Das kroatische Parlament hat die Gesetze der sogenannten Mini-Steuerreform verabschiedet, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden.
1. Unternehmensgewinnsteuer (“CPT”) und Quellensteuer (“WHT”) – ab 12. Oktober 2023
- Die Sofort-Abschreibungsgrenze für Kleininventars wurde von 464,53 EUR auf 665 EUR erhöht.
- Steuerlich absetzbare Ausgaben im Zusammenhang mit Spenden können die 2%-Einnahmegrenze überschreiten, wenn es sich um Spenden zum Zweck der Finanzierung strategischer Projekte handelt.
- Die Quellensteuer wird für Marktforschungsdienstleistungen und Unternehmensberatungsleistungen abgeschafft (mit Ausnahme von Zahlungen an nicht kooperative EU-Länder – 25 %).
- Die Quellensteuer wird auch für Dividenden, Gewinnanteile, Zinsen und Lizenzgebühren abgeschafft, die an Unternehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein) gezahlt werden.
- Die Befreiung von der Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ist vorgeschrieben, auch vor Ablauf einer 24-monatigen Haltefrist, mit entsprechender Garantie.
- Der Quellensteuersatz für Zahlungen in nicht-kooperative EU-Länder wird von 20% auf 25% erhöht.
- Stichtag für die Zahlung der Körperschaftssteuer ist der 30. April.
2. Mehrwertsteuer (“VAT”)
Der Steuerzahler kann die Steuerbemessungsgrundlage in den folgenden Fällen verringern:
- Bei der Rückgabe von Waren (Widerruf) oder verschiedenen Arten von Rabatten, sofern der Steuerpflichtige, an den die Waren geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde, über die vorgenommene MwSt-Korrektur informiert wird.
- Wenn der Unternehmer länger als ein Jahr, jedoch innerhalb von 6 Monaten, nicht in der Lage ist, einen Teil oder die gesamte Forderung einzutreiben.
Alle Beträge im Gesetz sind gerundet, und die wichtigste Änderung ist die Anhebung des Schwellenwerts für die MwSt-Registrierung auf 40.000 EUR (derzeitiger Schwellenwert = 39.816,84 EUR).
3. Persönliche Einkommensteuer (“PIT”) und Beiträge
- Ab dem 1. Januar 2024 wird der City Surtax abgeschafft.
- Die PIT-Sätze von 20 % und 30 % werden abgeschafft. Die Gemeinden und Städte können neue PIT-Sätze beschließen, und zwar so, dass der bisherige niedrigere
- Einkommensteuersatz (derzeit 20 %) zwischen 15 % und 23,6 % und der höhere Satz (derzeit 30 %) zwischen 25 % und 35,4 % liegen wird.
- Der persönliche Grundfreibetrag wird 560 EUR statt bisher 530,90 EUR betragen.
Durch die Abschaffung des City Surtax werden die Steuersätze für Endeinkommen erhöht (z.B. werden Zinseinkünfte, die bisher mit 10 % besteuert wurden, nun mit 12 % besteuert und Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die bisher mit 20 % besteuert wurden, werden nun mit 24 % besteuert). - Die absoluten Beträge des persönlichen Freibetrags für die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder werden durch Anwendung eines Koeffizienten auf den persönlichen Grundfreibetrag erhöht.
- Der Schwellenwert für die Anwendung des höheren Einkommensteuersatzes von 30 % wird von 47.780 EUR auf 50.400 EUR angehoben.
- Trinkgelder: Beträge, die über die nicht steuerpflichtigen Beträge hinausgehen (die im Einkommensteuergesetz festgelegt werden), werden als endgültiges Einkommen mit einem Satz von 20 % besteuert.
- Der 28. Februar ist der Stichtag für die Zahlung der Einkommenssteuer, unabhängig vom Datum der Abgabe der Steuererklärung.
4. Ferienwohnungen
In Kroatien gibt es keine Grundsteuer.
Kroatien erhebt jedoch eine Ferienhaussteuer. Eine Ferienwohnung ist ein Haus/Gebäude oder eine Wohnung, das gelegentlich oder saisonal genutzt wird. Die
Ferienhaussteuer wird von den kroatischen und/oder ausländischen Personen und Einrichtungen, die Eigentümer von Ferienhäusern sind, erhoben.
Die Spanne für die Steuer auf Ferienwohnungen wird von bisher 0,66 EUR/m2 bis 1,99 EUR/m2 auf eine neue Spanne von 0,60 EUR/m2 bis 5,00 EUR/m2 erhöht.
