Broker im rechtlichen Handelsvertreterstatus für einen UK Yachthersteller sollten dringend ihre Verträge prüfen!
Bereits geschlossene Handelsvertreterverträge haben auch nach dem BREXIT Bestand und sind weniger das Problem.
Im Fall einer Beendigung des Vertrags nach dem 29. März 2019 kann der nach z.B. deutschem Recht zustehende Ausgleichsanspruch nach
§ 89b HGB ersatzlos wegfallen. Gerade bei guten Brokerumsätzen kann das wirtschaftlich existentiell sein, bedenkt man Ausgleichsansprüche im fünf- bis siebenstelligen Bereich.
Wer rechtmäßige Verträge unter englischem Recht vereinbart hat, kann ruhiger schlafen, denn die englische Rechtslage mit analogen Ausgleichsregeln zu z.B. deutschen Verträgen gilt fort.
Unterliegt ein Handelsvertretervertrag allerdings z.B. deutschem Recht oder dem eines anderen EU-Staates, so ist dringend zu prüfen, inwieweit die Mindestvorschriften des § 89b HGB gelten. Danach ist eine Kürzung oder der gänzliche Ausschluss des Anspruchs nicht möglich.
Gemäß § 92c HGB ist diese Vorschrift jedoch nur innerhalb des Gebietes der EU oder des EWR verbindlich. In sog. Drittstaaten, zu denen nach Vollzug des Brexits auch Großbritannien gehört, kann JEDOCH der Unternehmer von diesen Vorschriften abweichen und damit den Ausgleichanspruch ausschließen.
Ich rate daher sowohl neue also auch bereits bestehende Handelsvertreterverträge vor dem 29. März 2019 genau zu prüfen.
Wer in Vertragsbeziehungen steht, die bereits geschlossen waren, als Großbritannien im März 2017 den Austritt aus der EU ankündigte, sollte prüfen, ob die Möglichkeit besteht, eine Anpassung der Vertrages an die veränderten Umstände unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu fordern.