Seeleute verrichten ihre Dienste fernab der Heimat und auf engem Raum. Ihre Arbeits- und Lebensbedingungen bed?rfen daher besonderen Schutzes. Die “Maritime Labour Convention, 2006” (MLC) f?hrte Mindeststandards f?r die Arbeits- und Lebensbedingungen auf Handelsschiffen ein.
I.
Das MLC Seearbeits?bereinkommen gilt f?r Schiffe, die ?blicherweise im Handel eingesetzt werden (kommerzielle Yachten) und unter der Flagge eines Landes fahren, das das Seearbeits?bereinkommen ratifiziert hat, oder wenn das Schiff in den Gew?ssern eines Landes f?hrt, das das Seearbeits?bereinkommen ratifiziert hat.
Das ?bereinkommen gilt generell nicht f?r:
- Schiffe, die ausschlie?lich in Binnengew?ssern oder Gew?ssern innerhalb oder in unmittelbarer N?he von gesch?tzten Gew?ssern oder Gebieten, in denen Hafenvorschriften gelten, verkehren;
- Schiffe, die in der Fischerei eingesetzt werden;
- Schiffe traditioneller Bauart wie Dhows und Dschunken;
- Kriegsschiffe oder Flottenhilfsschiffe.
- Vergn?gungsschiffe unterliegen nicht dem Seerechts?bereinkommen, es sei denn, sie entscheiden sich f?r die freiwillige Einhaltung des ?bereinkommens.
Jedes Land, das das Seearbeits?bereinkommen ratifiziert hat, muss sicherstellen, dass seine Rechtsvorschriften die im Text des Seearbeits?bereinkommens festgelegten Mindestanforderungen erf?llen oder ?bertreffen. Die Schifffahrtsverwaltung jedes ratifizierenden Landes erstellt in der Regel klare Leitlinien und Vorschriften f?r Arbeitgeber und Seeleute, damit diese ihre Rechte im Rahmen des Seearbeits?bereinkommens und der Gesetzgebung des Flaggenstaats verstehen.
In einer MLC-konformen Besch?ftigungsvereinbarung f?r Seeleute (“SEA”) werden die h?ufigsten Rechte von Seeleuten und Arbeitgebern aufgef?hrt.
Folgende Schwerpunkte sind zum MLC sind zu beachten:
- Das Mindestalter f?r die Besch?ftigung von Seeleuten an Bord betr?gt 16 Jahre, aber die Arbeitgeber bestehen oft auf 18 Jahren als Mindestalter.
- Die Seeleute m?ssen ein g?ltiges ?rztliches Tauglichkeitszeugnis besitzen, bevor sie die Yacht betreten.
- Alle Seeleute m?ssen eine vollst?ndig unterzeichnete Kopie ihres Arbeitsvertrags f?r Seeleute erhalten.
- Arbeitsvermittlungsagenturen und/oder Besch?ftigungsunternehmen d?rfen bei der Vermittlung oder Besch?ftigung von Seeleuten keine Geb?hren erheben.
- Geh?lter und Lohnabrechnungen m?ssen monatlich eingehen, und die L?hne k?nnen auf mehr als ein Bankkonto ?berwiesen werden (es k?nnen angemessene Bankgeb?hren anfallen).
- Seeleute m?ssen eine Mindestruhezeit von 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden und 77 Stunden innerhalb von 7 Tagen erhalten.
- Nahrung und Trinkwasser m?ssen den Seeleuten kostenlos zur Verf?gung gestellt werden.
- Medizinische und notwendige zahn?rztliche Versorgung muss den Seeleuten kostenlos zur Verf?gung gestellt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen ihres SEA.
- Die R?ckf?hrung von Seeleuten muss vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen ihres SEA kostenlos erfolgen.
- Seeleute m?ssen eine finanzielle Entsch?digung f?r Krankheit, Verletzung oder Tod im Zusammenhang mit ihrer Besch?ftigung oder f?r Arbeitslosigkeit aufgrund des Verlusts des Schiffes erhalten, vorbehaltlich der in ihrer SEA festgelegten Bedingungen und der H?chstgrenzen der Versicherungspolice des Schiffes.
Die Bundesrepublik Deutschland z.B. hat das MLC ratifiziert und seinen Anwendungsbereich recht weit gesteckt.
