Wir hatten neulich einen spannenden Fall, bei dem eine Rechnung offensichtlich in der Sphäre eines Mandanten gehackt wurde und bei ihm mit auf der Rechnung ausgetauschter Kontonummer ankam. Er hat dann falsch überwiesen. Das Geld war weg.
Befreiend? Nein, wenn seitens des Absenders grundlegende Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, so der Beitrag zeigt: Prof. Dr. Thomas Riehm ein Urteil des 19. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 27.07.2023. Gegenstand der Entscheidung ist zum einen die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr getroffen werden müssen. Zum anderen wird erörtert, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Gläubiger einer Geldforderung diese Sicherheitsvorkehrungen nicht trifft, Dritten dadurch ein Hackerangriff gelingt, bei dem die Dritten dem Schuldner eine abweichende Kontoverbindung für die Zahlung mitteilen und der Schuldner daraufhin den geschuldeten Betrag an das vermeintlich neue Konto des Gläubigers überweist.
Aktenzeichen: 19 U 83/22