Papiere auszufüllen-und natürlich weitere div. Rechnungen und Gebühren zu begleichen.
    Demnach sollten wir in 10-14Tagen unsere Charterlizenz erhalten.
    Natürlich haben wir das Schiff vorab für die Zeit, wenn wir die Lizenz haben, beworben.
    heute Mittag dann Besuch von der Port Police, Behauptung: nach griechischem Recht ist es nicht erlaubt Werbung zu machen, solange keine Charterlizenz vorliegt. Ich wurde ins Büro des Hafenkapitäns zitiert.
    Habe jetzt einen ‚Ban of sailing‘, soll morgen einen Anhörungsbogen bei drr Port police abholen, kann micb dann innerhalb von 5 Tagen dazu äußern, und danach befinden die Herrschaften über das Strafmaß!!
    Wenn jemand konkret helfen kann, gerne info.
    Viel wichtiger aber auch, wo/wie kann man diese Wettbewerbsverzerrung und Benachteiligung europäischer Mitbürger beenden und wer im EU-Parlament kann dem Einhalt gebieten

    1. Es tut mir leid zu hören, dass Sie solche Schwierigkeiten haben. Lassen Sie uns die wichtigsten Punkte Ihrer Situation angehen und mögliche Schritte erörtern.

      1. Verstoß gegen EU-Recht:

      Ihrer Meinung nach verstößt die Nichtanerkennung des Schiffssicherheitszertifikats der BG Verkehr-Dienststelle Schiffssicherheit durch Griechenland gegen EU-Recht. Hier könnte es hilfreich sein, einen Anwalt mit Erfahrung im EU-Recht zu konsultieren, um zu prüfen, ob Griechenland gegen EU-Vorschriften verstößt. Sie könnten auch eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen.

      2. Probleme mit der Port Police und dem Ban of Sailing:

      Die griechische Port Police hat Ihnen vorgeworfen, Werbung ohne eine gültige Charterlizenz gemacht zu haben, was nach griechischem Recht nicht erlaubt ist. Sie müssen einen Anhörungsbogen abholen und sich innerhalb von fünf Tagen äußern. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen könnten:

      Rechtsbeistand: Es ist ratsam, einen griechischen Anwalt zu konsultieren, der auf Seerecht und Charterbestimmungen spezialisiert ist. Dieser kann Sie bei der Anhörung unterstützen und sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

      Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente und Nachweise, die belegen, dass Sie sich um die Charterlizenz bemüht haben und welche Schritte Sie bereits unternommen haben.

      Stellungnahme: Bereiten Sie eine gründliche und sachliche Stellungnahme für die Port Police vor, in der Sie Ihre Bemühungen und die aktuellen Fortschritte darlegen.

      3. Wettbewerbsverzerrung und Benachteiligung:

      Um gegen die Wettbewerbsverzerrung vorzugehen, könnten Sie folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

      Kontaktaufnahme mit EU-Parlamentariern: Sie können sich an Mitglieder des Europäischen Parlaments wenden, die sich mit Transport, Tourismus oder Binnenmarktfragen befassen. Sie können Ihr Anliegen schildern und um Unterstützung bitten. Beschwerde bei der Europäischen Kommission: Reichen Sie eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein, um eine Untersuchung der Praktiken Griechenlands zu veranlassen.

      Ich hoffe, diese Informationen sind hilfreich. Es ist wichtig, dass Sie sich professionellen rechtlichen Beistand holen, um Ihre Interessen effektiv zu vertreten.

  2. Griechenland fördert lokale Firmen und will den heimischen Markt schützen. Gleichzeitig werden wohl griechische Charterfirmen mit massiven Krediten unterstützt, was man am enormen Wachstum einiger Firmen sieht

    1. Alles richtig. Bedenken Sie ABER IMMER, dass es rechtlich und vor allem steuerlich einen Unterschied macht, ob das griechische Unternehmen mit griechischen Shareholdern sind oder solche mit ausländischen Shareholdern (EU oder Non-EU), die als wirtschaftlich Berechtige dahinterstehen. Wir erleben immer wieder, dass z.B. Deutsche meinen, diese Vorteile zu haben, doch da gelten Bestimmungen der Außensteuerrechts wie auch der verdeckten Gewinnausschüttung aus der Sicht des steuerlichen Wohnsitzlandes und dann sieht die Rechtslage anders aus!

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