Das Seearbeitsgesetz gilt danach auf allen Kauffahrteischiffen (Schiffe), die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge f?hren. Kauffahrteischiffe in diesem Sinne sind gewerblich betriebene Seeschiffe, deren Eigent?mer entweder Deutsche oder Staatsangeh?rige eines EG-Mitgliedstaates sind[vgl. ? 1 Abs.1 SeeArbG; ?? 1,2 FlaggRG].
Von der Anwendung ausgenommen sind gewerbsm??ig genutzte Sportboote unter 24 Meter L?nge, wenn auf ihnen nicht mehr als zwei Personen besch?ftigt sind sowie Traditionsschiffe und Schiffe, die die Wasserstra?en der Zone 1 und 2 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) seew?rts nicht verlassen.
Seeleute sind alle Personen, die an Bord des Schiffes t?tig sind, unabh?ngig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person besch?ftigt werden oder als Selbst?ndige t?tig sind, einschlie?lich der zu ihrer Berufsbildung besch?ftigten Besatzungsmitglieder. [vgl. ? 3 Abs.1 SeeArbG].
II.
Auch wenn die Anwendung des MLC in der kommerziellen Schifffahrt mit Ausnahmen obligatorisch ist, sind durch eine geschickte Rechtswahl f?r die Arbeitsvertr?ge der Seeleute vorteilhafte rechtliche Rahmenbedingungen m?glich.
Nach Art 3 ROM I k?nnen Arbeitsvertragsparteien f?r ihre Rechtsbeziehung eine Rechtswahl treffen und dar?ber hinaus nach EuGVVO auch den Gerichtsstand festlegen.
Vereinbaren die Parteien f?r den Vertrag keine Rechtswahl, so gilt:
1. Flaggenstaatsprinzip
Die Yacht unterliegt grunds?tzlich der flaggenstaatlichen Jurisdiktion ohne R?cksicht auf die Staatsangeh?rigkeit des Schiffseigners, der Besatzung oder der Passagiere unterliegen. Das Flaggenstaatsprinzip bestimmt zun?chst, welches nationale Recht an Bord eines Schiffes gilt. Das gilt auch f?r das Strafrecht an Bord. Des weiteren bestimmt das Flaggenstaatsprinzip, welcher Staat (n?mlich der Flaggenstaat) auf Hoher See (also in internationalen Gew?ssern) Zwangsma?nahmen gegen dieses Schiff ergreifen darf.
2. Territorialprinzip
Anderes gilt in inneren Gew?ssern (Hoheitsgew?ssern) eines K?stenstaates, denn die inneren Gew?sser einschlie?lich des K?stenmeeres geh?ren zum Staatsgebiet und dort gilt die Territorialhoheit des jeweiligen K?sten- bzw. Hafenstaates. Alle fremden Boote und Schiffe in den inneren Gew?ssern unterliegen somit sowohl der Hoheitsgewalt des K?stenstaates als auch der durch die Souver?nit?t des K?stenstaates eingeschr?nkten Hoheitsgewalt des Flaggenstaates. Dem Flaggenstaatsprinzip von Schiffen in ausl?ndischen H?fen steht damit das Territorialprinzip des Hafenstaates gegen?ber.
Ausnahmen von diesem Territorialprinzip gelten an Bord, z.B. f?r das Personal. Das Disziplinar-, Dienst- und Arbeitsrecht unterliegt dem des Flaggenstaates ? und nicht das des jeweiligen K?stenstaates. Dies erscheint auch sinnvoll, wenn etwa auf einer Reise nacheinander H?fen in unterschiedlichen Staaten angelaufen werden.
3. Gew?hnlicher Arbeitsort
Gem. Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO ist grunds?tzlich das Recht am gew?hnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers anzuwenden, was dann in Erw?gung zu ziehen ist, wenn eine Yacht unter einer bestimmten Flagge aber st?ndig oder ?berwiegend einen Liegeplatz in einem anderen Land hat und der gew?hnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers und damit der Mittelpunkt seiner Berufst?tigkeit dort liegt. Der Arbeitsort ist also trotz Flagge und bspw. regelm??iger Auslandsaufenthalte der Ort an dem der Arbeitnehmer immer wieder zur Arbeitsentrichtung zur?ckkehrt, also z.B. die home-base einer Yacht. L?sst sich n?mlich der tats?chliche Mittelpunkt der Berufst?tigkeit aufgrund der Natur der T?tigkeit nicht eindeutig feststellen, bspw. bei st?ndig wechselnden Einsatzorten, so ist gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 Rom I-VO das Recht am Ort der Einsatzbasis anzuwenden, also bei einer Yacht z.B. des ?blichen Basis-Liegeplatzes. Damit ist die Rechtsordnung des Staats gemeint, von dem aus der Arbeitnehmer seine T?tigkeit gew?hnlich verrichtet.
