Superyachten – keine steuerliche Sonderstellung in der EU

Am 11.12.2019 erschien in den SuperyachtNews ein Artikel: „An unpopular opinion. Why are we so determined to keep superyachts in Europe?“

Darin wird diskutiert, warum man eine so hohe Steuer zahlen müsse, um in europäischen Gewäsern zu fahren, welche Industrien und Dienstleister davon profitieren würden und ob und wie man mit vergünstigten Mehrwertsteuern Superyachten in europäischen Gewässern halten solle.

Den Ausführungen kann ich mich so nicht anschließen.

  1. EU-MwSt. Sätze müssen Yachten bzw. deren Eigner(gesellschaften) in der EU nur zahlen, wenn sie in der EU ihren steuerlichen Sitz haben und als solche die Yachten in der EU nutzen.
  2. Wer keinen Sitz in der EU hat und mit einer Nicht-EU-Flagge EU-Gewässer befahren möchte, kann dies problemlos steuerfrei für maximal 18 Monate im Rahmen des „vorübergehenden Imports in die EU tun“. Damit ist ja eine Sonderregelung für Yachten auf Besuch in EU-Gewässern geschaffen.
  3. Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ist in den Art. 250 ff UZK geregelt. Danach können Personen, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässig sind, Schiffe aus Nicht-EU-Ländern unter vollständiger Einfuhrabgabenbefreiung in das Zollgebiet der Europäischen Union und dessen Hoheitsgewässer verbringen, Art. 250 UZK. Die Regelungen für eine vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel sind dem Art. 212 UZK-DA zu entnehmen. Das Boot wird vorübergehend in die EU und nicht in einen ihrer Mitgliedstaaten eingeführt. Deshalb kann es innerhalb der gestatteten achtzehnmonatigen Frist von einem Mitgliedstaat in einen anderen bewegt werden, ohne dass hierzu weitere Zollformalitäten nötig wären, Art. 179 Abs. 1 UZK-DA.
  4. Für alle EU-sitzigen Eigner(gesellschaften) gelten klare Regeln je nach privater oder kommerzieller Nutzung der Yacht und dafür kann und darf es keine Sonderstellung geben, das dies mit dem Gleichstellungsgrundsatz im Vergleich zu anderen Luxusgütern nicht vereinbar wäre. Ungeachtet dessen bestehen genügend legale Gestaltungsoptionen für eine höchstmögliche Wirtschaftlichkeit.
  5. Wer dies nicht möchte, kann die Yacht außerhalb der EU halten und betreiben.
  6. Für Ausgaben für Konsum, Dienstleistungen und Waren innerhalb der EU gelten sowohl für Yachten von EU-Eignern wie auch solchen außerhalb der EU die jeweiligen MwSt.-Regularien.

Hierzu lesenswert:

QUO VADIS KROATIEN? Boom-Destination mit neuen Modellen zum wirtschaftlichen Kauf und Betrieb von Yachten – Eine rechtliche Würdigung der aktuellen Situation von
Prof. Dr. Christoph Schließmann.

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