Sie erinnern sich sicher an meine Ausführungen zum EUGH-Mercedes-Urteil von 2017, welches letztlich die Lease Schemes im Mittelmeerraum zu Fall brachte, da diese Abzahlungskäufe als versteckte Dienstleistungsleasings qualifizierten.
Mit seinem Urteil vom 01.02.2022, V R 37/21 (V R 16/19) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlungen präzisiert und sich zu Fragen des Teilleistungsbegriffs geäußert. Mit Schreiben vom 14.12.2022 reagiert das BMF auf die jüngste Rechtsprechung von BFH und EuGH zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und Ratenzahlungen.
Damit entsteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich mit Ausführung der einmaligen Leistung, egal wann und wie viele Raten folgen. Wer das vermeiden möchte, muss andere Gestaltungen wählen.
Der BFH hatte den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen. Der EuGH entschied, dass die Steuer für eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung im Moment der Leistungserbringung entstehe, soweit kein Fall von Uneinbringlichkeit vorläge.
liegt nach Auffassung des EuGH ebenfalls nicht vor. Eine Ratenzahlung sei kein Fall von Uneinbringlichkeit.
Der BFH stellt damit klar, dass eine Teilleistung i.S.d. UStG eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter ist. Der nationale Begriff der Teilleistung entspricht nach Auffassung des BFH zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL. Dies begründet der BFH damit, dass die vom EuGH in seiner Entscheidung angeführten Beispiele auch im nationalen Recht als Teilleistungen anzusehen sind.
Das BMF reagiert mit Schreiben vom 14.12.2022 auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH und des EuGH. Das BMF-Schreiben zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und Ratenzahlungen schafft Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, indem es sich der Auffassung des EuGH und des BFH anschließt. Insbesondere nach der Entscheidung des EuGH blieb für die Praxis zunächst unklar, in welchen Fällen einer sonstigen Leistung, die mit aufeinanderfolgenden Zahlungen vergütet wird, eine sofortige vollständige Steuerentstehung anzunehmen war.
Steuerpflichtige, die Ratenzahlungen vereinbaren möchten, sollten vorab prüfen, ob sich der Sachverhalt so gestalten lässt, dass Teilleistungen vorliegen. So muss die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht vorfinanziert werden, ohne diese zuvor vom Leistungsempfänger erhalten zu haben.
Liegen keine Teilleistungen vor, sollten Steuerpflichtige bereits bei Ausführung der Leistung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis über den gesamten vereinbarten Betrag stellen. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht ihm in diesem Fall sofort der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu. Ist der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, ist dieses Vorgehen umsatzsteuerrechtlich ebenfalls zulässig.
Das Problem bei den “Leasings” war eben, dass das keine Teilleistungen einer Yacht waren, sondern die einmalig im Wege eines Abzahlungskaufes übergeben wurde.
Gerne beraten wir Sie bei einer passenden Gestaltung.