Der gew?hnliche Arbeitsort wechselt nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit vor?bergehend in einem anderen Staat verrichtet, auch wenn dieser f?r den betreffenden Zeitraum den Mittelpunkt seiner Arbeitst?tigkeit darstellt. Vorr?bergehend ist eine T?tigkeit dann, wenn vom Arbeitnehmer erwartet wird, dass er seine Arbeit nach Beendigung seines Auslandsaufenthalts wieder in den Staat verlagert in dem er bisher seinen gew?hnlichen Arbeitsort bzw. seine Einsatzbasis hatte. Vorr?bergehend ist eine T?tigkeit also nur, wenn sie nicht endg?ltig ist, bspw. im Falle einer Versetzung.
III.
Mit der Rechtwahl verbunden werden kann auch die Frage, ob neben dem staatlichen Gericht ein Schiedsverfahren m?glich w?re. Das jeweilig geltende oder rechtsg?ltig vereinbarte Recht gibt hierzu Auskunft.
Beispiel Deutschland
Gilt deutsches Recht, kann in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ausnahmsweise die Durchf?hrung eines Schiedsverfahrens durch den Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit im Allgemeinen oder f?r den Einzelfall von den Parteien eines Tarifvertrages vereinbart werden (Schiedsvertrag). Im ?brigen sind Schiedsvertr?ge in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten grunds?tzlich unzul?ssig. Nach???4 ArbGG?kann die Arbeitsgerichtsbarkeit in bestimmten, abschlie?end aufgez?hlten F?llen ausgeschlossen werden; eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist dann unzul?ssig. Es entscheidet dann ein Schiedsgericht nach???102 Abs.?1 ArbGG?i.?V.?m.???101 ArbGG?in folgenden F?llen: B?rgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverh?ltnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, wenn der pers?nliche Geltungsbereich des Tarifvertrages ?berwiegend … Kapit?ne und Besatzungsmitglieder i.?S. von???2,???3 SeemG?umfasst, wobei diese Vereinbarung nur f?r tarifgebundene Personen gilt, und es eine tarifliche Schiedsvertragsregelung gibt (Einzelschiedsvereinbarung).
Beispiel Schweiz
Das Schweizer Recht kennt keine solche generelle Begrenzung und er?ffnet den Weg zum Schiedsgericht in internationalen F?llen.
Dennoch gilt: “Trotz des hohen Grads an Parteiautonomie in einem Schiedsverfahren kann nicht jede Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden. Vielmehr wird die Schiedsf?higkeit gewisser Anspr?che durch den Gesetzgeber eingeschr?nkt, um die Streiterledigung gewisser Rechtsgebiete der staatlichen Gerichtsbarkeit vorzubehalten. Nicht selten erfolgen diese Einschr?nkungen zum Schutz der schw?cheren Vertragspartei. Vor diesem Hintergrund erstaunt es umso mehr, dass der Gesetzgeber bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf eine ausdr?ckliche Regelung verzichtet hat. Das anwendbare Recht auf die Frage der Schiedsf?higkeit einer Streitigkeit muss nach ?berwiegender Ansicht der Lehre anhand der lex causae ermittelt werden. Damit bestimmt das auf die Streitsache anwendbare materielle Recht die Frage, welche Anspr?che disponibel und damit schiedsf?hig sind“, so Angela Casey, ‘Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten im Schiedsverfahren’, ASA Bulletin, Kluwer Law International 2017, Volume 35 Issue 2) pp. 266 – 280
RAT:
?ber Rechtwahl und Gerichtsstand bei Crew-Arbeitsvertr?gen sollte intensiv nachgedacht und abgewogen werden. Manche schnelle Wahl ist n?mlich nur im “Frieden” g?nstig und im Falle der Prozesses ein Albtraum (z.B. Malta). Es lohnt sich also eine bewusste Regelung zu treffen, um den vorgestellten Konstellationen und vor allem Unsicherheiten nicht ausgeliefert zu sein. Im Zweifel gilt dann meist das Flaggenrecht, aber die aus bestimmten Gr?nden gew?hlte Flagge kann im Crew-Arbeitsrechtsstreit h?chst ung?nstig sein.


