Malta verwendet nun ähnliche Leasing-Konditionen wie Italien oder Frankreich – damit nur für große Yacht mit hohem Off-Shore Anteil sinnvoll

Wie in früheren Artikeln dargelegt, hat Malta im März 2019 versucht eine dem EuGH-Mercedes Urteil angepasste Leasing-Lösung gesetzlich zu verankern. Dieser Versuch wurde von der EU erneut gestoppt, da darin der Anteil der Verwendung der Yacht zum „Enjoyment“, also ankernd, liegend, als schwimmendes Hotel, nicht angemessen berücksichtigt wurde.

Nunmehr wurde geregelt, dass es alleine um die Quote von jeder Form von Nutzung innerhalb der EU und außerhalb der EU geht. D.h., dass auch die Zeit des Liegens und Geneißens der Yacht zählt. Damit sind die neuen Leasing-Richtlinien nur für EU-Yachten von Vorteil, die mehrheitlich nachweisbar Nicht-EU-Gewässer befahren und nur für eine begrenzte Zeit in die EU einfahren.

Einige Hinweise:

Während die allgemeine Regel besagt, dass die Mehrwertsteuersätze am Ort der Lieferung gelten, sehen die überarbeiteten Richtlinien eine Möglichkeit zur Anpassung der Mehrwertsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen und effektiven Nutzung inkl. Liegenutzung einer Pleasure-Yacht innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer vor. So schreiben die revidierten Richtlinien vor, dass die Finanzbehörde den Ort der Lieferung für das Mieten von Vergnügungsyachten nur dann als außerhalb der EU-Gewässer gelegen betrachtet, wenn die Übergabe der Yacht in Malta stattfindet und alle relevanten Bedingungen erfüllt sind. Diese überarbeiteten Richtlinien sind rückwirkend auf alle Leasingverträge anzuwenden, die am oder nach dem 1. November 2018 beginnen.

Bei Beginn des Leasings einer Vergnügungsjacht, die außerhalb der EU-Territorialgewässer effektiv genutzt und vergnügt werden soll, berücksichtigt der Leasinggeber nicht die erwartete effektive Nutzung und Vergnügung, sondern wendet die Mehrwertsteuer wie folgt an:
a. Beginnt das Leasing mindestens 30 Tage vor dem Ende des Steuerzeitraums, in den das Datum des Leasingbeginns fällt (erster Steuerzeitraum), muss der Leasinggeber die volle geschuldete Mehrwertsteuer auf das vom Leasingnehmer für den ersten Steuerzeitraum zu zahlende Entgelt in Rechnung stellen; und
b. Beginnt der Mietvertrag weniger als 30 Tage vor dem Ende des ersten Steuerzeitraums, berechnet der Vermieter die volle Mehrwertsteuer auf das vom Mieter für den ersten Steuerzeitraum und den nachfolgenden Steuerzeitraum (den zweiten Steuerzeitraum) zu zahlende Entgelt.

Nach einem solchen Steuerzeitraum wird die tatsächliche tatsächliche tatsächliche Nutzung und Inanspruchnahme auf der Grundlage von Belegen wie Protokollen und GPS/AIS-Daten, die vom Leasingnehmer erhalten wurden, berechnet. Auf der Grundlage dieser Informationen wird ein tatsächlicher Anteil der tatsächlichen effektiven Nutzung und Inanspruchnahme außerhalb der EU-Gewässer ermittelt, indem die tatsächliche effektive Nutzung und Inanspruchnahme außerhalb der EU-Gewässer durch die gesamte effektive Nutzung und Inanspruchnahme in und außerhalb der EU-Gewässer während des/der genannten Steuerzeitraums/-zeiträume geteilt wird.

Auf diese Weise wird jede vom Vermieter im ersten Steuerzeitraum zu viel gezahlte Steuer entsprechend der berechneten tatsächlichen effektiven Nutzung und Inanspruchnahme angepasst. Dieses Verfahren wird je nach Bedarf pro Steuerzeitraum wiederholt.

Die Regeln in Bezug auf Operating-Leasingverhältnisse bleiben weitgehend unverändert und gelten weiterhin, da in dem Fall, in dem ein maltesisches Unternehmen, das eine Yacht besitzt, die Yacht an ein anderes Unternehmen verleast, der Ort der Lieferung Malta wäre. Es würden die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Einfuhr in die EU und die innergemeinschaftlichen Lieferbestimmungen gelten. Der Mietvertrag würde zwischen den Parteien auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen in Bezug auf Mietzahlungen, Laufzeit und andere Bestimmungen entschieden. Der Leasingnehmer würde vierteljährlich Mehrwertsteuer auf die monatlich geleisteten Leasingraten zahlen.

Fazit: Wir konzentrieren uns seit 2018 – soweit im Einzelfall passend – auf die Gestaltung rein kommerzieller Lösungsmodelle. Das Leasing in Malta ist nur noch ein Randthema.

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