5. Vermietung von Immobilien – nicht-touristisch
Die Vermietung von Immobilien zu nicht-touristischen Zwecken, wenn die Einkünfte unter
EUR 40 Tausend p.a. liegt, unterliegt einem niedrigen effektiven Steuersatz
(von 7% bis 8,2%). Ab 2024 12 % auf das Einkommen aus V&P, wobei die Bemessungsgrundlage um 30% Werbekostenfreibetrag gekürzt wird.
6. Vermietung von Immobilien – touristisch
Die Vermietung von Immobilien zu touristischen Zwecken durch kroatische und EU Steuerinländer unterliegt noch weiter einer günstigen Pauschalbesteuerung von ca. 20 bis 200 EUR jährlich pro “vermietetem” Bett. Die genaue Höhe der Pauschalsteuer (in der oben genannten Bereich) wird von der örtlichen Gemeinde festgelegt.
Ob diese Regelung noch lange hält bezweifele ich. Unfair ist sie allemal und führt zu den in den letzten Jahren bekannt unschönen Auswüchsen in Kroatien. Jede erdenkliche Kammer wird vermietet; Kinder ziehen im Sommer von der Küste zu den Eltern aufs Land, vermieten Ihr Appartment und können mit den Einnahmen aus dieser Zeit fast steuerfrei den Rest des Jahres leben. Jemand, der das gleiche Einkommen durch Arbeit verdient, zahlt 20-30% und mehr Steuern.
Viele Städte und Gemeinden diskutieren derzeit über Erhöhungen bzw. Anpassungen im Sinne allgemeiner Vermietungsregelungen gem. oben zu 5.
Hallo, können Sie Informationen geben, gerne auch als Beratungsgespräch welche Steuern greifen bei der Vermietung eines Ferienhauses in Kroatien, also touristischer Zweck, für EU bürger, nicht in Kroatien lebend!? Danke und herzliche Grüße Stefan KP
Bitte senden Sie uns gerne eine Mail am mail@cps-schliessmann.de mit Ihren Daten. Es gibt eine weitere Reform für 2025 und wir beziehen aktuell Stellung. Rechnen dann nach RVG ab. Danke.
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Schließmann,
ich bin ein bisschen in Punkto Quellensteuer unter dem Ersten Punkt irritiert. Hier steht, dass diese auch für Dividenden in den benannten Ländern abgeschafft wurde. Würde also bedeuten, dass die Quellensteuer auch im DBA mit Deutschland abgeschafft wurde. Im Artikel 10 Abs. 2 des DBA zwischen Deutschland und Kroatien stehen allerdings die 5% bzw. 15%. Können Sie mir das erläutern?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Herr Kozar,
gerne dazu folgende Hinweise:
I.
Bitte achten Sie im DBA auf die markierten Worte: Dividenden dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben. Zinsen dürfen im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ist jedoch berechtigt eine Quellensteuer von 5 % der Bruttozinsen zu erheben. Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen ist.
D.h. Kroatien kann, muss aber nicht die Quellensteuer erheben, nur wenn, dann in dem besagten Rahmen.
II.
Im Rahmen der kleinen Steuerreform 2024 hat Kroatien beschlossen, die Quellensteuer auf Dividenden, Gewinnanteile, Zinsen und Lizenzgebühren, die an Unternehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – also Norwegen, Island und Liechtenstein – gezahlt werden, abzuschaffen.
Was bedeutet das für Dividenden und das DBA zwischen Kroatien und Deutschland?
Geltungsbereich der Reform: Die Abschaffung der Quellensteuer bezieht sich auf Unternehmer aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zu denen Norwegen, Island und Liechtenstein gehören. Diese Änderung betrifft somit Unternehmer aus diesen drei Ländern, aber nicht die gesamte Europäische Union oder Länder, die außerhalb des EWR liegen.
Deutschland gehört nicht zum EWR: Deutschland ist ein Mitglied der Europäischen Union (EU) und gehört daher nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der nur die genannten drei Länder umfasst. Somit gilt die Abschaffung der Quellensteuer nach der kroatischen Reform nicht für Dividenden oder andere Zahlungen an Unternehmer oder natürliche Personen aus Deutschland.
DBA Deutschland-Kroatien weiterhin relevant: Für Dividendenzahlungen zwischen Deutschland und Kroatien bleibt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft. Das bedeutet, dass die Quellensteuer auf Dividenden, Gewinnanteile, Zinsen und Lizenzgebühren weiterhin nach den im DBA festgelegten Sätzen (5 % bzw. 15 %) erhoben wird. Es gibt also keine vollständige Abschaffung der Quellensteuer zwischen Deutschland und Kroatien, wie es bei den EWR-Ländern der Fall ist.
Beste Grüße