Sea-Watch 3: Recht versus Politik & Gewissen

Ich wurde in den letzten Tagen mehrfach auf das Thema „Sea-Watch 3“ angesprochen.

Hier einige sachliche Argumente zur aktuellen Diskussion.

Menschenleben zu retten ist Menschenpflicht – darüber sollte Konsens herrschen.

Dennoch und ungeachtet dessen sollte ein Blick auf die rechtsstaatliche Ordnung geworfen werden, denn in der aktuellen Diskussion erscheint das geltende Recht vom Gewissens-Denken gebeugt.

Die Pflicht zur Seenotrettung wurde 1910 im Brüsseler Abkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot verankert. In Folge finden sich Regelungen im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), dem Internationalen Übereinkommen über Seenotrettung und dem UN-Seerechtsübereinkommen. Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens: “Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist, jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten.” Das internationale Seerecht regelt, wohin aus klassischen Rettungseinsätzen Gerettet gebracht werden können/müssen. „Seenot“ ist dabei zu bejahen, “wenn die begründete Annahme besteht, dass ein Schiff und die auf ihm befindlichen Personen ohne Hilfe von außen nicht in Sicherheit gelangen können und auf See verloren gehen”. Gerettete sollen gemäß SOLAS an einen “sicheren Ort” gebracht werden.

Die Fakten sprechen allerdings dafür, dass es sich gerade nicht um einen klassischen Seenot-Rettungseinsatz handelt, bei dem Schiffe und Seeleute in schwieriger Lage lebensbedrohend gefährdet sind:

1. Richtigerweise werden Flüchtlinge bewusst und vorsätzlich ohne jede Versorgung und Sicherheitsmaßnahmen auf völlig untaugliche Boote auf hohe See geschickt und regelrecht ihrem Schicksal überlassen. Wer auch immer dies verantwortet, nimmt in wohl krimineller Weise in Kauf, dass u.U. keiner überlebt. Er weiß auch, welche Hygiene- und Gesundheitsprobleme auf den überfüllten Booten warten.

2. Sea-Watch 3 ist kein Schiff, das im klassischen Rettungseinsatz zu Hilfe eilt, sondern es ist seinerseits nur zu dem Zweck privat unterwegs, Flüchtlinge aufzuspüren und aufzunehmen, wohl wissen müssend, selbst für derartige längerfristige Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen nicht geeignet zu sein und dass sie schnelltsmöglich die Aufgenommenen einem Staat andienen müssen. Keine medizinische Versorgung an Bord, mangelhafte hygienische Möglichkeiten…; es ist absehbar, dass auch auf dem Rettungsschiff bald desolate Zustände herrschen herrschen können. Ist das aber bereits „Seenot“? Rechtlich nein!

3. An Bord der Sea-Watch 3 gilt das Recht der Flagge, also niederländisches Recht.

4. Da es kein Recht auf Einreise in ein Land gibt, hat nur der erwünschte Einreisestaat die Hoheit und die Entscheidungsfreiheit eine Einreise zu genehmigen oder nicht. Ein Küstenstaaten ist aufgrund seines alleinigen Hoheitsrecht nicht automatisch verpflichtet, die Flüchtlingen auf einer an sich „sicheren“ (auch wenn nicht gerade bequemen) Sea-Watch 3 an Land zu lassen. Man könnte z.B. auch Proviant und medizinische Versorgung an Bord senden.

5. Ein „Nothafenrecht“ wäre nur dann gegeben, wenn „unmittelbare und ohne fremde Hilfe unabwendbare Gefahr für das Leben von Besatzungsmitgliedern oder Passagieren droht”, was wahrscheinlich trotz aller widrigen Umstände an Bord im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Heute liest man in den Medien, dass der Rechtsanwalt der Kapitänin erklärt habe, die Situation mit den Migranten an Bord sei “sehr angespannt” gewesen. Das ist keine akute Gefahr für Leib und Leben und reicht m.E. nicht für einen Notstand.

Nochmals:

Hier geht es nicht um moralische Aspekte, sondern sachliche Rechtsanalyse. Hier geht es auch nicht um eine Kriminalisierung von Seenotrettungseinsätzen, zumal dies hier keine klassischen sind.

Rein rechtlich – und dies ist die Grundlage aller Rechtsstaatlichkeit – spricht vieles dafür, dass die Kapitänin der Sea-Watch 3 mit ihrer Entscheidung zum Erzwingen der Einfahrt ohne echte Not nach Italien im Unrecht ist.

Der Vorwurf Widerstand gegen ein Kriegsschiff geleistet zu haben steht rechtlich nachvollziehbar ebenso im Raum, wie die Begünstigung illegaler Migration. Die Finanzpolizei ist in Italien militärisch organisiert und zählt dort zu den Streitkräften. Sea-Watch rettet gezielt Flüchtlinge – gut – aber im Rahmen der Gesetze. Hier werden die Gerichte entscheiden.

Lösung?

Schlepper setzen Menschen aus und kümmern sich nicht um deren Schicksal. Der humanitäre Einsatz der privaten Seenotretter ist vom Grund her mehr als begrüßenswert. Dennoch ist humanitärer Idealismus leider – wie wir erleben – nicht effektiv ohne eine politisch und rechtich koordinierte und geordnete Migrationspolitik.

Es ist an der Politik und die privaten Organisationen müssen auch zusammen mit dem Flaggenstaat vor der Zweck-Aufnahme von Flüchtlingen klären, wohin Flüchtlinge im Falle der Anbordnahme auf hoher See zeitnah verbracht werden können und wie bereits an Bord Unterstützung und Versorgung erfolgen kann. Humanitäres Denekn und Wollen muss auch zu ebensolchen Resultaten führen. Sonst ist das leider nur gut gemeint. Rettungseinsätze als primärer Zweck der Schiffsnutzung brauchen ein rechtliches und soziales Präventiv-Konzept.

Nur dann kann wirklich geholfen werden. Ohne Zwang und Rechtsbruch.

>> Geisterschiffe mit Kurs auf Lampedusa DIE WELT 6.7.2019

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