Mit dem sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sind die Meldepflichten für Auslandsbeteiligungen (§ 138 Abs. 2 AO) ab dem 1. Januar 2018 deutlich erweitert worden. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 hat sich das BMF ausführlich zu diesbezüglichen Fragen geäußert.
Meldepflichtig sind Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie auch die Veräußerung solcher Beteiligungen. Diese Meldepflicht besteht für unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150.000 beträgt. Für Erwerbe vor dem 31. Dezember 2017 musste der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung dagegen erst gemeldet werden, wenn diese 25 % oder mehr ausmacht. Für die Ermittlung der EUR 150.000-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen summarisch zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen. Die Veräußerung einer Beteiligung ist mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen EUR 150.000 überschreiten oder mindestens eine 10 %-Beteiligung veräußert wird.
Beispiel
A ist wohnsitzig in Deutschland und 100% Gesellschafter einer Holding H in England, die wiederum 5 % an einer Yacht-Chartergesellschaft B in Malta hält. Im Jahre 2021 übernahm die Holding H weiter 50% der Anteile an B. Damit ist A nicht nur für H meldepflichtig, sondern 2021 auch für die mittelbare Beteiligung an B.
Zudem ist zukünftig zu melden, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft, d. h. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU, ausüben kann. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung auch dann zu erfolgen hat, wenn der beherrschende Einfluss vor dem 1. Januar 2018 bereits ausgeübt wurde und darüber hinaus fortbesteht.
Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Rechtlicher Einfluss kann insbesondere auf beteiligungsähnlichen Rechten beruhen oder auf vertraglichen Beziehungen, z. B. einem Treuhandvertrag. Einfluss außerhalb rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann z. B. aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen oder aufgrund anderer tatsächlicher Abhängigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführung.
Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft besteht bereits in der bloßen Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen, und zwar auch unabhängig vom Bestehen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Kapital oder am Vermögen oder dem Innehaben von Stimmrechten der Drittstaat-Gesellschaft. Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Steuerpflichtige tatsächlich beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nimmt oder genommen hat.
Außensteuerrechtlich kommt es vor allem für in Deutschland Wohnsitzige, aber auch für solche, die in Ländern wohnen, in denen CFC (Controlled Foreign Company) Regeln gelten auf spezielle Sachverhalte an:
Im Fokus stehen trotz EU-Niederlassungsfreiheit insbesondere „Niedrigsteuerländern“ in der EU und außerhalb der EU, also Länder, deren Körperschaftsteuersatz im Durchschnitt weniger als 25% beträgt. Rechtsfolge – ungeachtet eines DBA – der Hinzurechnungsbesteuerung ist die Versteuerung der Betriebsgewinne der Auslandsgesellschaft im Sitzstaat des Anteilseigners bzw. Ultimate Beneficiary, wenn
Wichtig ist immer, dass die Auslandsgesellschaft eigene „wirtschaftliche Substanz“ (Substance-Escape) aufweist.
Dabei definiert jede Jurisdiktion individuell, was sie unter „wirtschaftliche Substanz“ versteht, d.h. in welcher Art und Weise die Leitung und das Management wirtschaftlicher Aktivitäten hinreichend mit der Jurisdiktion, in der sie durchgeführt werden, verbunden sein sollten.
Wie dargelegt sind auch Auslandsgesellschaften im Null- und Niedrigsteuerumfeld an sich mit den EU-Prinzipien vereinbar, doch wird ihre Nutzung ohne angemessene wirtschaftliche Substanz als potenziell schädlich für diese Prinzipien angesehen.
Ob der Betrieb einer Superyacht als „substantielle wirtschaftliche Tätigkeit“ einer Schifffahrtsgesellschaft eingestuft wird, muss für den Einzelfall geprüft werden. Generell muss das Geschäft ausreichend im Land seines Sitzes verankert sein. Steuerliche Vorteile sollten für nicht im Vordergrund stehen.
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